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Vermögendsschaden Versicherung für Richter
MSPD
Unregistered
 
#1
17.11.2020, 08:39
Hallo allerseits,

da ich in einem Monat meinen Richterdienst beginne, habe ich mich einmal mit allem beschäftigt, was organisatorisch zu tun ist.

Dabei bin ich darauf gestoßen, dass das Richterspruchprivileg nicht gilt für: "Haftbefehle, die Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen, die Beschlüsse in der freiwilligen Gerichtsbarkeit,soweit sie nicht ausnahmsweise streitentscheidender Natur sind, Beschlüsse im Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren"

Auch einzelne Berichte finden sich zu den Haftungsrisiken:
https://www.lawblog.de/archives/2011/03/...atvermgen/

Daher frage ich mich, ob ich eine Vermögensschadenversicherung abschließen muss. Eine Berufshaftpflicht deckt ja nur unwichtige Sachen (Schönfelder fällt Anwalt auf den Kopf) ab. Gerade zu Beginn sehe ich bei den anderen Sachen aber Haftungsrisiken. 
Kann mir jemand raten, ob das ganze üblich und/oder notwendig ist?
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Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/

Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:

https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
 
Gast
Unregistered
 
#2
17.11.2020, 09:02
Ist dir irgendein Fall bekannt, wo ein Richter erfolgreich in Anspruch genommen wurde?
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MSPD
Unregistered
 
#3
17.11.2020, 09:22
Ich muss ehrlich sagen, dass ich ganz neu in der Materie bin und mich bisher eher auf das "Pflichtfach" konzentriert habe. Schließlich fange ich erst bald im Richterdienst an. Daher ist mir kein Fall bekannt. Gerne würde ich aber so die Erfahrungen aus der Praxis hören, ob so etwas überhaupt vorkommt. Da ich am Freitag ein Gespräch mit meinem Versicherungsberater habe und der mir vielleicht eine solche Versicherung vorschlagen wird, wollte ich das erstmal unabghängig überprüfen.

Ich habe das ganze schonmal in einen Rechner eingegeben, der für die Vermögensschadenshaftpflicht Folgendes zusätzlich auswirft:
Bei einer Deckungssumme von 50.000 Euro: 7 Euro im Monat
Bei einer Deckungssumme von 500.000 Euro: 33 Euro im Monat

Das finde ich ausgesprochen viel.
Die Berufshaftpflicht ("Schönfelder fällt Anwalt auf den Kopf") werde ich für 0,50 Cent im Monat wahrscheinlich einfach zu meiner normalen Haftpflicht (7 Euro im Monat) hinzubuchen, das merkt man ja gar nicht.
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Gast
Unregistered
 
#4
17.11.2020, 09:28
Es gibt keinen Fall. Das Risiko von einem Blitz getroffen werden, ist höher.
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Gast
Unregistered
 
#5
17.11.2020, 10:41
Da hast du dich leider falsch informiert. Es besteht selbstverständlich keine Gefahr einer Inanspruchnahme
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MSPD
Unregistered
 
#6
17.11.2020, 11:27
(17.11.2020, 10:41)Gast schrieb:  Da hast du dich leider falsch informiert. Es besteht selbstverständlich keine Gefahr einer Inanspruchnahme

Kannst du das irgendwie rechtlich festmachen? Die Beispiele von oben stammen aus dem MüKo, die Urteile in den Fundstellen davon sind natürlich wegen Art. 34 GG nur im Verhältnis Bürger-Staat, Regressprozesse waren nicht dabei (das hätte ja auch heißen können, dass keine veröffentlicht wurden)

Dass faktisch keine Gefahr besteht, glaube ich nach euren Ausführungen gerne und werde es dann lassen.
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Gast
Unregistered
 
#7
17.11.2020, 13:06
Das Spruchrichterprivileg gilt auch nicht in Registersachen und auch dann nicht, wenn der Richter groben Bockmist baut.

Ein AG Leiter meinte mal, er hatte einen jungen Richter Kollegen, der hat ein VU aufgehoben und dann den bestehenden Teil des Anspruchs neu tenoriert.

Dadurch, dass das VU gesamt aufgehoben wurde ging wohl der Rang für die ZV verloren und das Land haftete in Millionenhöhe. Am Ende stand der Richter.

