19.08.2021, 13:53
(19.08.2021, 07:24)Gast schrieb:(19.08.2021, 07:02)Gast schrieb:(19.08.2021, 06:58)Gast schrieb: Das Berufsbild heißt Richter, nicht Strafrichter etc. Das ist auch kein Selbstbedienungsladen. Das Präsidium entscheidet in richterlicher Unabhängigkeit über die Verteilung der Geschäfte. Das ist die Geschäftsgrundlage der richterlichen Tätigkeit. Wer Zivilsachen (alternativ Strafsachen etc.) als Qual empfindet, hat in der ordentlichen Gerichtsbarkeit meines Erachtens nichts verloren.
Vielleicht merkt er gleich noch, dass der Thread Ausstieg Justiz heißt. Wartet noch kurz...
Wo liegt der Widerspruch? Nichts verloren = Ausstieg empfohlen.
Eben, deshalb ist der Post unnötig, da der OP u.a. sich ja bereits bzgl Ausstieges erkundigen.
19.08.2021, 13:55
(19.08.2021, 13:53)Gast schrieb:(19.08.2021, 07:24)Gast schrieb:(19.08.2021, 07:02)Gast schrieb:(19.08.2021, 06:58)Gast schrieb: Das Berufsbild heißt Richter, nicht Strafrichter etc. Das ist auch kein Selbstbedienungsladen. Das Präsidium entscheidet in richterlicher Unabhängigkeit über die Verteilung der Geschäfte. Das ist die Geschäftsgrundlage der richterlichen Tätigkeit. Wer Zivilsachen (alternativ Strafsachen etc.) als Qual empfindet, hat in der ordentlichen Gerichtsbarkeit meines Erachtens nichts verloren.
Vielleicht merkt er gleich noch, dass der Thread Ausstieg Justiz heißt. Wartet noch kurz...
Wo liegt der Widerspruch? Nichts verloren = Ausstieg empfohlen.
Eben, deshalb ist der Post unnötig, da der OP u.a. sich ja bereits bzgl Ausstieges erkundigen.
90 % der Posts in diesem Forum sind unnötig, aber dennoch - oder gerade deswegen?? - sind wir alle hier!
19.08.2021, 16:41
Mach doch den Umstieg statt dem Ausstieg. Kann man sich nicht bei der StA bewerben, wenn man schon Richter ist?
19.08.2021, 17:05
19.08.2021, 17:20
(19.08.2021, 17:05)Gast schrieb:(19.08.2021, 16:41)Gast schrieb: Mach doch den Umstieg statt dem Ausstieg. Kann man sich nicht bei der StA bewerben, wenn man schon Richter ist?
Oder ist jemand eventuell von der ordentlichen in eine Fachgerichtsbarkeit gewechselt?
Da kenne ich mehrere, als Bedarf am SG oder am VG war, da ist man dann sicherer vor großen Wechseln, sofern man den Wechsel etwa von der Grundsicherung zu Schwerbehindertensachen nicht als großen Wechsel empfindet.
24.08.2021, 12:58
24.08.2021, 19:03
24.08.2021, 21:05
(24.08.2021, 19:03)Gast schrieb:(24.08.2021, 12:58)Gast schrieb:(19.08.2021, 16:41)Gast schrieb: Mach doch den Umstieg statt dem Ausstieg. Kann man sich nicht bei der StA bewerben, wenn man schon Richter ist?
Kann man?
Dürfte kein Problem sein. Kenne einen Kollegen, der den umgekehrten Weg gegangen ist (StA->Gericht).
Durch neue Bewerbung statt Laufbahnwechsel? Interessant
20.04.2022, 21:12
Hat sich jemand mit dem Thema Nachversicherung nach dem Ausstieg aus der Justiz intensiver beschäftigt? Ich wechsle aus der Justiz zurück in die Anwaltschaft und denke, dass eine Nachversicherung im Versorgungswerk mehr Sinn macht als in der Gesetzlichen RV. Ich erfülle jedenfalls keine 5 Jahre in der gesetzlichen RV, sondern habe mich nur nach dem Ref dummerweise dort nachversichern lassen (= 2 Jahre). Ein Anwaltskollege hatte mich aber darauf hingewiesen, dass er während seiner Elternzeit nicht in das Versorgungswerk einzahlt, weil es bei einem geringen Gehalt aufgrund einer Faktor-Regelung sinnvoller sei gar nicht einzuzahlen... SO gering ist das R1 Bruttogehalt ja nun nicht. Vielleicht kann hier jemand helfen? Leider sind die entsprechenden Berater beim Versorgungswerk meines Bundeslandes telefonisch so gar nicht zu erreichen
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
21.04.2022, 11:39
(20.04.2022, 21:12)Gast121 schrieb: Hat sich jemand mit dem Thema Nachversicherung nach dem Ausstieg aus der Justiz intensiver beschäftigt? Ich wechsle aus der Justiz zurück in die Anwaltschaft und denke, dass eine Nachversicherung im Versorgungswerk mehr Sinn macht als in der Gesetzlichen RV. Ich erfülle jedenfalls keine 5 Jahre in der gesetzlichen RV, sondern habe mich nur nach dem Ref dummerweise dort nachversichern lassen (= 2 Jahre). Ein Anwaltskollege hatte mich aber darauf hingewiesen, dass er während seiner Elternzeit nicht in das Versorgungswerk einzahlt, weil es bei einem geringen Gehalt aufgrund einer Faktor-Regelung sinnvoller sei gar nicht einzuzahlen... SO gering ist das R1 Bruttogehalt ja nun nicht. Vielleicht kann hier jemand helfen? Leider sind die entsprechenden Berater beim Versorgungswerk meines Bundeslandes telefonisch so gar nicht zu erreichen
Das hängt vom Bundesland ab. Die Versorgungswerke haben unterschiedliche Beitragssatzungen mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden. Es gab mal vor einen paar Jahren einen Artikel (bei LTO glaube ich), wo jemand für NRW vorgerechnet hat, dass die Einzahlung der Ref-Nachversicherung besser in die GKV erfolgen sollte, weil niedrige Einzahlungen schädlich für die Rendite seien. Das ist aber nach meinem Kenntnisstand überholt.
Für Berlin gilt es jedenfalls nicht. Hier wirkt sich jede Einzahlung positiv auf die spätere Höhe der Bezüge aus. Ich habe daher die Beitragszahlung aus der Nachversicherung für das Richterverhältnis an das Versorgungswerk beantragt. Die R1-Bezüge sind tatsächlich nicht niedrig, allerdings betrifft die Nachzahlung nur die Arbeitgeberbeiträge. Du zahlst also nur die Hälfte eines vergleichbaren Arbeitnehmers ein.
Wenn Du die Frage beantworten willst, wird dir nichts anderes übrig bleiben, als in die Satzung deines VWs reinzuschauen und die Berechnungsmethode nachzuvollziehen.
Für die 5 Anwartschaftsjahre für die GKV müssen übrigens eigene Kinder mitberücksichtigt werden (unabhängig von genommener Elternzeit). Bei mir führt das dazu, dass ich die 5 Jahre bereits voll habe, obwohl ich nur ~2,5 Jahre rentenversichert war.