19.01.2017, 17:09
Hallo zusammen,
ich habe zwei Fragen zur Unterhaltsbeihilfe in NRW. Derzeit erhält ein Rechtsrefrendar 1155,17 Euro gem. § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. § 3 der Verordnung besagt nun folgendes:
§ 3
(1) Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für
eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder
eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,
so wird die Summe aus dem monatlich erzielten Bruttoentgelt und der monatlich erzielten, nicht nach Absatz 2 zur Anrechnung führenden Bruttozusatzvergütung auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet,
soweit sie insgesamt das Eineinhalbfache des Grundbetrages zuzüglich des Eineinhalbfachen eines zustehenden Familienzuschlags übersteigt.
(2) Wird eine Zusatzvergütung für
eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bezogen,
werden vor der Anrechnung nach Absatz 1 25 Prozent der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung vorab auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet. Lediglich der Teil der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung, der nicht zu einer Vorabanrechnung nach Satz 1 führt, fließt in die anzurechnende Summe nach Absatz 1 ein.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich daraus die folgenden Schlüsse richtig ziehe:
1. Wenn ich neben dem Ref. in einer Kanzlei arbeite und nicht mehr als 1732,50 € dazuverdiene, so wird die Unterhaltsbeihilfe nicht gekürzt.
2. Wenn ich in einer in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. Anwaltsstation/Wahlstation?) eine Zusatzvergütung erhalte, werden 25 % vom Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe abgezogen?
Besten Dank für Eure Hilfe
Jan
ich habe zwei Fragen zur Unterhaltsbeihilfe in NRW. Derzeit erhält ein Rechtsrefrendar 1155,17 Euro gem. § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. § 3 der Verordnung besagt nun folgendes:
§ 3
(1) Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für
eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder
eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,
so wird die Summe aus dem monatlich erzielten Bruttoentgelt und der monatlich erzielten, nicht nach Absatz 2 zur Anrechnung führenden Bruttozusatzvergütung auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet,
soweit sie insgesamt das Eineinhalbfache des Grundbetrages zuzüglich des Eineinhalbfachen eines zustehenden Familienzuschlags übersteigt.
(2) Wird eine Zusatzvergütung für
eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bezogen,
werden vor der Anrechnung nach Absatz 1 25 Prozent der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung vorab auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet. Lediglich der Teil der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung, der nicht zu einer Vorabanrechnung nach Satz 1 führt, fließt in die anzurechnende Summe nach Absatz 1 ein.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich daraus die folgenden Schlüsse richtig ziehe:
1. Wenn ich neben dem Ref. in einer Kanzlei arbeite und nicht mehr als 1732,50 € dazuverdiene, so wird die Unterhaltsbeihilfe nicht gekürzt.
2. Wenn ich in einer in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. Anwaltsstation/Wahlstation?) eine Zusatzvergütung erhalte, werden 25 % vom Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe abgezogen?
Besten Dank für Eure Hilfe
Jan