14.01.2021, 17:32
(14.01.2021, 17:26)Gast schrieb:(14.01.2021, 17:19)Gast schrieb:(14.01.2021, 17:06)Gast schrieb: Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?
Ja und du?
Trotz Verstoß gegen den Grenzabstand? Bei 20 % Höhenüberschreitung? Ich hab mich auf ewig nicht entscheiden können, aber irgendwie konnte ich dagegen echt nicht argumentieren....
Habe mit dem Sinn und Zweck des Grenzabstands argumentiert / Schutz vor Nachbarn bzgl geschütztem Rückzugsbereich etc. hier nicht verletzt und nicht vorgetragen, dass Beeinträchtigung gerade durch die 60cm höher, sondern nur durch die Terasse
14.01.2021, 17:32
(14.01.2021, 17:27)Gast schrieb:(14.01.2021, 17:22)Gast schrieb:(14.01.2021, 17:02)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:51)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Was sollten denn die ersten 2-3 Seiten zu dem Verfahren nach § 62 NBauO? Konnte damit leider nichts anfangen...
war bei mir ein irrelevanter einwand, weil das nur im genehmigungsfreien verfahren gilt und hier aber jetzt ne genehmigung vorliegt. mehr wusste ich damit auch nicht anzufangen. fand auch den vor ort termin zum großteil unnötig... es wurde ja kein abriss beantragt, sondern nur anfechtungsWS gegen die baugenehmigung. vllt sollte man da einfach nicht in eine falle tappen.
Hab halt echt keine Ahnung von Baurecht, aber die Anfechtung der Baugenehmigung ist ja kein Selbstzweck. Die Baugenehmigung ist dann zurückzunehmen, es liegt dann formelle und materielle Rechtswidrigkeit vor und als Nächstes muss die Behörde die Abrissverfügung erlassen? Da durfte man sich dann nicht verzetteln oder? Bin halt echt ne Verwaltungsrechtsniete...
Hast du eine Abrissverfügung erlassen?
Ich hab dem Widerspruch stattgegeben. Dann Vermerk und geprüft. Hab dann nur noch ganz schnell hinten gesagt, dass eine Abrissverfügung erlassen werden muss durch das zuständige Dezernat. Hab halt echt Zweifel ob es so hinhauen kann, aber mE ist das halt eng auszulegen und wenn du gegen den Abstand verstößt und es keine Zustimmung gibt, dann bist du halt am Arsch. Hab mit Art. 14 GG argumentiert und das 5 (8) das ja quasi beeinflusst, wenn man den extensiv auslegt und sagt es ist schon okay.
14.01.2021, 18:02
ich hab komplett abgelehnt.
Die Ausnahme habe ich durch eigene Ermessensergänzung geheilt, sodass die Außnahme ok war und hinsichtlich des Maßes ist nur eine Form von erdrückend wirkender Bebauung dem Drittschutz fähig. Die war nicht erreicht, zumal noch nicht sicher war, dass die Garage überhaupt um 0.6m zu hoch wird, da noch im bau, was der Baumeister als vorgesetzter von und delbst gesagt hat.
terrasse war auch nicjt erheblich genug
Die Ausnahme habe ich durch eigene Ermessensergänzung geheilt, sodass die Außnahme ok war und hinsichtlich des Maßes ist nur eine Form von erdrückend wirkender Bebauung dem Drittschutz fähig. Die war nicht erreicht, zumal noch nicht sicher war, dass die Garage überhaupt um 0.6m zu hoch wird, da noch im bau, was der Baumeister als vorgesetzter von und delbst gesagt hat.
terrasse war auch nicjt erheblich genug
14.01.2021, 18:25
Macht euch (klausurunabhängig) nicht verrückt.
Ich habe vor einem Jahr geschrieben und dachte mir, dass das im öRecht unmöglich zum Bestehen reichen kann. Es wurden im öRecht 12 Punkte. Ich bin immer noch überzeugt, dass das absolute Sch**** war, was ich geschrieben habe. Solange die Korrektoren es anders sehen, passt es ja. Leider kann das natürlich auch genau umgekehrt passieren, aber darauf habt ihr ja keinen Einfluss und es macht damit keinen Sinn, jetzt schon Zeit und Nerven darauf zu verschwenden.
