12.11.2020, 16:10
Es fehlte die Befragung anderer und des Gutachtens. Sonst war der SV doch sehr sehnlich.
Soll er eben in der Berufung Art. 3 I GG geltend machen. Wenn Nazis dürfen, wieso nicht auch Salafisten? (:
Soll er eben in der Berufung Art. 3 I GG geltend machen. Wenn Nazis dürfen, wieso nicht auch Salafisten? (:
12.11.2020, 16:10
12.11.2020, 16:11
12.11.2020, 16:13
12.11.2020, 16:18
(12.11.2020, 16:13)Gast schrieb:(12.11.2020, 16:10)Gast schrieb:(12.11.2020, 16:09)Gast schrieb: War die Klage nicht verfristet?Rechtsmittelbelehrung unrichtig, § 58 II VwGO - bei mir wegen Erfordernis der Begründung entgegen § 81 VwGO.
Damn
Ich habe auch lange überlegt was daran falsch sein könnte. Aber alleine die Tatsache, dass vom Abdruck der elektronischen Einlegung abgesehen wurde, der Rest aber abgedruckt war, konnte man schon schließen, dass irgendwas falsch ist
12.11.2020, 16:20
Es steht doch auf der Seite selbst dass das Ding bis vor 4 Monaten beim ovg lag?
12.11.2020, 16:21
Die Postleitzahl des VG Arnsberg war bei der Rechtsbehelfsbelehrung falsch. War zumindest ne andere als die, an die die Klage und Klageerwiderung adressiert waren.
12.11.2020, 16:21
Leute, guckt doch mal auf das andere urteil!
12.11.2020, 16:23
(12.11.2020, 16:10)Gast schrieb:(12.11.2020, 16:09)Gast schrieb: War die Klage nicht verfristet?Rechtsmittelbelehrung unrichtig, § 58 II VwGO - bei mir wegen Erfordernis der Begründung entgegen § 81 VwGO.
Bezieht sich auf Hessen. PLZ-Problem hatte ich nicht gesehen, aber ehrlich gesagt auch nicht darauf geachtet, nachdem ich den Begründungsfehler entdeckt hatte
12.11.2020, 16:23