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Klausuren Januar 2021
Gast
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#931
14.01.2021, 17:06
Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?
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Gast
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#932
14.01.2021, 17:19
(14.01.2021, 17:06)Gast schrieb:  Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?

Ja und du?
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Gast
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#933
14.01.2021, 17:22
(14.01.2021, 17:02)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 16:51)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb:  Nds Baurecht

Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches

Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.

Im Vermerk die üblichen Punkte

War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.

Was sollten denn die ersten 2-3 Seiten zu dem Verfahren nach § 62 NBauO? Konnte damit leider nichts anfangen...

war bei mir ein irrelevanter einwand, weil das nur im genehmigungsfreien verfahren gilt und hier aber jetzt ne genehmigung vorliegt. mehr wusste ich damit auch nicht anzufangen. fand auch den vor ort termin zum großteil unnötig... es wurde ja kein abriss beantragt, sondern nur anfechtungsWS gegen die baugenehmigung. vllt sollte man da einfach nicht in eine falle tappen.

Hab halt echt keine Ahnung von Baurecht, aber die Anfechtung der Baugenehmigung ist ja kein Selbstzweck. Die Baugenehmigung ist dann zurückzunehmen, es liegt dann formelle und materielle Rechtswidrigkeit vor und als Nächstes muss die Behörde die Abrissverfügung erlassen? Da durfte man sich dann nicht verzetteln oder? Bin halt echt ne Verwaltungsrechtsniete...
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Gast
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#934
14.01.2021, 17:22
(14.01.2021, 17:19)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 17:06)Gast schrieb:  Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?

Ja und du?

Ja ich auch, war mir nur nicht sicher, wie das mit der Garage ist, weil ja objektiv eigl ein Verstoß gegen 5 VIII NBauO vorlag mit den 3,6m, aber meiner Ansicht nach keine konkrete Beeinträchtigung vorgetragen wurde. Oder wie habt ihr das gelöst
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Gast
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#935
14.01.2021, 17:23
(14.01.2021, 17:19)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 17:06)Gast schrieb:  Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?

Ja und du?

Ja ich auch, war mir nur nicht sicher, wie das mit der Garage ist, weil ja objektiv eigl ein Verstoß gegen 5 VIII NBauO vorlag mit den 3,6m, aber meiner Ansicht nach keine konkrete Beeinträchtigung vorgetragen wurde. Oder wie habt ihr das gelöst
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Gast
Gast
 
#936
14.01.2021, 17:26
(14.01.2021, 17:19)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 17:06)Gast schrieb:  Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?

Ja und du?


Trotz Verstoß gegen den Grenzabstand? Bei 20 % Höhenüberschreitung? Ich hab mich auf ewig nicht entscheiden können, aber irgendwie konnte ich dagegen echt nicht argumentieren....
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Gast
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#937
14.01.2021, 17:27
(14.01.2021, 17:22)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 17:02)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 16:51)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb:  Nds Baurecht

Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches

Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.

Im Vermerk die üblichen Punkte

War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.

Was sollten denn die ersten 2-3 Seiten zu dem Verfahren nach § 62 NBauO? Konnte damit leider nichts anfangen...

war bei mir ein irrelevanter einwand, weil das nur im genehmigungsfreien verfahren gilt und hier aber jetzt ne genehmigung vorliegt. mehr wusste ich damit auch nicht anzufangen. fand auch den vor ort termin zum großteil unnötig... es wurde ja kein abriss beantragt, sondern nur anfechtungsWS gegen die baugenehmigung. vllt sollte man da einfach nicht in eine falle tappen.

Hab halt echt keine Ahnung von Baurecht, aber die Anfechtung der Baugenehmigung ist ja kein Selbstzweck. Die Baugenehmigung ist dann zurückzunehmen, es liegt dann formelle und materielle Rechtswidrigkeit vor und als Nächstes muss die Behörde die Abrissverfügung erlassen? Da durfte man sich dann nicht verzetteln oder? Bin halt echt ne Verwaltungsrechtsniete...

Hast du eine Abrissverfügung erlassen?
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Gast
Gast
 
#938
14.01.2021, 17:32
(14.01.2021, 17:26)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 17:19)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 17:06)Gast schrieb:  Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?

Ja und du?


Trotz Verstoß gegen den Grenzabstand? Bei 20 % Höhenüberschreitung? Ich hab mich auf ewig nicht entscheiden können, aber irgendwie konnte ich dagegen echt nicht argumentieren....

Habe mit dem Sinn und Zweck des Grenzabstands argumentiert / Schutz vor Nachbarn bzgl geschütztem Rückzugsbereich etc. hier nicht verletzt und nicht vorgetragen, dass Beeinträchtigung gerade durch die 60cm höher, sondern nur durch die Terasse
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Gast
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#939
14.01.2021, 17:32
(14.01.2021, 17:27)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 17:22)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 17:02)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 16:51)Gast schrieb:  
(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb:  Nds Baurecht

Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches

Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.

Im Vermerk die üblichen Punkte

War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.

Was sollten denn die ersten 2-3 Seiten zu dem Verfahren nach § 62 NBauO? Konnte damit leider nichts anfangen...

war bei mir ein irrelevanter einwand, weil das nur im genehmigungsfreien verfahren gilt und hier aber jetzt ne genehmigung vorliegt. mehr wusste ich damit auch nicht anzufangen. fand auch den vor ort termin zum großteil unnötig... es wurde ja kein abriss beantragt, sondern nur anfechtungsWS gegen die baugenehmigung. vllt sollte man da einfach nicht in eine falle tappen.

Hab halt echt keine Ahnung von Baurecht, aber die Anfechtung der Baugenehmigung ist ja kein Selbstzweck. Die Baugenehmigung ist dann zurückzunehmen, es liegt dann formelle und materielle Rechtswidrigkeit vor und als Nächstes muss die Behörde die Abrissverfügung erlassen? Da durfte man sich dann nicht verzetteln oder? Bin halt echt ne Verwaltungsrechtsniete...

Hast du eine Abrissverfügung erlassen?

Ich hab dem Widerspruch stattgegeben. Dann Vermerk und geprüft. Hab dann nur noch ganz schnell hinten gesagt, dass eine Abrissverfügung erlassen werden muss durch das zuständige Dezernat. Hab halt echt Zweifel ob es so hinhauen kann, aber mE ist das halt eng auszulegen und wenn du gegen den Abstand verstößt und es keine Zustimmung gibt, dann bist du halt am Arsch. Hab mit Art. 14 GG argumentiert und das 5 (8) das ja quasi beeinflusst, wenn man den extensiv auslegt und sagt es ist schon okay.
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Gast
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#940
14.01.2021, 18:02
ich hab komplett abgelehnt.

Die Ausnahme habe ich durch eigene Ermessensergänzung geheilt, sodass die Außnahme ok war und hinsichtlich des Maßes ist nur eine Form von erdrückend wirkender Bebauung dem Drittschutz fähig. Die war nicht erreicht, zumal noch nicht sicher war, dass die Garage überhaupt um 0.6m zu hoch wird, da noch im bau, was der Baumeister als vorgesetzter von und delbst gesagt hat. 

terrasse war auch nicjt erheblich genug
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