Es ist also durchaus denkbar, dass ein Richter für Fehler in Anspruch genommen wird.

Letztlich ist es eine Frage, wo man landet. Bist du erstmal in einer Kammer, dann kann es dir egal sein. Landest du am AG und machst Mietsachen, dann wäre es mir auch egal. Bist du irgendwann Einzelrichter am LG und für Banksachen o.ä. zuständig, dann würde ich mir das überlegen.
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Gast
Unregistered
 
#8
17.11.2020, 13:21
(17.11.2020, 13:06)Gast schrieb:  Das Spruchrichterprivileg gilt auch nicht in Registersachen und auch dann nicht, wenn der Richter groben Bockmist baut.

Ein AG Leiter meinte mal, er hatte einen jungen Richter Kollegen, der hat ein VU aufgehoben und dann den bestehenden Teil des Anspruchs neu tenoriert.

Dadurch, dass das VU gesamt aufgehoben wurde ging wohl der Rang für die ZV verloren und das Land haftete in Millionenhöhe. Am Ende stand der Richter.

Es ist also durchaus denkbar, dass ein Richter für Fehler in Anspruch genommen wird.

Letztlich ist es eine Frage, wo man landet. Bist du erstmal in einer Kammer, dann kann es dir egal sein. Landest du am AG und machst Mietsachen, dann wäre es mir auch egal. Bist du irgendwann Einzelrichter am LG und für Banksachen o.ä. zuständig, dann würde ich mir das überlegen.

Und dann musste der Richter das zahlen? Den Justizminister will ich sehen, der sich auf den Tango mit dem Deutschen Richterbund einlässt.
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Gast
Unregistered
 
#9
17.11.2020, 13:40
(17.11.2020, 13:06)Gast schrieb:  Das Spruchrichterprivileg gilt auch nicht in Registersachen und auch dann nicht, wenn der Richter groben Bockmist baut.

Ein AG Leiter meinte mal, er hatte einen jungen Richter Kollegen, der hat ein VU aufgehoben und dann den bestehenden Teil des Anspruchs neu tenoriert.

Dadurch, dass das VU gesamt aufgehoben wurde ging wohl der Rang für die ZV verloren und das Land haftete in Millionenhöhe. Am Ende stand der Richter.

Es ist also durchaus denkbar, dass ein Richter für Fehler in Anspruch genommen wird.

Für den Fall dürfte das Spruchrichterprivileg allerdings greifen. Denn dass der junge Richter zugleich eine Straftat begangen hat (§ 839 II 1 BGB), lässt sich deiner Schilderung nicht entnehmen. Eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) dürfte jedenfalls am Vorsatz scheiten; in Anbetracht der strengen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung aufstellt, wohl aber auch schon am objektiven Tatbestandsmerkmal der "Beugung des Rechts".
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associate
Unregistered
 
#10
17.11.2020, 14:37
(17.11.2020, 13:21)Gast schrieb:  
(17.11.2020, 13:06)Gast schrieb:  Das Spruchrichterprivileg gilt auch nicht in Registersachen und auch dann nicht, wenn der Richter groben Bockmist baut.

Ein AG Leiter meinte mal, er hatte einen jungen Richter Kollegen, der hat ein VU aufgehoben und dann den bestehenden Teil des Anspruchs neu tenoriert.

Dadurch, dass das VU gesamt aufgehoben wurde ging wohl der Rang für die ZV verloren und das Land haftete in Millionenhöhe. Am Ende stand der Richter.

Es ist also durchaus denkbar, dass ein Richter für Fehler in Anspruch genommen wird.

Letztlich ist es eine Frage, wo man landet. Bist du erstmal in einer Kammer, dann kann es dir egal sein. Landest du am AG und machst Mietsachen, dann wäre es mir auch egal. Bist du irgendwann Einzelrichter am LG und für Banksachen o.ä. zuständig, dann würde ich mir das überlegen.

Und dann musste der Richter das zahlen? Den Justizminister will ich sehen, der sich auf den Tango mit dem Deutschen Richterbund einlässt.

Das ist es ja. Selbst wenn das Spruchrichterprivileg nicht greifen würde, greift ja immer noch die Freistellung durch den Staat. 
Aber es kommt bestimmt gleich jemand mit einem Richter als Beispiel, bei dem dann auch gleich der Staat pleite war.
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