10.06.2020, 17:20
Hallo!
Ich habe vor kurzem eine Einstellungszusage als Proberichter erhalten. In diesem Zusammenhang habe ich eine besoldungsrechtliche Frage.
Für gewöhnlich startet man als Proberichter ja bekanntermaßen in der R1, ES 1. Ich habe jedoch gehört - und auch im hiesigen Skript zur Richtereinstellung gelesen - dass es möglich ist, unter Anrechnung von Berufserfahrung in einer höhere ES einzusteigen, zB in ES 2 oder ES 3. Das Spektrum an anrechenbarer Erfahrung sei dabei sogar relativ breit...
Hat jemand hier Erfahrungen mit diesem Prozedere gemacht und dies ggf. nach der Zusage mit dem Personalreferenten besprochen? Ich persönlich habe 2 Jahre nachweisbare Praxis als anwaltlicher Wiss. Mit. und einen FA-Lehrgang.
Damit würde ich mir zumindest einen Einstieg in der ES 2 erhoffen. Tue mich noch etwas schwer dies einfach so anzusprechen, da es zu fordernd wirken könnte. Anderseits lockt natürlich der kleine Gehaltsbonus schon zu Beginn.
Vielen Dank für die Antworten :)
Ich habe vor kurzem eine Einstellungszusage als Proberichter erhalten. In diesem Zusammenhang habe ich eine besoldungsrechtliche Frage.
Für gewöhnlich startet man als Proberichter ja bekanntermaßen in der R1, ES 1. Ich habe jedoch gehört - und auch im hiesigen Skript zur Richtereinstellung gelesen - dass es möglich ist, unter Anrechnung von Berufserfahrung in einer höhere ES einzusteigen, zB in ES 2 oder ES 3. Das Spektrum an anrechenbarer Erfahrung sei dabei sogar relativ breit...
Hat jemand hier Erfahrungen mit diesem Prozedere gemacht und dies ggf. nach der Zusage mit dem Personalreferenten besprochen? Ich persönlich habe 2 Jahre nachweisbare Praxis als anwaltlicher Wiss. Mit. und einen FA-Lehrgang.
Damit würde ich mir zumindest einen Einstieg in der ES 2 erhoffen. Tue mich noch etwas schwer dies einfach so anzusprechen, da es zu fordernd wirken könnte. Anderseits lockt natürlich der kleine Gehaltsbonus schon zu Beginn.
Vielen Dank für die Antworten :)
10.06.2020, 17:25
Welches Bundesland?
10.06.2020, 18:17
Hallo,
das habe ich mich auch gefragt. Die Frage ist dann auch immer, was genau angerechnet wird. Auch schon studentische Hilfskraftjobs? und vor allem wie wird es verrechnet, wenn es sich um einen Teilzeitjob handelte. Muss es sich um einschlägige Erfahrung handelnt? Die Gesetze und Richtlinien sind da von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Im Norden sind die Regelungen da etwas großzügiger war mein Eindruck.
das habe ich mich auch gefragt. Die Frage ist dann auch immer, was genau angerechnet wird. Auch schon studentische Hilfskraftjobs? und vor allem wie wird es verrechnet, wenn es sich um einen Teilzeitjob handelte. Muss es sich um einschlägige Erfahrung handelnt? Die Gesetze und Richtlinien sind da von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Im Norden sind die Regelungen da etwas großzügiger war mein Eindruck.
10.06.2020, 18:31
Tätigkeiten als Assessor werden angerechnet. Hiwijobs an der Uni natürlich nicht. Meine Güte das ist doch in keiner Weise mit richterlicher Berufserfahrung zu vergleichen, weil man noch kein Volljurist ist!
10.06.2020, 18:32
Um kurz auszuführen:
- Tätigkeiten ab 50% werden angerechnet und dann voll
- man wird vor der Einstufung angehört und erhält darüber einen Bescheid
- man kann natürlich auch mitten in einer ES landen und zB 8 Monate aus Vortätigkeit "gewinnen"
- Tätigkeiten ab 50% werden angerechnet und dann voll
- man wird vor der Einstufung angehört und erhält darüber einen Bescheid
- man kann natürlich auch mitten in einer ES landen und zB 8 Monate aus Vortätigkeit "gewinnen"
10.06.2020, 18:56
(10.06.2020, 18:31)Gast schrieb: Tätigkeiten als Assessor werden angerechnet. Hiwijobs an der Uni natürlich nicht. Meine Güte das ist doch in keiner Weise mit richterlicher Berufserfahrung zu vergleichen, weil man noch kein Volljurist ist!
Meine Güte! Mit so einem Geduldsfaden und einer danebenliegenden Rechthaberei ohne Hand und Fuß hoffe ich, dass du kein Richter bist! Es werden auch Zeiten anerkannt, die GERADE nicht der Laufbahnbefähigung dienen. Dazu können auch Hiwi Jobs an der Uni zählen, wenn du ausschließlich im Zivilrecht unterwegs warst und Zivilrichter werden willst.
Lesen hilft. Im Übrigen wird im Abschnitt zu Ri und StA auf die Vorschriften der Beamten hingewiesen, sodass die Regelung anwendbar ist.
§ 28 LHmbBesG
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
2.
Zeiten als Berufssoldatin oder Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz , soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 ) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. Überschreiten die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 die Erfahrungszeit von drei Jahren in der Stufe 1, werden sie mit ihrem verbleibenden Umfang auf die Erfahrungszeiten der folgenden Stufen angerechnet.
10.06.2020, 19:13
Jedenfalls in NRW wird man dir ein entsprechendes Formular geben, in welches du Erfahrungszeiten eintragen kannst. Das hat auch nichts mit "fordernd" zu tun, es ist einfach dein Recht :)
10.06.2020, 20:03
genau, das Formular erhält man dann zu Beginn
11.06.2020, 09:51
Vielen Dank für die netten Antworten, dann wird auf mich sicherlich auch ein Formular zur vorherigen Anhörung vor der Eingruppierung warten :)
13.06.2020, 15:06
Anerkannt werdet gem. § 10 Absatz 2 DRiG:
1. Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2. Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber bis zu zehn Jahren,
3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren,
4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
6. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
7. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.
1. Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2. Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber bis zu zehn Jahren,
3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren,
4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
6. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
7. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.