04.08.2020, 20:54
Guten Abend,
Ich bearbeite nun meine erste Strafakte.
Mir fällt jedoch schwer, ob nunmehr versuchter Mord (Habgier) in Betracht kommt oder doch der Rücktritt greift.
A beraubt mit B den C. Hierbei wurden dem C mehrere Stichverletzung zugefügt insbesondere Richtung Oberkörper. Beide Täter hatten gef. Werkzeuge bei sich. Als der Schraubenzieher beim C an der Brust fest hing, ließen die Täter v. C los u sind geflohen wobei sie noch die Beute haben mit gehen lassen.
Während der Schraubenzieher noch im Körper des C feststeckte, hatte der andere Täter noch ein gef. Werkzeug in der Hand.
Ich hätte nunmehr gesagt, dass ein kein Fehlschlag vorliegt, da die Tääter ja trotzdem hätten weiter einschlagen können. Was die T. Sich dachten ist unklar da keine Einlassung vorliegt.
Ich hätte demnach einen unbeendeten Versuch angenommen u dadurch das die T. Vom Opfer abgelasen haben, einen Rücktritt angenommen?
Über hilfreiche Tipps wäre ich dankbar :)
Ich bearbeite nun meine erste Strafakte.
Mir fällt jedoch schwer, ob nunmehr versuchter Mord (Habgier) in Betracht kommt oder doch der Rücktritt greift.
A beraubt mit B den C. Hierbei wurden dem C mehrere Stichverletzung zugefügt insbesondere Richtung Oberkörper. Beide Täter hatten gef. Werkzeuge bei sich. Als der Schraubenzieher beim C an der Brust fest hing, ließen die Täter v. C los u sind geflohen wobei sie noch die Beute haben mit gehen lassen.
Während der Schraubenzieher noch im Körper des C feststeckte, hatte der andere Täter noch ein gef. Werkzeug in der Hand.
Ich hätte nunmehr gesagt, dass ein kein Fehlschlag vorliegt, da die Tääter ja trotzdem hätten weiter einschlagen können. Was die T. Sich dachten ist unklar da keine Einlassung vorliegt.
Ich hätte demnach einen unbeendeten Versuch angenommen u dadurch das die T. Vom Opfer abgelasen haben, einen Rücktritt angenommen?
Über hilfreiche Tipps wäre ich dankbar :)
06.08.2020, 22:48
Was den fehlenden Fehlschlag betrifft, stimme ich dir zu.
Ich würde aber sagen, dass ein beendeter Versuch vorliegen könnte. Die Einlassung ist nicht das einzige, woraus man ableiten kann, was die Täter sich wohl bei der Tat gedacht haben (Rücktrittshorizont). Sie kann wie alles andere nur ein Indiz darstellen. Daher kommt es auch darauf an wie gefährlich die Wunde tatsächlich war, da man aus der Gefährlichkeit (Lebensgefahr?) ggf. Rückschlüsse auf die Gedanken der Täter ziehen kann.
Ist die Wunde - für Laien ersichtlich - extrem gefährlich wird man evtl. davon ausgehen können, dass auch die Täter die Lebensgefahr erkannten (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände), sodass ein beendeter Versuch vorliegen könnte und eine zufällige Rettung durch den Rettungsdienst nicht ausreichen würde.
Diese Rückschlüsse sind ohne eine Einlassung der Täter natürlich nicht unproblematisch (in dubio pro reo) und die Gefährlichkeit der Wunde stellt nur ein Indiz dar, letztlich macht man aber bei der Subsumption des Tötungsvorsatzes nichts anderes. Du hast keine Einlassung der Täter, wie kamst du also dazu den Tötungsvorsatz zu bejahen? Selbes Vorgehen mMn.
Ich würde aber sagen, dass ein beendeter Versuch vorliegen könnte. Die Einlassung ist nicht das einzige, woraus man ableiten kann, was die Täter sich wohl bei der Tat gedacht haben (Rücktrittshorizont). Sie kann wie alles andere nur ein Indiz darstellen. Daher kommt es auch darauf an wie gefährlich die Wunde tatsächlich war, da man aus der Gefährlichkeit (Lebensgefahr?) ggf. Rückschlüsse auf die Gedanken der Täter ziehen kann.
Ist die Wunde - für Laien ersichtlich - extrem gefährlich wird man evtl. davon ausgehen können, dass auch die Täter die Lebensgefahr erkannten (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände), sodass ein beendeter Versuch vorliegen könnte und eine zufällige Rettung durch den Rettungsdienst nicht ausreichen würde.
Diese Rückschlüsse sind ohne eine Einlassung der Täter natürlich nicht unproblematisch (in dubio pro reo) und die Gefährlichkeit der Wunde stellt nur ein Indiz dar, letztlich macht man aber bei der Subsumption des Tötungsvorsatzes nichts anderes. Du hast keine Einlassung der Täter, wie kamst du also dazu den Tötungsvorsatz zu bejahen? Selbes Vorgehen mMn.
07.08.2020, 16:30
(06.08.2020, 22:48)Gast schrieb: Was den fehlenden Fehlschlag betrifft, stimme ich dir zu.
Ich würde aber sagen, dass ein beendeter Versuch vorliegen könnte. Die Einlassung ist nicht das einzige, woraus man ableiten kann, was die Täter sich wohl bei der Tat gedacht haben (Rücktrittshorizont). Sie kann wie alles andere nur ein Indiz darstellen. Daher kommt es auch darauf an wie gefährlich die Wunde tatsächlich war, da man aus der Gefährlichkeit (Lebensgefahr?) ggf. Rückschlüsse auf die Gedanken der Täter ziehen kann.
