19.04.2021, 12:57
Hallo zusammen,
bei meiner Vorbereitung auf meine mündliche Prüfung verzweifle ich gerade an einer kleinen Sache.
Es geht um den Bereitschaftsdienst gem. § 22c ZPO. Mir fehlen aber die praktische Seite zu dieser Norm.
Woher ergibt sich denn bei den Gerichten, welcher Richter z.B. am folgenden Wochenende Bereitschaftsdienst hat? Aus dem Geschäftsverteilungsplan iSd § 21e GVG? (oder § 21g?)
Und was passiert, wenn ein Bereitschaftsrichter kurz vor dem Wochenende mit einem anderen Richter tauscht? Ist das überhaupt möglich? Oder ist darin ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG zu sehen? Schließlich gewährleistet das Justizgrundrecht ja, das man im Voraus wissen muss, welcher Richter zuständig sein wird. Und bei einem kurzfristigen Tausch ist das ja kaum gewährleistet oder reicht das trotzdem? Erscheint mir kaum möglich, da der GVP ja auch nicht ständig geändert werden darf.
Falls jemand hier Ahnung zu diesem Thema hat wäre ich über eine Aufklärung sehr sehr dankbar.
Liebe Grüße
bei meiner Vorbereitung auf meine mündliche Prüfung verzweifle ich gerade an einer kleinen Sache.
Es geht um den Bereitschaftsdienst gem. § 22c ZPO. Mir fehlen aber die praktische Seite zu dieser Norm.
Woher ergibt sich denn bei den Gerichten, welcher Richter z.B. am folgenden Wochenende Bereitschaftsdienst hat? Aus dem Geschäftsverteilungsplan iSd § 21e GVG? (oder § 21g?)
Und was passiert, wenn ein Bereitschaftsrichter kurz vor dem Wochenende mit einem anderen Richter tauscht? Ist das überhaupt möglich? Oder ist darin ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG zu sehen? Schließlich gewährleistet das Justizgrundrecht ja, das man im Voraus wissen muss, welcher Richter zuständig sein wird. Und bei einem kurzfristigen Tausch ist das ja kaum gewährleistet oder reicht das trotzdem? Erscheint mir kaum möglich, da der GVP ja auch nicht ständig geändert werden darf.
Falls jemand hier Ahnung zu diesem Thema hat wäre ich über eine Aufklärung sehr sehr dankbar.
Liebe Grüße
20.04.2021, 21:01
Hallo!
Zuerst der Hinweis, dass § 33c GVG nicht den Bereitschaftsdienst an sich, sondern den bezirksübergreifenden Bereitschaftsdienst und die daraus resultierenden Folgefragen betrifft. Ist ein solcher zentraler Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet, ist es Aufgabe eines jeden Präsidiums, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Richtervorbehalt nicht systematisch leerläuft.
Ja, dafür gibt es einen Geschäftsverteilungsplan nach § 21e GVG (nicht e - das wäre der kammerinterne).
Völlig richtig, das ist ein Problem des gesetzlichen Richters - man darf ja auch im Tagesdienst nicht einfach die Verfahren tauschen. Meistens enthalten die Beschlüsse des Präsidiums aber spezielle Regelungen, z.B. so, dass die Beteiligten es binnen bestimmter Frist dem Präsidium anzeigen müssen und der Tausch als genehmigt gilt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Dann passt es. Falls es Dich näher interessiert: in einer der letzten Ausgaben der DRiZ war ein Aufsatz dazu... aber das wird nicht im Examen drankommen, denke ich ;)
(19.04.2021, 12:57)GVG schrieb: Es geht um den Bereitschaftsdienst gem. § 22c ZPO. Mir fehlen aber die praktische Seite zu dieser Norm.
Woher ergibt sich denn bei den Gerichten, welcher Richter z.B. am folgenden Wochenende Bereitschaftsdienst hat? Aus dem Geschäftsverteilungsplan iSd § 21e GVG? (oder § 21g?)
Zuerst der Hinweis, dass § 33c GVG nicht den Bereitschaftsdienst an sich, sondern den bezirksübergreifenden Bereitschaftsdienst und die daraus resultierenden Folgefragen betrifft. Ist ein solcher zentraler Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet, ist es Aufgabe eines jeden Präsidiums, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Richtervorbehalt nicht systematisch leerläuft.
Ja, dafür gibt es einen Geschäftsverteilungsplan nach § 21e GVG (nicht e - das wäre der kammerinterne).
(19.04.2021, 12:57)GVG schrieb: Und was passiert, wenn ein Bereitschaftsrichter kurz vor dem Wochenende mit einem anderen Richter tauscht? Ist das überhaupt möglich? Oder ist darin ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG zu sehen? Schließlich gewährleistet das Justizgrundrecht ja, das man im Voraus wissen muss, welcher Richter zuständig sein wird. Und bei einem kurzfristigen Tausch ist das ja kaum gewährleistet oder reicht das trotzdem? Erscheint mir kaum möglich, da der GVP ja auch nicht ständig geändert werden darf.
Völlig richtig, das ist ein Problem des gesetzlichen Richters - man darf ja auch im Tagesdienst nicht einfach die Verfahren tauschen. Meistens enthalten die Beschlüsse des Präsidiums aber spezielle Regelungen, z.B. so, dass die Beteiligten es binnen bestimmter Frist dem Präsidium anzeigen müssen und der Tausch als genehmigt gilt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Dann passt es. Falls es Dich näher interessiert: in einer der letzten Ausgaben der DRiZ war ein Aufsatz dazu... aber das wird nicht im Examen drankommen, denke ich ;)
20.04.2021, 21:02
§ 22c natürlich, nicht § 33c ...
20.04.2021, 22:06
(20.04.2021, 21:01)Praktiker schrieb: Falls es Dich näher interessiert: in einer der letzten Ausgaben der DRiZ war ein Aufsatz dazu... aber das wird nicht im Examen drankommen, denke ich ;)
Fundstelle wäre Ehrich, Der getauschte Bereitschaftsdienst, DRiZ 2021, 102–107, wenn es der TE vertiefen möchte.
20.04.2021, 22:33
Vielen herzlichen Dank. Wollte gerade im DRiZ 2021, 102 nachlesen, habe aber leider keinen Zugang ;(
20.04.2021, 23:02