05.07.2020, 12:07
PIch meine auch dass es bei der Kündigung der Unterschrift bedurfte
05.07.2020, 12:18
05.07.2020, 12:50
Ich bin jetzt schon auf die Bewertungen der Klausur gespannt, hier schreibt ja irgendwie jeder was anderes.
Ich habe in NRW in der Z2 Klausur 34 Seiten geschrieben und habe trotzdem nicht alles angesprochen, was man hätte ansprechen müssen.
Ich habe die zweite schriftliche außerordentliche Kündigung durchgehen lassen wegen 164 III BGB. Auf die Unterschrift habe ich gar nicht geachtet bzw das nicht diskutiert. Die Mandantin kann den Zugang durch den Ehemann beweisen, zwar Sympthieperson aber deswegen nicht Unglaubwürdig. Zeugin des Gegners ist tot.
Für mich war es dem Mieter zumutbar, die Entfernung der Käfer durch Wespen zu dulden. Habe da ein bisschen diskutiert, im Ergebnis war deswegen die Minderung nicht in Ordnung.
Im SV stand ja auch, dass die Behandlung mit den Wespen bis Ende März abgeschlossen gewesen wäre, dass im April also immer noch ein Mangel vorlag, war für mich dadurch das Verschulden des Mieters, der deswegen nicht mindern kann. Den Vermieter trifft die Pflicht zur Mangelbeseitigung, dann muss er sich die Art der Mangelbeseitigung aber auch aussuchen können, außer dem Mieter unzumutbar oder unverhältnismäßig. Den Mieter trifft insofern auch eine Mitwirkungspflicht, die Mangelbeseitigung zu ermöglichen.
Minderung war allerdings nicht per Vertrag ausgeschlossen, da Klausel dazu unwirksam.
Gegenansprüche habe ich verneint, daher auch keine Aufrechnung, was zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt hätte, und kein ZBR für den Mietansprucho. Bei dem Anspruch auf SE wegen nicht vorgenommener Reparatur habe ich einige AGL angesprochen, aber bei mir ging keine durch (536a II Nr. 1, 2, 536a I, 539, GoA, direkt aus dem MV wegen „Heizung muss kontrolliert werden“.). Habe ich alles aber nur so dahingerotzt, da keine Zeit.
Die Miete für April bis Juni gibts aus dem MV iVm 535 II, die für Juli aus 546a weil das MV Ende Juni beendet war. Weitere mögliche Schäden, inklusive der weiteren Miete bis zum Auszug gibt es ebenfalls aus 546a.
Habe dann drei Anträge gestellt: Herausgabe des Lokals inkl Schlüssel, Zahlung iHv Miete von April bis Juli, Feststellung dass der Mieter auch weitere Schäden ersetzen muss, die momentan noch nicht bezifferbar sind.
Zuständig das LG, weil 23 GVG nur für Wohnraum und über 5000€. Örtlich 23a ZPO.
Ich habe in NRW in der Z2 Klausur 34 Seiten geschrieben und habe trotzdem nicht alles angesprochen, was man hätte ansprechen müssen.
Ich habe die zweite schriftliche außerordentliche Kündigung durchgehen lassen wegen 164 III BGB. Auf die Unterschrift habe ich gar nicht geachtet bzw das nicht diskutiert. Die Mandantin kann den Zugang durch den Ehemann beweisen, zwar Sympthieperson aber deswegen nicht Unglaubwürdig. Zeugin des Gegners ist tot.
Für mich war es dem Mieter zumutbar, die Entfernung der Käfer durch Wespen zu dulden. Habe da ein bisschen diskutiert, im Ergebnis war deswegen die Minderung nicht in Ordnung.
Im SV stand ja auch, dass die Behandlung mit den Wespen bis Ende März abgeschlossen gewesen wäre, dass im April also immer noch ein Mangel vorlag, war für mich dadurch das Verschulden des Mieters, der deswegen nicht mindern kann. Den Vermieter trifft die Pflicht zur Mangelbeseitigung, dann muss er sich die Art der Mangelbeseitigung aber auch aussuchen können, außer dem Mieter unzumutbar oder unverhältnismäßig. Den Mieter trifft insofern auch eine Mitwirkungspflicht, die Mangelbeseitigung zu ermöglichen.
