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  5. §§ 140 ff. StPO n.F. - Staatsanwaltsklausur?
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§§ 140 ff. StPO n.F. - Staatsanwaltsklausur?
Gast
Unregistered
 
#1
26.05.2020, 17:19
Die notwendige Verteidigung wurde ja neu geregelt. Kann mir jemand, der dazu schon etwas in AGs oder bei Kaiser gehört hat, evtl. kurz erklären, wie sich das auf die Staatsanwaltsklausur auswirkt?

Konkret geht es mir darum, was in der Abschlussverfügung nach §§ 140 ff. StPO n.F. wann zu beantragen ist. Nach meinem Verständnis läuft es ja etwa so, wenn ein Fall des § 140 StPO gegeben ist:

1. wenn es ein besonderer Eilfall ist, muss die StA selbst ggf. einen Pflichtverteidiger bestellen.
2. wenn es ein Fall "von Amts wegen" ist (§ 141 II StPO n.F.) muss sie es bei Gericht beantragen.
3. wenn ein Antrag des Beschuldigten vorliegt, muss sie dazu Stellung nehmen. Frage: heißt das, sie soll es selbst beantragen? Oder was genau sollte man hierzu schreiben?
4. Wenn kein Antrag des BS vorliegt, muss sie nichts dazu sagen?

Vielen Dank!
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GastTH
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#2
27.05.2020, 00:36
Ich würde sagen: 

Bzgl 1 und 2: ja 
Bzgl 3: Zirkelschluss. Wenn ein Antrag vorliegt bist du ja in Nr 1 oder 2, je nach Einzelfall. Ich würde nur die Formulierung ändern und den konkret beantragten PflichtV benennen. 

Bzgl 4: Kaiserskript sagt zwar nur ansprechen, wenn Problem aufgeworfen wurde. Im Angesicht der Rechtsprechung jedoch würde ich immer etwas dazu schreiben, nur der Umgang variiert dann. Und Meistens liegt ja eh ein Fall von 140 vor .
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Andreas
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Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#3
13.09.2021, 20:00
(26.05.2020, 17:19)Gast schrieb:  Die notwendige Verteidigung wurde ja neu geregelt. Kann mir jemand, der dazu schon etwas in AGs oder bei Kaiser gehört hat, evtl. kurz erklären, wie sich das auf die Staatsanwaltsklausur auswirkt?

Konkret geht es mir darum, was in der Abschlussverfügung nach §§ 140 ff. StPO n.F. wann zu beantragen ist. Nach meinem Verständnis läuft es ja etwa so, wenn ein Fall des § 140 StPO gegeben ist:

1. wenn es ein besonderer Eilfall ist, muss die StA selbst ggf. einen Pflichtverteidiger bestellen.
2. wenn es ein Fall "von Amts wegen" ist (§ 141 II StPO n.F.) muss sie es bei Gericht beantragen.
3. wenn ein Antrag des Beschuldigten vorliegt, muss sie dazu Stellung nehmen. Frage: heißt das, sie soll es selbst beantragen? Oder was genau sollte man hierzu schreiben?
4. Wenn kein Antrag des BS vorliegt, muss sie nichts dazu sagen?

Vielen Dank!

Da ich mich auch gerade mit der Frage beschäftigte, möchte ich den Thread nochmal aufgreifen. Eine Bestellung von Amts wegen auf Antrag der Staatsanwaltschaft sehe ich eigentlich nur, wenn mit der Anklage zugleich Haftbefehl beantragt wird; vgl. §§ 141 II Nr. 1, 142 II StPO. Bei 141 II Nr. 3 StPO dürfte eine Bestellung erst mit Anklagerhebung regelmäßig zu spät sein. Gleichwohl ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass dem Angeschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung" spätestens mit der Anklagerhebung – wie im geltenden Recht – ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist"; vgl. Seite 24: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913829.pdf

Danach dürfte es also nicht falsch sein, wenn man wie in der Vergangenheit verfährt und im Fall der notwendigen Verteidigung schon mit der Begleitverfügung einen Antrag auf Bestellung stellt; es sei denn natürlich, der Beschuldigte hat einen Wahlverteidiger. 

