04.07.2020, 20:57
Hä, jetzt bin ich total verwirrt. Ich kann mich absolut nicht erinnern, dass die Kündigung bei uns in NRW mit abgedruckt war. Hab ich das verdrängt? Wie sollte das aber auch gehen, wenn die das Kündigungsschreiben weggegeben haben? Kopie, die vorher in weiser Voraussicht angefertigt worden war?
04.07.2020, 21:11
doch, es war eine abgedruckt. Ich war selbst in der Mitte der Klausur erstaunt darüber, dass ich das zwischenzeitlich verdrängt hatte :D
Was hatte es denn mit der Aussage auf sich, dass der Mieter auf jeden Fall so lange zahlen müsse, bis er räumt? Wie war das einzubauen? Zusätzlicher Feststellungsantrag? Ich hab dazu nichts mehr geschrieben :/
Was hatte es denn mit der Aussage auf sich, dass der Mieter auf jeden Fall so lange zahlen müsse, bis er räumt? Wie war das einzubauen? Zusätzlicher Feststellungsantrag? Ich hab dazu nichts mehr geschrieben :/
04.07.2020, 21:16
(04.07.2020, 21:11)NRWW schrieb: doch, es war eine abgedruckt. Ich war selbst in der Mitte der Klausur erstaunt darüber, dass ich das zwischenzeitlich verdrängt hatte :D
Was hatte es denn mit der Aussage auf sich, dass der Mieter auf jeden Fall so lange zahlen müsse, bis er räumt? Wie war das einzubauen? Zusätzlicher Feststellungsantrag? Ich hab dazu nichts mehr geschrieben :/
Ok, selbst wenn eine Kündigung abgedruckt war und KEINE Unterschrift enthielt, ist das kein Beinbruch. Die fehlende Unterschrift ist doch höchstwahrscheinlich auf Folgendes zurückzuführen: M tippt die Kündigung, unterschreibt sie und übergibt sie der Frau Löbbe. Was wir sehen, ist ein Ausdruck der Kündigung, der nicht unterschrieben ist. Warum sollte M den Ausdruck vor Übergabe an den Anwalt auch unterschreiben? Selbst wenn man sagt, das war eine Kopie (woran ich mich nicht mehr erinnere), müsste man auslegen, ob Schriftformerfordernis streng gemeint ist und § 126 BGB meint oder ob auch § 126b BGB (Textform) ausreicht. Darüber würde ich das dann lösen.
04.07.2020, 21:16
oder 259?
04.07.2020, 21:32
Wie konnte denn in der Klausur 178 ZPO anwendbar sein ?
04.07.2020, 21:39
(04.07.2020, 21:16)GastNRWX schrieb:(04.07.2020, 21:11)NRWW schrieb: doch, es war eine abgedruckt. Ich war selbst in der Mitte der Klausur erstaunt darüber, dass ich das zwischenzeitlich verdrängt hatte :D
Was hatte es denn mit der Aussage auf sich, dass der Mieter auf jeden Fall so lange zahlen müsse, bis er räumt? Wie war das einzubauen? Zusätzlicher Feststellungsantrag? Ich hab dazu nichts mehr geschrieben :/
Ok, selbst wenn eine Kündigung abgedruckt war und KEINE Unterschrift enthielt, ist das kein Beinbruch. Die fehlende Unterschrift ist doch höchstwahrscheinlich auf Folgendes zurückzuführen: M tippt die Kündigung, unterschreibt sie und übergibt sie der Frau Löbbe. Was wir sehen, ist ein Ausdruck der Kündigung, der nicht unterschrieben ist. Warum sollte M den Ausdruck vor Übergabe an den Anwalt auch unterschreiben? Selbst wenn man sagt, das war eine Kopie (woran ich mich nicht mehr erinnere), müsste man auslegen, ob Schriftformerfordernis streng gemeint ist und § 126 BGB meint oder ob auch § 126b BGB (Textform) ausreicht. Darüber würde ich das dann lösen.
AGB Wortlaut "schriftlich" = 127 I , 126 Unterschrift
Evtl 309 nr 13 b)? Verbot strengerer Form?
Aber Mieter Unternehmer nach 310 I
05.07.2020, 09:19
Ich Weiß jemand was in den letzten Terminen in ZII ZVR (Hessen) lief?
05.07.2020, 09:35
05.07.2020, 09:53
Weiß jemand von den NRW Schreibern, ob im Mietvertrag stand, dass die Heizung dringend kontrolliert ODER repariert werden muss ??
05.07.2020, 10:06