Minderung war allerdings nicht per Vertrag ausgeschlossen, da Klausel dazu unwirksam.
Gegenansprüche habe ich verneint, daher auch keine Aufrechnung, was zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt hätte, und kein ZBR für den Mietansprucho. Bei dem Anspruch auf SE wegen nicht vorgenommener Reparatur habe ich einige AGL angesprochen, aber bei mir ging keine durch (536a II Nr. 1, 2, 536a I, 539, GoA, direkt aus dem MV wegen „Heizung muss kontrolliert werden“.). Habe ich alles aber nur so dahingerotzt, da keine Zeit.
Die Miete für April bis Juni gibts aus dem MV iVm 535 II, die für Juli aus 546a weil das MV Ende Juni beendet war. Weitere mögliche Schäden, inklusive der weiteren Miete bis zum Auszug gibt es ebenfalls aus 546a.
Habe dann drei Anträge gestellt: Herausgabe des Lokals inkl Schlüssel, Zahlung iHv Miete von April bis Juli, Feststellung dass der Mieter auch weitere Schäden ersetzen muss, die momentan noch nicht bezifferbar sind.
Zuständig das LG, weil 23 GVG nur für Wohnraum und über 5000€. Örtlich 23a ZPO.
05.07.2020, 13:15
Ich wüsste gerne, wie viel ihr NRWler noch bei der Klagebegründung geschrieben habt. Hattet Ihr am Ende echt noch die Zeit, den Sachverhalt vernünftig aufzuarbeiten und dann auch noch ein bisschen was zur rechtlichen Würdigung zu Papier zu bringen?
05.07.2020, 13:34
Ich bin tatsächlich ganz fertig geworden, auch mit dem Schreiben ans Gericht inkl rechtlicher Würdigung, wobei das alles recht knapp war.
Und im Gutachten habe ich hinten raus auch einiges nicht sauber im Gutachtenstil prüfen können. Dachte aber besser alles komplett als ein super Gutachten aber keine Klage.
Und im Gutachten habe ich hinten raus auch einiges nicht sauber im Gutachtenstil prüfen können. Dachte aber besser alles komplett als ein super Gutachten aber keine Klage.
05.07.2020, 14:10
Klingt doch gut. Ich habe den Minderungsausschluss allerdings für wirksam erklärt. Rückforderung war ja explizit nicht ausgeschlossen. Letztlich nur eine Umwälzung des Prozessrisikos. Ggü Unternehmern o.k. mE.
Bin leider ganz und gar nicht fertig geworden und die halbe Klageschrift fehlt :( Hast du denn noch hilfsweise außerordentlich/ordentlich gekündigt?
Bin leider ganz und gar nicht fertig geworden und die halbe Klageschrift fehlt :( Hast du denn noch hilfsweise außerordentlich/ordentlich gekündigt?
05.07.2020, 15:45
Ich habe im Nachhinein gedacht, die Minderung passiert ja ipso iure... ob man da einfach sagen kann, neee selber schuld der hätte die Beseitigung nicht verhindern sollen -also doch keine Minderung?
05.07.2020, 16:14
(05.07.2020, 15:45)NRWistzu schrieb: Ich habe im Nachhinein gedacht, die Minderung passiert ja ipso iure... ob man da einfach sagen kann, neee selber schuld der hätte die Beseitigung nicht verhindern sollen -also doch keine Minderung?
Im Palandt stand was zum Ausschluss der Minderung, ganz am Ende zu 536. Da stand, dass die Minderung ausgeschlossen ist wenn zB den Mieter das Verschulden hinsichtlich des Mangels trifft, zB durch Erschwerung oder verweigerte Duldung von Reparaturarbeiten.
Muss also gehen.
06.07.2020, 06:29
(05.07.2020, 15:45)NRWistzu schrieb: Ich habe im Nachhinein gedacht, die Minderung passiert ja ipso iure... ob man da einfach sagen kann, neee selber schuld der hätte die Beseitigung nicht verhindern sollen -also doch keine Minderung?
Mir kam - nachher- der selbe Gedanke. Stand aber zumindest so im Palandt
06.07.2020, 14:10
Was zur Hölle war das heute in Niedersachsen? GAU