Gibt es Einwände?
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Gast
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#4
13.09.2021, 21:25
Klausurtaktisch hat der Beschuldigte immer einen Anwalt, denn in dem Schreiben werden meist die prozessrechtlichen SWP geteasert als Hilfestellung.

Ansonsten einfach mal im Kommentar nachlesen (vor der Klausur)
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Andreas
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Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#5
13.09.2021, 21:34
(13.09.2021, 21:25)Gast schrieb:  Klausurtaktisch hat der Beschuldigte immer einen Anwalt, denn in dem Schreiben werden meist die prozessrechtlichen SWP geteasert als Hilfestellung.

Ansonsten einfach mal im Kommentar nachlesen (vor der Klausur)

Im Kommentar steht dazu leider nichts drin.
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Gast
Unregistered
 
#6
16.09.2021, 23:17
(13.09.2021, 20:00)Andreas schrieb:  
(26.05.2020, 17:19)Gast schrieb:  Die notwendige Verteidigung wurde ja neu geregelt. Kann mir jemand, der dazu schon etwas in AGs oder bei Kaiser gehört hat, evtl. kurz erklären, wie sich das auf die Staatsanwaltsklausur auswirkt?

Konkret geht es mir darum, was in der Abschlussverfügung nach §§ 140 ff. StPO n.F. wann zu beantragen ist. Nach meinem Verständnis läuft es ja etwa so, wenn ein Fall des § 140 StPO gegeben ist:

1. wenn es ein besonderer Eilfall ist, muss die StA selbst ggf. einen Pflichtverteidiger bestellen.
2. wenn es ein Fall "von Amts wegen" ist (§ 141 II StPO n.F.) muss sie es bei Gericht beantragen.
3. wenn ein Antrag des Beschuldigten vorliegt, muss sie dazu Stellung nehmen. Frage: heißt das, sie soll es selbst beantragen? Oder was genau sollte man hierzu schreiben?
4. Wenn kein Antrag des BS vorliegt, muss sie nichts dazu sagen?

Vielen Dank!

Da ich mich auch gerade mit der Frage beschäftigte, möchte ich den Thread nochmal aufgreifen. Eine Bestellung von Amts wegen auf Antrag der Staatsanwaltschaft sehe ich eigentlich nur, wenn mit der Anklage zugleich Haftbefehl beantragt wird; vgl. §§ 141 II Nr. 1, 142 II StPO. Bei 141 II Nr. 3 StPO dürfte eine Bestellung erst mit Anklagerhebung regelmäßig zu spät sein. Gleichwohl ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass dem Angeschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung" spätestens mit der Anklagerhebung – wie im geltenden Recht – ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist"; vgl. Seite 24: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913829.pdf

Danach dürfte es also nicht falsch sein, wenn man wie in der Vergangenheit verfährt und im Fall der notwendigen Verteidigung schon mit der Begleitverfügung einen Antrag auf Bestellung stellt; es sei denn natürlich, der Beschuldigte hat einen Wahlverteidiger. 

Gibt es Einwände?

Wenn ein Fall notwendiger Verteidigugn vorlegt, ist nach § 141 II 1 Nr. 4 StPO spätestens mit der Anklageerhebung die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Auf die § 141 II 1 Nr. 1–3 StPO kommt es also nicht mehr an, wenn du ohnehin anklagst.

