29.05.2015, 16:35
Hallo zusammen,
ich muss grade mein erstes Urteil für meine Ausbilderin anfertigen und bin hier auf folgendes Problem gestoßen, wozu meine Recherche bisher wenig ertragreich obwohl sehr zeitaufwendig war. Ich hoffe darum, dass ihr mir auf die Sprünge helfen könnt:
Es geht um die Geschäftsgebühr des RA. Dem Kläger wurde PKH ohne Raten gewährt.
Im Klägerantrag macht der RA u.a. die "nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltsgebühr" i.H.v. X Euro netto nebst Zinsen i.H.v. ... ab Rechtshängigkeit zur Zahlung an den Kläger geltend.
In der AG hieß es zum Kostenrecht eigentlich, dass auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren von der Kostenentscheidung erfasst sind.
Meine Recherche ergab jetzt aber, dass die Geschäftsgebühr wohl doch separat geltend gemacht werden muss , da es sich um Kosten handelt, die nicht separat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachen werden können. Entsprechend muss dieser Anspruch also im Urteil auch tituliert werden (und geht nicht in der Kostenentscheidung auf, die in der Hauptsache vollständig zu Lasten des Beklagten geht)
Das erste Problem ist nun die Anspruchsgrundlage auf die der Kläger sich berufen kann um die Rechtsanwaltsgebühren einzutreiben. Hier fällt mir nur § 286 BGB ein. Würde aber voraussetzen, dass sich der Beklagte im Verzug befand, bevor der Kläger zum Rechtsanwalt gegangen ist. Das ist in meinem Fall aber nicht gegeben. Erst der RA spricht dann die Mahnung aus.
Das bedeutet ja eigentlich, dass bis zum Ausspruch der Mahnung die RA Gebühren nciht erstattungsfähig über 286 sind. Die Gebühren, die danach anfallen aber sehr wohl (z.B. Verfassen der Klageschrift).
Wie gehe ich also mit der Gebührenaufspaltung um?
Das zweite Problem ist, dass der Kläger PKH ohne Raten bekommen hat und darum ohnehin nichts an seinen RA zahlen muss, soweit es meine Ausbildungsliteratur sagt. Wie also begründe ich, dass dem Kl nun ein Schaden (bzw. herausgeforderte Aufwendungen) entstanden sind?
Ich wär sehr dankbar für jegliche Hilfe!
ich muss grade mein erstes Urteil für meine Ausbilderin anfertigen und bin hier auf folgendes Problem gestoßen, wozu meine Recherche bisher wenig ertragreich obwohl sehr zeitaufwendig war. Ich hoffe darum, dass ihr mir auf die Sprünge helfen könnt:
Es geht um die Geschäftsgebühr des RA. Dem Kläger wurde PKH ohne Raten gewährt.
Im Klägerantrag macht der RA u.a. die "nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltsgebühr" i.H.v. X Euro netto nebst Zinsen i.H.v. ... ab Rechtshängigkeit zur Zahlung an den Kläger geltend.
In der AG hieß es zum Kostenrecht eigentlich, dass auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren von der Kostenentscheidung erfasst sind.
Meine Recherche ergab jetzt aber, dass die Geschäftsgebühr wohl doch separat geltend gemacht werden muss , da es sich um Kosten handelt, die nicht separat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachen werden können. Entsprechend muss dieser Anspruch also im Urteil auch tituliert werden (und geht nicht in der Kostenentscheidung auf, die in der Hauptsache vollständig zu Lasten des Beklagten geht)
Das erste Problem ist nun die Anspruchsgrundlage auf die der Kläger sich berufen kann um die Rechtsanwaltsgebühren einzutreiben. Hier fällt mir nur § 286 BGB ein. Würde aber voraussetzen, dass sich der Beklagte im Verzug befand, bevor der Kläger zum Rechtsanwalt gegangen ist. Das ist in meinem Fall aber nicht gegeben. Erst der RA spricht dann die Mahnung aus.
Das bedeutet ja eigentlich, dass bis zum Ausspruch der Mahnung die RA Gebühren nciht erstattungsfähig über 286 sind. Die Gebühren, die danach anfallen aber sehr wohl (z.B. Verfassen der Klageschrift).
Wie gehe ich also mit der Gebührenaufspaltung um?
Das zweite Problem ist, dass der Kläger PKH ohne Raten bekommen hat und darum ohnehin nichts an seinen RA zahlen muss, soweit es meine Ausbildungsliteratur sagt. Wie also begründe ich, dass dem Kl nun ein Schaden (bzw. herausgeforderte Aufwendungen) entstanden sind?
Ich wär sehr dankbar für jegliche Hilfe!
19.06.2015, 11:36
Hallo zurück,
auch wenn es wohl für Deinen Fall etwas spät sein dürfte, hier trotzdem meine Antwort:
Ich hatte auch einen Fall zur Geschäftsgebühr. Ich habe die Kosten der außergerichtlichen RA-Kosten auf die AGL § 280 (ggf. i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis) und §§ 280, 286 verteilt. Wie Du richtig geschrieben hast, ist alles nach Eintritt des Verzuges bei § 286 zu verorten, alles davor (d.h. die Kosten für die 1. Mahnung) bei § 280 pur.
Ob der Betroffene PKH bekommt oder nicht, kann nichts daran ändern, ob der andere - soweit er unterliegt - die gegnerischen Kosten zu tragen hat. Ansonsten würde der Staat auf den Kosten sitzen bleiben, obwohl der PKH-Begünstigte den Prozess gewonnen hat. Das kann m.E. nicht sein. Ich weiß nicht, wie das praktisch läuft, ob der Staat die RA-Kosten vorschießt oder erst am Ende begleicht. Denke aber nicht, dass es genauso läuft wie im Verhältnis Versicherungsnehmer-Versicherung. Sonst müsste der Staat ja dem Geld hinterherlaufen.
LG
auch wenn es wohl für Deinen Fall etwas spät sein dürfte, hier trotzdem meine Antwort:
Ich hatte auch einen Fall zur Geschäftsgebühr. Ich habe die Kosten der außergerichtlichen RA-Kosten auf die AGL § 280 (ggf. i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis) und §§ 280, 286 verteilt. Wie Du richtig geschrieben hast, ist alles nach Eintritt des Verzuges bei § 286 zu verorten, alles davor (d.h. die Kosten für die 1. Mahnung) bei § 280 pur.
Ob der Betroffene PKH bekommt oder nicht, kann nichts daran ändern, ob der andere - soweit er unterliegt - die gegnerischen Kosten zu tragen hat. Ansonsten würde der Staat auf den Kosten sitzen bleiben, obwohl der PKH-Begünstigte den Prozess gewonnen hat. Das kann m.E. nicht sein. Ich weiß nicht, wie das praktisch läuft, ob der Staat die RA-Kosten vorschießt oder erst am Ende begleicht. Denke aber nicht, dass es genauso läuft wie im Verhältnis Versicherungsnehmer-Versicherung. Sonst müsste der Staat ja dem Geld hinterherlaufen.
LG