07.07.2016, 09:32
Hey,
gibt es hier schwangere Referendarinnen? Gibt es da besondere Regelungen für die Prüfungszeit? Ich bin völlig wirr gerade
Gruß,
Baby
gibt es hier schwangere Referendarinnen? Gibt es da besondere Regelungen für die Prüfungszeit? Ich bin völlig wirr gerade
Gruß,
Baby
12.07.2016, 15:24
Ich habe im Ref mein Kind bekommen. Was meinst du mit besondere Regelungen für die Prüfungszeit? Du hast die normalen Mutterschutz- und Elternzeitregelungen. Du kannst bis zur Geburt arbeiten/Prüfungsleistungen ablegen. Nach der Geburt hast du Mutterschutz, d.h. Beschäftigungsverbot für 8 Wochen und das ist auch gut so.
LG,
ReferendarinplusKind
LG,
ReferendarinplusKind
26.07.2016, 17:33
Ich glaube, die TE meint, ob man den eigentlich festgelegten Prüfungstermin verschieben kann oder so? Richtig? Gib mal ne Rückmeldung!
Ich weiß von einer Kollegin in Berlin, dass sie jedenfalls seit dem Baby Teilzeit macht, aber das ist dann bei dir wohl nicht mehr die Fragen, wenn du schon von Prüfung und Schwangerschaft schreibst :D
Gruß aus Berlin
Ich weiß von einer Kollegin in Berlin, dass sie jedenfalls seit dem Baby Teilzeit macht, aber das ist dann bei dir wohl nicht mehr die Fragen, wenn du schon von Prüfung und Schwangerschaft schreibst :D
Gruß aus Berlin
27.07.2016, 18:25
Dann verstehe ich die Frage nicht, Felix. Es richtet sich ja alles nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Wenn man die Vorschriften anwendet gibt es keine pauschale Lösung. Kommt drauf an, würde man wohl sagen, je nach Sachverhalt.
Als Beispiele:
a) Geburtstermin ist kurz nach den Klausuren: Dann darf die werdene Mutter die Prüfung ablegen, muss aber nicht (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Keine Verschiebung des Prüfungstermins
b) Geburtstermin ist kurz vor den Klausuren: Dann darf die werdende Mutter nicht die Prüfung ablegen (§ 6 Abs. 1) ggf. anschließende Elternzeit oder der nächstmöglich Prüfungsermin.
c) Geburtstermin ist weit vor den Klausuren - ähnlich wie b). Unterbrechung des Referendariats: Entweder nur für den Mutterschutz oder für die Elternzeit, die zwischen einigen Monaten und drei Jahren lang sein kann. Ggf. müssen Stationen wiederholt werden, weil bei Mutterschutz ja ähnlich wie bei Krankheit längere Zeit ausfällt und dann die Stationen zu Ende und ganz entsprechend die Prüfungstermine.
d) Geburtstermin zwischen Klausuren und mündliche Prüfunge: Entsprechend wie oben
Die Gesetze sind frei einsehbar. ;-)
Ein Geburtstermin ist ziemlich unkalkulierbar. Schwangerschaftsbeschwerden auch. Man kann alles planen, muss aber nicht so eintreten, wie man es so geplant hat.
Als Beispiele:
a) Geburtstermin ist kurz nach den Klausuren: Dann darf die werdene Mutter die Prüfung ablegen, muss aber nicht (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Keine Verschiebung des Prüfungstermins
b) Geburtstermin ist kurz vor den Klausuren: Dann darf die werdende Mutter nicht die Prüfung ablegen (§ 6 Abs. 1) ggf. anschließende Elternzeit oder der nächstmöglich Prüfungsermin.
c) Geburtstermin ist weit vor den Klausuren - ähnlich wie b). Unterbrechung des Referendariats: Entweder nur für den Mutterschutz oder für die Elternzeit, die zwischen einigen Monaten und drei Jahren lang sein kann. Ggf. müssen Stationen wiederholt werden, weil bei Mutterschutz ja ähnlich wie bei Krankheit längere Zeit ausfällt und dann die Stationen zu Ende und ganz entsprechend die Prüfungstermine.
d) Geburtstermin zwischen Klausuren und mündliche Prüfunge: Entsprechend wie oben
Die Gesetze sind frei einsehbar. ;-)
Ein Geburtstermin ist ziemlich unkalkulierbar. Schwangerschaftsbeschwerden auch. Man kann alles planen, muss aber nicht so eintreten, wie man es so geplant hat.