13.11.2020, 18:53
13.11.2020, 18:58
(13.11.2020, 18:53)Gast schrieb:(13.11.2020, 18:36)Gastnrw2.0 schrieb: Wie musste man denn auf den Bauvorbescheid eingehen, wenn die Baugenehmigung im Rahmen der Fiktion bereits als erteilt galt? Für mich hat sich der Anspruch auf Ausnahme von der Veränderungssperre aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheids ergeben.. die Regelung in der Satzung war wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht (16 iii baugb) nicht anzuwenden ..
Der Clou war glaub ich, dass die Fiktionswirkung nach Inkrafttreten der Veränderungssperre eingetreten ist, also eigentlich kein Fall des 14 Abs 3. Aber durch die Bindung des Bauvorbeischeids ja eigentlich nichts anderes gelten kann, als wenn...ach keeeine Ahnung.
3p ich komme
Sei froh, ich bekomme höchstens 1 punkt xD
13.11.2020, 19:01
Der bauvorbescheid war im Rahmen der fintionswirkubg nach 74 II BauO zu prüfen weil er Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion ist
13.11.2020, 19:02
Meinte 64 II bauo nrw
13.11.2020, 19:08
13.11.2020, 19:14
(13.11.2020, 19:08)2mal schrieb:(13.11.2020, 18:53)Gast schrieb:(13.11.2020, 18:51)2mal schrieb: Ich verstehe grad nicht, wo man die Rücknahme des Vorbescheids hätte verwursten sollen.
Wurde der zurückgenommen??
In NRW schon. Ob wirksam das wirksam war, ist eine andere Frage.
Ok, wohl ne andere Klauaur. In Hessen wurde die "fiktive Baugenehmigung" zurückgenommen
13.11.2020, 19:17
Hä Leute, in NRW gab es doch keine Fiktion, oder? Ich hab nicht einmal die Worte "Fiktion" oder "fiktiv" gelesen :/
13.11.2020, 19:21
13.11.2020, 19:23
13.11.2020, 19:28
Aber im Gegensatz zu Hessen wurde in NRW doch auch keine "fiktive Baugehnemigung" zurückgenommen, sondern der Vorbescheid. Also war bei uns glaube ich gar keine Fiktion zu prüfen. 64 II BauO ist doch auch nicht einschlägig, weil nur über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wurde.