Wenn ein Fall der § 141 II 1 Nr. 1–3 StPO im Ermittlungsverfahren missachtet wurde, wäre über ein Beweisverwertungsverbot für Angaben nachzudenken, die der unverteidigte Beschuldigte getätigt hat. Die Rspr. war vor der StPO-Novelle restriktiv und hat eine Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen die Vorschriften der notwendigen Verteidigung wohl abgelehnt. Nach dem neuen Recht gibt es meiner Meinung nach aber Fälle bei denen wegen eines besonders schwerwiegenden, objektiven willkürlichen Verstoßes gegen das Prozessrecht ein Beweisverwertungsverbot naheliegt – etwa dann, wenn sich der BS unverteidigt in U-Haft befindet.
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Andreas
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Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#7
17.09.2021, 10:05
(16.09.2021, 23:17)Gast schrieb:  
(13.09.2021, 20:00)Andreas schrieb:  
(26.05.2020, 17:19)Gast schrieb:  Die notwendige Verteidigung wurde ja neu geregelt. Kann mir jemand, der dazu schon etwas in AGs oder bei Kaiser gehört hat, evtl. kurz erklären, wie sich das auf die Staatsanwaltsklausur auswirkt?

Konkret geht es mir darum, was in der Abschlussverfügung nach §§ 140 ff. StPO n.F. wann zu beantragen ist. Nach meinem Verständnis läuft es ja etwa so, wenn ein Fall des § 140 StPO gegeben ist:

1. wenn es ein besonderer Eilfall ist, muss die StA selbst ggf. einen Pflichtverteidiger bestellen.
2. wenn es ein Fall "von Amts wegen" ist (§ 141 II StPO n.F.) muss sie es bei Gericht beantragen.
3. wenn ein Antrag des Beschuldigten vorliegt, muss sie dazu Stellung nehmen. Frage: heißt das, sie soll es selbst beantragen? Oder was genau sollte man hierzu schreiben?
4. Wenn kein Antrag des BS vorliegt, muss sie nichts dazu sagen?

Vielen Dank!

Da ich mich auch gerade mit der Frage beschäftigte, möchte ich den Thread nochmal aufgreifen. Eine Bestellung von Amts wegen auf Antrag der Staatsanwaltschaft sehe ich eigentlich nur, wenn mit der Anklage zugleich Haftbefehl beantragt wird; vgl. §§ 141 II Nr. 1, 142 II StPO. Bei 141 II Nr. 3 StPO dürfte eine Bestellung erst mit Anklagerhebung regelmäßig zu spät sein. Gleichwohl ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass dem Angeschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung" spätestens mit der Anklagerhebung – wie im geltenden Recht – ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist"; vgl. Seite 24: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913829.pdf

Danach dürfte es also nicht falsch sein, wenn man wie in der Vergangenheit verfährt und im Fall der notwendigen Verteidigung schon mit der Begleitverfügung einen Antrag auf Bestellung stellt; es sei denn natürlich, der Beschuldigte hat einen Wahlverteidiger. 

Gibt es Einwände?

Wenn ein Fall notwendiger Verteidigugn vorlegt, ist nach § 141 II 1 Nr. 4 StPO spätestens mit der Anklageerhebung die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Auf die § 141 II 1 Nr. 1–3 StPO kommt es also nicht mehr an, wenn du ohnehin anklagst.

Wenn ein Fall der § 141 II 1 Nr. 1–3 StPO im Ermittlungsverfahren missachtet wurde, wäre über ein Beweisverwertungsverbot für Angaben nachzudenken, die der unverteidigte Beschuldigte getätigt hat. Die Rspr. war vor der StPO-Novelle restriktiv und hat eine Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen die Vorschriften der notwendigen Verteidigung wohl abgelehnt. Nach dem neuen Recht gibt es meiner Meinung nach aber Fälle bei denen wegen eines besonders schwerwiegenden, objektiven willkürlichen Verstoßes gegen das Prozessrecht ein Beweisverwertungsverbot naheliegt – etwa dann, wenn sich der BS unverteidigt in U-Haft befindet.


Vielen Dank. § 141 II 1 Nr. 4 StPO würde ich am Ende auch heranziehen. Ich war mir aber unsicher, weil im M-G/S steht, dass § 141 II 1 Nr. 4 StPO für das Zwischenverfahren gilt, der Ball also beim angerufenen Gericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft liegt.
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Gast
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#8
17.09.2021, 23:05
(17.09.2021, 10:05)Andreas schrieb:  
(16.09.2021, 23:17)Gast schrieb:  
(13.09.2021, 20:00)Andreas schrieb:  
(26.05.2020, 17:19)Gast schrieb:  Die notwendige Verteidigung wurde ja neu geregelt. Kann mir jemand, der dazu schon etwas in AGs oder bei Kaiser gehört hat, evtl. kurz erklären, wie sich das auf die Staatsanwaltsklausur auswirkt?