Also Kopf hoch, wenn es rum ist habt ihr es geschafft! :blush:
Ich habe vor einem Jahr geschrieben und dachte mir, dass das im öRecht unmöglich zum Bestehen reichen kann. Es wurden im öRecht 12 Punkte. Ich bin immer noch überzeugt, dass das absolute Sch**** war, was ich geschrieben habe. Solange die Korrektoren es anders sehen, passt es ja. Leider kann das natürlich auch genau umgekehrt passieren, aber darauf habt ihr ja keinen Einfluss und es macht damit keinen Sinn, jetzt schon Zeit und Nerven darauf zu verschwenden.
Also Kopf hoch, wenn es rum ist habt ihr es geschafft! :blush:
14.01.2021, 18:37
(14.01.2021, 18:25)Gast schrieb: Macht euch (klausurunabhängig) nicht verrückt.
Ich habe vor einem Jahr geschrieben und dachte mir, dass das im öRecht unmöglich zum Bestehen reichen kann. Es wurden im öRecht 12 Punkte. Ich bin immer noch überzeugt, dass das absolute Sch**** war, was ich geschrieben habe. Solange die Korrektoren es anders sehen, passt es ja. Leider kann das natürlich auch genau umgekehrt passieren, aber darauf habt ihr ja keinen Einfluss und es macht damit keinen Sinn, jetzt schon Zeit und Nerven darauf zu verschwenden.
Also Kopf hoch, wenn es rum ist habt ihr es geschafft! :blush:
eben. sachverhalt gut auswerten, form einhalten und nichts grob falsches schreiben, dann passt das.
heute hat der SV eine ablehnung jedenfalls nahe gelegt.
kernargument für diesen weg war, dass die endhlhe der garage noch nicht sicher feststeht und eine entgegen der angaben über 3 meter vom bauherren/in beabsichtigte erbauung weder erwiesen, noch glaubhaft gemacht wurde, sondern vielmehr schlicht unterstellt worden ist. zudem sind selbst wenn man das unterstellt 0.6m mehr keine erdrückende bebauung, die licht und luft nehmen. einzig der direkte sonnenschein auf eine sitzecke fällt weg. unzumutbare beeinträchtigung nach 15 baunvo ist das bei mir nicht.
zudem war die terrasse nur auf der garagenhälfte weg vom nachbar geplant. das überhaupt eine beeinträchtigung dadurch vorliegt konnte auch nicht dargelegt werden und auch der charakter einer garage wurde dadurch nicht erheblich geändert, isv 5 Abs 8 NBauO.
jedenfalls war so meine argumentation.
ob die verfängt überlasse ich den korrektoren/innen ;)
hab halt auch nur die basics von baurecht drauf. super detaillierte erörterung zum drittschutz kann ich einfach nicht leisten.
denke aber mal das passt.
14.01.2021, 18:41
(14.01.2021, 16:23)GastNRW123 schrieb:(14.01.2021, 16:02)Gast schrieb:(14.01.2021, 15:57)Gast schrieb: Weiß jemand, woher die aufschiebende Wirkung kam?Hab 80 II Nr 3 VwGO angenommen wegen 59 I 2 VwVG NRW, aber keine Ahnung ob das stimmt.
Ansonsten in der Zulässigkeit noch RSB angesprochen wegen Verpassen der Monatsfrist, aber die Rechtsbehelfbelehrung war ja falsch. In der Begründetheit dann Chaos, hatte irgendwie das Schema nicht mehr auf dem Schirm, obwohl ich es mir gestern noch angeguckt hatte :dodgy: Schwerpunkt aber bei der Prüfung der Gegenwärtigkeit der Gefahr, dem hypothetischen Grund-VA und der Störereigenschaft des Verwalters. Halt alles was der angesprochen hatte.
Hab auch § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW :)
Das ist korrekt. Satz 2 wurde Ende 2016 neu eingefügt.
14.01.2021, 18:47
(14.01.2021, 16:48)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:27)Gast schrieb:(14.01.2021, 15:31)Gast schrieb: In NRW 80 V Antrag im Wasserrecht.
Bezug zur Zwangsverwaltung für Störereigenschaft, typischer Kleinkram bei Zulässigkeit / formeller RM.
Thematisch Kostenbescheid. Einbettung sehr merkwürdig.