Ist die Wunde - für Laien ersichtlich - extrem gefährlich wird man evtl. davon ausgehen können, dass auch die Täter die Lebensgefahr erkannten (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände), sodass ein beendeter Versuch vorliegen könnte und eine zufällige Rettung durch den Rettungsdienst nicht ausreichen würde.
Diese Rückschlüsse sind ohne eine Einlassung der Täter natürlich nicht unproblematisch (in dubio pro reo) und die Gefährlichkeit der Wunde stellt nur ein Indiz dar, letztlich macht man aber bei der Subsumption des Tötungsvorsatzes nichts anderes. Du hast keine Einlassung der Täter, wie kamst du also dazu den Tötungsvorsatz zu bejahen? Selbes Vorgehen mMn.
Also wer mit einem gefährlichen Werkzeug mehrfach in Richtung Oberkörper Kopf zielt hat mEn zumindest bedingten tötungsvorsatz. Die Stiche waren am Ende nicht lebensgefährlich aber zumindest kraftvoll ausgeführt, sodass der Geschädigte genäht wurden musste. Der Stich ins Gesicht, war zumindest. 1mm davon verfehlt einen Nerv zu treffen der zur Lähmung hätte führen können.
Aber die Umstände sprechen MEn eher für einen unbeendeten Versuch ( hätten weiter schlagen können, waren zu 2, Lebensgefahr lag nicht vor wobei aus tätersicht zu beurteilen ist, was ich mangels Einlassung nicht weiß. Aber die Frage ist ob der Täter zum ZP der letzten Ausführung tatsächlich davon ausging das er alles erforderliche getan hat um ihn zu töten. Ein Stich unter die Augenhöhle wobei dieses noch im Gesicht stecken bleibt ? Ich hätte da an indubio gedacht weil man ja nicht weiß was der Täter sich dachte. U die Umstände eher für einen unbeendeten V sprechen ? Oder wäre aus Anklage Sicht eher ein Rücktritt zu verneinen u auch wg Vers.Mordes anzuklagen.
07.08.2020, 17:47
(07.08.2020, 16:30)Gast schrieb:(06.08.2020, 22:48)Gast schrieb: Was den fehlenden Fehlschlag betrifft, stimme ich dir zu.
Ich würde aber sagen, dass ein beendeter Versuch vorliegen könnte. Die Einlassung ist nicht das einzige, woraus man ableiten kann, was die Täter sich wohl bei der Tat gedacht haben (Rücktrittshorizont). Sie kann wie alles andere nur ein Indiz darstellen. Daher kommt es auch darauf an wie gefährlich die Wunde tatsächlich war, da man aus der Gefährlichkeit (Lebensgefahr?) ggf. Rückschlüsse auf die Gedanken der Täter ziehen kann.
Ist die Wunde - für Laien ersichtlich - extrem gefährlich wird man evtl. davon ausgehen können, dass auch die Täter die Lebensgefahr erkannten (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände), sodass ein beendeter Versuch vorliegen könnte und eine zufällige Rettung durch den Rettungsdienst nicht ausreichen würde.
Diese Rückschlüsse sind ohne eine Einlassung der Täter natürlich nicht unproblematisch (in dubio pro reo) und die Gefährlichkeit der Wunde stellt nur ein Indiz dar, letztlich macht man aber bei der Subsumption des Tötungsvorsatzes nichts anderes. Du hast keine Einlassung der Täter, wie kamst du also dazu den Tötungsvorsatz zu bejahen? Selbes Vorgehen mMn.
Also wer mit einem gefährlichen Werkzeug mehrfach in Richtung Oberkörper Kopf zielt hat mEn zumindest bedingten tötungsvorsatz. Die Stiche waren am Ende nicht lebensgefährlich aber zumindest kraftvoll ausgeführt, sodass der Geschädigte genäht wurden musste. Der Stich ins Gesicht, war zumindest. 1mm davon verfehlt einen Nerv zu treffen der zur Lähmung hätte führen können.
Aber die Umstände sprechen MEn eher für einen unbeendeten Versuch ( hätten weiter schlagen können, waren zu 2, Lebensgefahr lag nicht vor wobei aus tätersicht zu beurteilen ist, was ich mangels Einlassung nicht weiß. Aber die Frage ist ob der Täter zum ZP der letzten Ausführung tatsächlich davon ausging das er alles erforderliche getan hat um ihn zu töten. Ein Stich unter die Augenhöhle wobei dieses noch im Gesicht stecken bleibt ? Ich hätte da an indubio gedacht weil man ja nicht weiß was der Täter sich dachte. U die Umstände eher für einen unbeendeten V sprechen ? Oder wäre aus Anklage Sicht eher ein Rücktritt zu verneinen u auch wg Vers.Mordes anzuklagen.
Wenn die Wunden letztlich nicht lebensgefährlich waren, dann spricht das eher für einen unbeendeten Versuch, ja. Dann bräuchte man wohl mehr Begründungsaufwand, um anderes anzunehmen.
Ich bin davon ausgegangen, dass sie lebensgefährlich gewesen sind.
12.08.2020, 19:17
BGH wird Rücktritt (+) sagen.