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Thema geschlossen

 
Mandantenbegehren
hallo123
Unregistered
 
#1
10.09.2020, 11:22
Hey zusammen,

sollte im Mandantenbegehren bereits der Weg des Gutachtens vorgezeichnet werden? Wenn bspw. eine Berufung in Betracht kommt, sollte man doch da im Mandantenbegehren schon drauf eingehen? Oder Klageabweisung? Also bspw: "Der Mandant möchte xy. In Betracht kommt xy". Sollte man das so aufbauen, um den Weg vorzuzeichnen?
Gast
Unregistered
 
#2
10.09.2020, 11:41
„Es verbietet sich jede pauschale Herangehensweisen.“ 
So oder so ähnlich lautet der Hinweis in NRW
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#3
10.09.2020, 12:01
(10.09.2020, 11:41)Gast schrieb:  „Es verbietet sich jede pauschale Herangehensweisen.“ 
So oder so ähnlich lautet der Hinweis in NRW

?? Quatsch mit Soße. Der Satz stimmt vielleicht zum Bereicherungsrecht, doch aber nicht für die gestellte Frage.

Natürlich muss man ein Mandantenbegehren machen. Der weitere Weg der Prüfung sollte da aber idR nicht vorweggenommen werden, sondern besser einem nächsten Prüfungspunkte vorbehalten bleiben. Ins MB müssen andere Infos rein. Vielleicht hilft dir das, was ich in meinem Skript zur RA-Klausur bei Rn. 4 zur Darstellung des MB geschrieben habe.

Gruss
T.K.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2020, 12:12 von T. Kaiser.)
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Gast
Unregistered
 
#4
10.09.2020, 14:11
(10.09.2020, 11:22)hallo123 schrieb:  Hey zusammen,

sollte im Mandantenbegehren bereits der Weg des Gutachtens vorgezeichnet werden? Wenn bspw. eine Berufung in Betracht kommt, sollte man doch da im Mandantenbegehren schon drauf eingehen? Oder Klageabweisung? Also bspw: "Der Mandant möchte xy. In Betracht kommt xy". Sollte man das so aufbauen, um den Weg vorzuzeichnen?


Also ich glaube, falls eine Berufung in Betracht kommt, solltest Du das nicht so schreiben. Mir wurde jedenfalls mal angestrichen, dass ich im Mandantenbegehren den vorläufigen Rechtsschutz erwähnt habe, weil das bereits eine rechtliche Wertung war.
Also in Deinem Fall dann wohl eher "Der Mandant möchte xy. Dabei ist er gewillt alle Möglichkeiten zur gerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens auszuschöpfen."
Jedenfalls hatte ich den Hinweis damals so verstanden. Also das Mandantenbegehren frei von rechtlichen Erwägungen halten und nur darstellen, was der Mandant tatsächlich will.

Wäre aber gut, wenn das jemand hier bestätigen könnte, ganz sicher war ich mir dann nämlich auch nicht...
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#5
10.09.2020, 15:21
(10.09.2020, 14:11)Gast schrieb:  
(10.09.2020, 11:22)hallo123 schrieb:  Hey zusammen,

sollte im Mandantenbegehren bereits der Weg des Gutachtens vorgezeichnet werden? Wenn bspw. eine Berufung in Betracht kommt, sollte man doch da im Mandantenbegehren schon drauf eingehen? Oder Klageabweisung? Also bspw: "Der Mandant möchte xy. In Betracht kommt xy". Sollte man das so aufbauen, um den Weg vorzuzeichnen?


Also ich glaube, falls eine Berufung in Betracht kommt, solltest Du das nicht so schreiben. Mir wurde jedenfalls mal angestrichen, dass ich im Mandantenbegehren den vorläufigen Rechtsschutz erwähnt habe, weil das bereits eine rechtliche Wertung war.
Also in Deinem Fall dann wohl eher "Der Mandant möchte xy. Dabei ist er gewillt alle Möglichkeiten zur gerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens auszuschöpfen."
Jedenfalls hatte ich den Hinweis damals so verstanden. Also das Mandantenbegehren frei von rechtlichen Erwägungen halten und nur darstellen, was der Mandant tatsächlich will.

Wäre aber gut, wenn das jemand hier bestätigen könnte, ganz sicher war ich mir dann nämlich auch nicht...

S.o. Ich hab es bereits bestätigt. Es ist so, wie du sagst.
Gruss
T.K.
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Gast
Unregistered
 
#6
10.09.2020, 15:32
(10.09.2020, 15:21)T. Kaiser schrieb:  
(10.09.2020, 14:11)Gast schrieb:  
(10.09.2020, 11:22)hallo123 schrieb:  Hey zusammen,

sollte im Mandantenbegehren bereits der Weg des Gutachtens vorgezeichnet werden? Wenn bspw. eine Berufung in Betracht kommt, sollte man doch da im Mandantenbegehren schon drauf eingehen? Oder Klageabweisung? Also bspw: "Der Mandant möchte xy. In Betracht kommt xy". Sollte man das so aufbauen, um den Weg vorzuzeichnen?