Konkret geht es mir darum, was in der Abschlussverfügung nach §§ 140 ff. StPO n.F. wann zu beantragen ist. Nach meinem Verständnis läuft es ja etwa so, wenn ein Fall des § 140 StPO gegeben ist:

1. wenn es ein besonderer Eilfall ist, muss die StA selbst ggf. einen Pflichtverteidiger bestellen.
2. wenn es ein Fall "von Amts wegen" ist (§ 141 II StPO n.F.) muss sie es bei Gericht beantragen.
3. wenn ein Antrag des Beschuldigten vorliegt, muss sie dazu Stellung nehmen. Frage: heißt das, sie soll es selbst beantragen? Oder was genau sollte man hierzu schreiben?
4. Wenn kein Antrag des BS vorliegt, muss sie nichts dazu sagen?

Vielen Dank!

Da ich mich auch gerade mit der Frage beschäftigte, möchte ich den Thread nochmal aufgreifen. Eine Bestellung von Amts wegen auf Antrag der Staatsanwaltschaft sehe ich eigentlich nur, wenn mit der Anklage zugleich Haftbefehl beantragt wird; vgl. §§ 141 II Nr. 1, 142 II StPO. Bei 141 II Nr. 3 StPO dürfte eine Bestellung erst mit Anklagerhebung regelmäßig zu spät sein. Gleichwohl ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass dem Angeschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung" spätestens mit der Anklagerhebung – wie im geltenden Recht – ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist"; vgl. Seite 24: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913829.pdf

Danach dürfte es also nicht falsch sein, wenn man wie in der Vergangenheit verfährt und im Fall der notwendigen Verteidigung schon mit der Begleitverfügung einen Antrag auf Bestellung stellt; es sei denn natürlich, der Beschuldigte hat einen Wahlverteidiger. 

Gibt es Einwände?

Wenn ein Fall notwendiger Verteidigugn vorlegt, ist nach § 141 II 1 Nr. 4 StPO spätestens mit der Anklageerhebung die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Auf die § 141 II 1 Nr. 1–3 StPO kommt es also nicht mehr an, wenn du ohnehin anklagst.

Wenn ein Fall der § 141 II 1 Nr. 1–3 StPO im Ermittlungsverfahren missachtet wurde, wäre über ein Beweisverwertungsverbot für Angaben nachzudenken, die der unverteidigte Beschuldigte getätigt hat. Die Rspr. war vor der StPO-Novelle restriktiv und hat eine Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen die Vorschriften der notwendigen Verteidigung wohl abgelehnt. Nach dem neuen Recht gibt es meiner Meinung nach aber Fälle bei denen wegen eines besonders schwerwiegenden, objektiven willkürlichen Verstoßes gegen das Prozessrecht ein Beweisverwertungsverbot naheliegt – etwa dann, wenn sich der BS unverteidigt in U-Haft befindet.


Vielen Dank. § 141 II 1 Nr. 4 StPO würde ich am Ende auch heranziehen. Ich war mir aber unsicher, weil im M-G/S steht, dass § 141 II 1 Nr. 4 StPO für das Zwischenverfahren gilt, der Ball also beim angerufenen Gericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft liegt.

So ist es auch. Man beantragt regulär mit der Anklageerhebung die Beiordnung eines Verteidigers.
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Gast
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#9
18.09.2021, 13:07
(17.09.2021, 10:05)Andreas schrieb:  
(16.09.2021, 23:17)Gast schrieb:  
(13.09.2021, 20:00)Andreas schrieb:  
(26.05.2020, 17:19)Gast schrieb:  Die notwendige Verteidigung wurde ja neu geregelt. Kann mir jemand, der dazu schon etwas in AGs oder bei Kaiser gehört hat, evtl. kurz erklären, wie sich das auf die Staatsanwaltsklausur auswirkt?