Wie meinst du mit Zwangsverwaltung für Störereigenschaft?
Ist sowas Prüfungsstoff? Ist das nicht Zivilrecht?
Versteh nur Bahnhof.
Prüfungsstoff ka.
Auf dem Grundstück wurde Öl gefunden und beseitigt. Die Kosten sollte dann der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer tragen, da zum Zeitpunkt der Beseitigung die Zwangsverwaltung nach zvg bestand (aber unterschiedliche Rechtsansichten insoweit)
Aber wäre das nicht Bodenschutzrecht statt Wasserrecht?
14.01.2021, 18:49
(14.01.2021, 18:47)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:48)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:27)Gast schrieb:(14.01.2021, 15:31)Gast schrieb: In NRW 80 V Antrag im Wasserrecht.
Bezug zur Zwangsverwaltung für Störereigenschaft, typischer Kleinkram bei Zulässigkeit / formeller RM.
Thematisch Kostenbescheid. Einbettung sehr merkwürdig.
Wie meinst du mit Zwangsverwaltung für Störereigenschaft?
Ist sowas Prüfungsstoff? Ist das nicht Zivilrecht?
Versteh nur Bahnhof.
Prüfungsstoff ka.
Auf dem Grundstück wurde Öl gefunden und beseitigt. Die Kosten sollte dann der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer tragen, da zum Zeitpunkt der Beseitigung die Zwangsverwaltung nach zvg bestand (aber unterschiedliche Rechtsansichten insoweit)
Aber wäre das nicht Bodenschutzrecht statt Wasserrecht?
Das Öl ist in einen Bach gelaufen und dann in den Rhein
14.01.2021, 18:58
(14.01.2021, 18:47)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:48)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:27)Gast schrieb:(14.01.2021, 15:31)Gast schrieb: In NRW 80 V Antrag im Wasserrecht.
Bezug zur Zwangsverwaltung für Störereigenschaft, typischer Kleinkram bei Zulässigkeit / formeller RM.
Thematisch Kostenbescheid. Einbettung sehr merkwürdig.
Wie meinst du mit Zwangsverwaltung für Störereigenschaft?
Ist sowas Prüfungsstoff? Ist das nicht Zivilrecht?
Versteh nur Bahnhof.
Prüfungsstoff ka.
Auf dem Grundstück wurde Öl gefunden und beseitigt. Die Kosten sollte dann der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer tragen, da zum Zeitpunkt der Beseitigung die Zwangsverwaltung nach zvg bestand (aber unterschiedliche Rechtsansichten insoweit)
Aber wäre das nicht Bodenschutzrecht statt Wasserrecht?
das ist bodenschutzrecht. hatte sowas mal als übungsklausur. da stand das öl sogar auf dem grundwasserspiegel, ein heizöltank wurde falsch befüllt und es lief teils in den bach nebenan.
14.01.2021, 19:06
(14.01.2021, 18:58)Gast schrieb:Nee, 100 WHG war im Sachverhalt angegeben und passte schon. Ging weniger um den Boden und das Grundwasser, als dass das Öl über eine Regenrinne in einen Bach lief.(14.01.2021, 18:47)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:48)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:27)Gast schrieb:(14.01.2021, 15:31)Gast schrieb: In NRW 80 V Antrag im Wasserrecht.
Bezug zur Zwangsverwaltung für Störereigenschaft, typischer Kleinkram bei Zulässigkeit / formeller RM.
Thematisch Kostenbescheid. Einbettung sehr merkwürdig.
Wie meinst du mit Zwangsverwaltung für Störereigenschaft?
Ist sowas Prüfungsstoff? Ist das nicht Zivilrecht?
Versteh nur Bahnhof.
Prüfungsstoff ka.
Auf dem Grundstück wurde Öl gefunden und beseitigt. Die Kosten sollte dann der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer tragen, da zum Zeitpunkt der Beseitigung die Zwangsverwaltung nach zvg bestand (aber unterschiedliche Rechtsansichten insoweit)
Aber wäre das nicht Bodenschutzrecht statt Wasserrecht?
das ist bodenschutzrecht. hatte sowas mal als übungsklausur. da stand das öl sogar auf dem grundwasserspiegel, ein heizöltank wurde falsch befüllt und es lief teils in den bach nebenan.