27.11.2020, 17:08
Hallo,
vll weiß da jemand ja weiter? bin voll auf dem holzweg, entweder kann ich meinem chef nicht folgen? oder er liegt nicht richtig
Es gibt ein rechtshängiges Klageverfahren auf Leistung.
Es soll nun ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen werden und anschließend mittels §91a ZPO Erklärung und Übernahme außergerichtlicher Anwaltskosten das Verfahren kostengünstig beendet werden.
Meiner Ansicht nach ist die Beendingung mittels Vollständiger Erfüllung und anschließender Anschließung an die Erledigung und Erklärung der Kostenübernahme nach § 23 GKG der günstigste Weg.
Also was nun?
vll weiß da jemand ja weiter? bin voll auf dem holzweg, entweder kann ich meinem chef nicht folgen? oder er liegt nicht richtig
Es gibt ein rechtshängiges Klageverfahren auf Leistung.
Es soll nun ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen werden und anschließend mittels §91a ZPO Erklärung und Übernahme außergerichtlicher Anwaltskosten das Verfahren kostengünstig beendet werden.
Meiner Ansicht nach ist die Beendingung mittels Vollständiger Erfüllung und anschließender Anschließung an die Erledigung und Erklärung der Kostenübernahme nach § 23 GKG der günstigste Weg.
Also was nun?
28.11.2020, 14:37
Ich verstehe die Frage schon nicht richtig. Was unterscheidet jetzt die beiden von dir geschilderten Vorgehensweisen? Was hat § 23 GKG damit zu tun?
28.11.2020, 16:44
@TE:
Deine Lösung dürfte die unter Kaiser, Anwaltsklausur, Rn. 59 geschilderte Alternative 4 sein. Es entstünden lediglich eine 1,0 Gerichtsgebühr und zwei 1,3 anwaltliche Verfahrensgebühren. Keine Termins-, keine Einigungsgebühr. Günstig für den Mandanten.
Dein Chef hat vermutlich die dortige Alternative 3 im Sinn, also ebenfalls eine 1,0 Gerichtsgebühr und zwei 1,3 anwaltliche Verfahrensgebühren, aber zusätzlich zwei 1,0 Einigungsgebühren wegen des anwaltlichen Vergleichs. Günstig für die Kanzlei.
Deine Lösung dürfte die unter Kaiser, Anwaltsklausur, Rn. 59 geschilderte Alternative 4 sein. Es entstünden lediglich eine 1,0 Gerichtsgebühr und zwei 1,3 anwaltliche Verfahrensgebühren. Keine Termins-, keine Einigungsgebühr. Günstig für den Mandanten.
Dein Chef hat vermutlich die dortige Alternative 3 im Sinn, also ebenfalls eine 1,0 Gerichtsgebühr und zwei 1,3 anwaltliche Verfahrensgebühren, aber zusätzlich zwei 1,0 Einigungsgebühren wegen des anwaltlichen Vergleichs. Günstig für die Kanzlei.