Konkret geht es mir darum, was in der Abschlussverfügung nach §§ 140 ff. StPO n.F. wann zu beantragen ist. Nach meinem Verständnis läuft es ja etwa so, wenn ein Fall des § 140 StPO gegeben ist:

1. wenn es ein besonderer Eilfall ist, muss die StA selbst ggf. einen Pflichtverteidiger bestellen.
2. wenn es ein Fall "von Amts wegen" ist (§ 141 II StPO n.F.) muss sie es bei Gericht beantragen.
3. wenn ein Antrag des Beschuldigten vorliegt, muss sie dazu Stellung nehmen. Frage: heißt das, sie soll es selbst beantragen? Oder was genau sollte man hierzu schreiben?
4. Wenn kein Antrag des BS vorliegt, muss sie nichts dazu sagen?

Vielen Dank!

Da ich mich auch gerade mit der Frage beschäftigte, möchte ich den Thread nochmal aufgreifen. Eine Bestellung von Amts wegen auf Antrag der Staatsanwaltschaft sehe ich eigentlich nur, wenn mit der Anklage zugleich Haftbefehl beantragt wird; vgl. §§ 141 II Nr. 1, 142 II StPO. Bei 141 II Nr. 3 StPO dürfte eine Bestellung erst mit Anklagerhebung regelmäßig zu spät sein. Gleichwohl ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass dem Angeschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung" spätestens mit der Anklagerhebung – wie im geltenden Recht – ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist"; vgl. Seite 24: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913829.pdf

Danach dürfte es also nicht falsch sein, wenn man wie in der Vergangenheit verfährt und im Fall der notwendigen Verteidigung schon mit der Begleitverfügung einen Antrag auf Bestellung stellt; es sei denn natürlich, der Beschuldigte hat einen Wahlverteidiger. 

Gibt es Einwände?

Wenn ein Fall notwendiger Verteidigugn vorlegt, ist nach § 141 II 1 Nr. 4 StPO spätestens mit der Anklageerhebung die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Auf die § 141 II 1 Nr. 1–3 StPO kommt es also nicht mehr an, wenn du ohnehin anklagst.

Wenn ein Fall der § 141 II 1 Nr. 1–3 StPO im Ermittlungsverfahren missachtet wurde, wäre über ein Beweisverwertungsverbot für Angaben nachzudenken, die der unverteidigte Beschuldigte getätigt hat. Die Rspr. war vor der StPO-Novelle restriktiv und hat eine Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen die Vorschriften der notwendigen Verteidigung wohl abgelehnt. Nach dem neuen Recht gibt es meiner Meinung nach aber Fälle bei denen wegen eines besonders schwerwiegenden, objektiven willkürlichen Verstoßes gegen das Prozessrecht ein Beweisverwertungsverbot naheliegt – etwa dann, wenn sich der BS unverteidigt in U-Haft befindet.


Vielen Dank. § 141 II 1 Nr. 4 StPO würde ich am Ende auch heranziehen. Ich war mir aber unsicher, weil im M-G/S steht, dass § 141 II 1 Nr. 4 StPO für das Zwischenverfahren gilt, der Ball also beim angerufenen Gericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft liegt.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist eigentlich immer Sache des Gerichts (§ 142 Abs. 3 StPO). In allen Fällen der Beiordnung von Amts wegen schickt die StA dem Gericht die Ermittlungsakte und beantragt, dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen. Die Eilkompetenz der StA nach § 142 Abs. 4 StPO spielt in der Praxis keine Rolle; ohne in den Kommentar zu sehen, fällt es mir auch schwer ein Anwendungsbeispiel zu konstruieren.

Weil es in der StA-Klausur stets auf eine Anklageerhebung hinausläuft, beantragst du in der Anklage, das Hauptverfahren zu eröffnen und dem Angeschuldigten einen Verteidiger beizuordnen. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zur alten Rechtslage.
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