10.07.2020, 23:30
Im Strafprozessrecht wird es dem Verurteilten zugestanden, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten. Das gilt auch für den unverteidigten Verurteilten.
Wenn die StA ebenfalls einen solchen Verzicht erklärt, wird das Urteil sofort rechtskräftig, oder? Aber sonst hat das keine Folgen, oder?
Und wenn die StA das eben nicht macht, wird das Urteil noch nichts rechtskräftig, die StA kann zunächst noch Rechtsmittel einlegen und nur der Verurteilte ist an seinen Verzicht gebunden, oder?
Warum sollte der Verurteilte das tun wollen? Was hat er davon? Wird das Urteil früher rechtskräftig, beginnt der Lauf verschiedener Fristen auch früher und ggf. ist der Verurteilte dann auch früher wieder aus dem Knast raus (da er ja auch früher da rein ist). Daneben mag das vielleicht noch eine psychologische Funktion haben ("jetzt ist alles endgültig vorbei").
Übersehe ich etwas oder sind das die einzigen Gründe, die den Verurteilten (sinnvollerweise) zu einem solchen Verzicht bewegen könnten? Das scheint mir eher wenig zu sein.
Wenn die StA ebenfalls einen solchen Verzicht erklärt, wird das Urteil sofort rechtskräftig, oder? Aber sonst hat das keine Folgen, oder?
Und wenn die StA das eben nicht macht, wird das Urteil noch nichts rechtskräftig, die StA kann zunächst noch Rechtsmittel einlegen und nur der Verurteilte ist an seinen Verzicht gebunden, oder?
Warum sollte der Verurteilte das tun wollen? Was hat er davon? Wird das Urteil früher rechtskräftig, beginnt der Lauf verschiedener Fristen auch früher und ggf. ist der Verurteilte dann auch früher wieder aus dem Knast raus (da er ja auch früher da rein ist). Daneben mag das vielleicht noch eine psychologische Funktion haben ("jetzt ist alles endgültig vorbei").
Übersehe ich etwas oder sind das die einzigen Gründe, die den Verurteilten (sinnvollerweise) zu einem solchen Verzicht bewegen könnten? Das scheint mir eher wenig zu sein.
11.07.2020, 00:48
Im wesentlichen alles richtig erfasst. Man bekommt schneller das Urteil, da dieses bei Geldstrafen abgekürzt werden kann (267 Abs 4). Da freut sich auch das Gericht. Bei Freiheitsstrafen macht es nicht viel aus, die eine Woche, die das Urteil schneller kommt, kann bei der Vollstreckungseinleitung schnell wieder verloren gehen
12.07.2020, 00:08
Es gibt sehr viele Angeklagte, die sich mit ihrer Strafe abfinden. Gerade am AG -Strafrichter- akzeptiert die Mehrzahl das Urteil, nur ein kleinerer Bruchteil geht in Rechtsmittel.
In der Regel „geht es da ja auch nicht um so viel“, so dass es nur teurer werden würde.
In der Regel „geht es da ja auch nicht um so viel“, so dass es nur teurer werden würde.
12.07.2020, 12:01
(12.07.2020, 00:08)Gast schrieb: Es gibt sehr viele Angeklagte, die sich mit ihrer Strafe abfinden. Gerade am AG -Strafrichter- akzeptiert die Mehrzahl das Urteil, nur ein kleinerer Bruchteil geht in Rechtsmittel.
In der Regel „geht es da ja auch nicht um so viel“, so dass es nur teurer werden würde.
Ansonsten wird es auch fast immer Sinn machen, in Berufung zu gehen. Die Kammern sind vielerorts so überlastet, dass das Jahre dauern kann, das wirkt sich dann positiv aus.