Also ich glaube, falls eine Berufung in Betracht kommt, solltest Du das nicht so schreiben. Mir wurde jedenfalls mal angestrichen, dass ich im Mandantenbegehren den vorläufigen Rechtsschutz erwähnt habe, weil das bereits eine rechtliche Wertung war.
Also in Deinem Fall dann wohl eher "Der Mandant möchte xy. Dabei ist er gewillt alle Möglichkeiten zur gerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens auszuschöpfen."
Jedenfalls hatte ich den Hinweis damals so verstanden. Also das Mandantenbegehren frei von rechtlichen Erwägungen halten und nur darstellen, was der Mandant tatsächlich will.

Wäre aber gut, wenn das jemand hier bestätigen könnte, ganz sicher war ich mir dann nämlich auch nicht...

S.o. Ich hab es bereits bestätigt. Es ist so, wie du sagst.
Gruss
T.K.

Ihr vorheriger Beitrag war mir etwas zu abstrakt, um mir sicher zu sein. Aber vielen Dank für die erneute Bestätigung!
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#7
10.09.2020, 15:39
(10.09.2020, 15:32)Gast schrieb:  
(10.09.2020, 15:21)T. Kaiser schrieb:  
(10.09.2020, 14:11)Gast schrieb:  
(10.09.2020, 11:22)hallo123 schrieb:  Hey zusammen,

sollte im Mandantenbegehren bereits der Weg des Gutachtens vorgezeichnet werden? Wenn bspw. eine Berufung in Betracht kommt, sollte man doch da im Mandantenbegehren schon drauf eingehen? Oder Klageabweisung? Also bspw: "Der Mandant möchte xy. In Betracht kommt xy". Sollte man das so aufbauen, um den Weg vorzuzeichnen?


Also ich glaube, falls eine Berufung in Betracht kommt, solltest Du das nicht so schreiben. Mir wurde jedenfalls mal angestrichen, dass ich im Mandantenbegehren den vorläufigen Rechtsschutz erwähnt habe, weil das bereits eine rechtliche Wertung war.
Also in Deinem Fall dann wohl eher "Der Mandant möchte xy. Dabei ist er gewillt alle Möglichkeiten zur gerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens auszuschöpfen."
Jedenfalls hatte ich den Hinweis damals so verstanden. Also das Mandantenbegehren frei von rechtlichen Erwägungen halten und nur darstellen, was der Mandant tatsächlich will.

Wäre aber gut, wenn das jemand hier bestätigen könnte, ganz sicher war ich mir dann nämlich auch nicht...

S.o. Ich hab es bereits bestätigt. Es ist so, wie du sagst.
Gruss
T.K.

Ihr vorheriger Beitrag war mir etwas zu abstrakt, um mir sicher zu sein. Aber vielen Dank für die erneute Bestätigung!

Achso, sorry. Ich wollte nicht alles wiederholen, was in meinem Lehrbuch dazu steht. Daher habe ich auf die Fundstelle verwiesen und nur grds. kurz Stellung bezogen. Wenn du das liest im Skript, dann kannst du dir eine gute Vorstellung davon machen, was so alles ins MB reinkommen soll.

VG
Torsten K.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2020, 15:53 von T. Kaiser.)
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Gast
Unregistered
 
#8
10.09.2020, 18:37
Sorry Torsten, aber der Kommentar oben ist nicht am Thema vorbei/ QmS. Vielmehr stellt er klar, dass nicht pauschal, sondern NUR orientiert am SV gearbeitet werden kann. 
Es geht ja um das Outline und die Einleitung zur Prüfung. Nicht immer passt alles. Nie. Immer. 

PS.: „QmS“ finde ich es übrigens, wenn jmd. nen eher dünnes Fell hat und dann selbst kibig wird ;)
T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 410
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#9
11.09.2020, 10:37
Viel spannender finde ich ja die Tatsache, dass leider immer noch viele AG-Leiter/Leiterinnen die Mär von "Mandantenbegehren muss kurz sein" erzählen... Bei euch bestimmt auch! oh noooooooooo
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Gast
Unregistered
 
#10
11.09.2020, 10:45
Ja, in der Tat. Das höre ich so auch ständig. Aber nach den AG Leitern (zB Dilling in Köln) sei Kaiser eh überflüssig, unnütz und ggf. falsch. T.K. Zwar ein begnadeter Dozent aber in der Sache völlig überflüssig. Pah! Ohne Kaiser, Hemmer und Co würde man sich aber nach volljuristen gewaltig den Hals verrenken.
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