04.07.2020, 19:55
Ach man, liege ich jetzt völlig daneben?
Die Dame hatte die Kündigungen nicht unterschrieben, obwohl im AGB eine Schriftform vereinbart war. Von daher lag für mich keine wirksame Kündigung vor und ich habe keinen Antrag auf Räumung gestellt :/ Habe in der ZWMK gesagt, dass die Dame eine wirksame Kündigung abgeben soll und eine Klage auf Zahlung rückständiger Miete geschrieben :dodgy:
Die Dame hatte die Kündigungen nicht unterschrieben, obwohl im AGB eine Schriftform vereinbart war. Von daher lag für mich keine wirksame Kündigung vor und ich habe keinen Antrag auf Räumung gestellt :/ Habe in der ZWMK gesagt, dass die Dame eine wirksame Kündigung abgeben soll und eine Klage auf Zahlung rückständiger Miete geschrieben :dodgy:
04.07.2020, 20:19
Bei mir mangelte es schon an dem fehlenden Zugang der Kündigung
04.07.2020, 20:20
(04.07.2020, 19:55)NRWistzu schrieb: Ach man, liege ich jetzt völlig daneben?
Die Dame hatte die Kündigungen nicht unterschrieben, obwohl im AGB eine Schriftform vereinbart war. Von daher lag für mich keine wirksame Kündigung vor und ich habe keinen Antrag auf Räumung gestellt :/ Habe in der ZWMK gesagt, dass die Dame eine wirksame Kündigung abgeben soll und eine Klage auf Zahlung rückständiger Miete geschrieben :dodgy:
Stand das da mit der Unterschrift? Ich habe darauf nicht geachtet
04.07.2020, 20:24
04.07.2020, 20:28
(04.07.2020, 20:19)Nrw schrieb: Bei mir mangelte es schon an dem fehlenden Zugang der Kündigung
Die Filialleiterin ist in der Empfangssphäre des Mieters. Dass sie das Schreiben entgegen nahm, kann der Ehemann der Vermieterin bezeugen. Der Mieter kann nicht meht mit einem gegenbeweis kommen nach dem Motto 'hab ich nicht überhändigt bekommen', da die Leiterin tot ist. Bei mir lag Zugang also vor
04.07.2020, 20:29
(04.07.2020, 20:28)Gast schrieb:(04.07.2020, 20:19)Nrw schrieb: Bei mir mangelte es schon an dem fehlenden Zugang der Kündigung
Die Filialleiterin ist in der Empfangssphäre des Mieters. Dass sie das Schreiben entgegen nahm, kann der Ehemann der Vermieterin bezeugen. Der Mieter kann nicht meht mit einem gegenbeweis kommen nach dem Motto 'hab ich nicht überhändigt bekommen', da die Leiterin tot ist. Bei mir lag Zugang also vor
So habe ich das auch gelöst, allerdings macht mich das mit der Unterschrift jetzt stutzig
04.07.2020, 20:30
(04.07.2020, 20:20)Gast schrieb:(04.07.2020, 19:55)NRWistzu schrieb: Ach man, liege ich jetzt völlig daneben?
Die Dame hatte die Kündigungen nicht unterschrieben, obwohl im AGB eine Schriftform vereinbart war. Von daher lag für mich keine wirksame Kündigung vor und ich habe keinen Antrag auf Räumung gestellt :/ Habe in der ZWMK gesagt, dass die Dame eine wirksame Kündigung abgeben soll und eine Klage auf Zahlung rückständiger Miete geschrieben :dodgy:
Stand das da mit der Unterschrift? Ich habe darauf nicht geachtet
Wie meinst du das? Die Kündigung war nicht unterschrieben. Und in dem Mietvertrag stand unter Kündigung, dass dieser schriftlich abzugeben ist.
04.07.2020, 20:36
(04.07.2020, 20:30)Gast schrieb:(04.07.2020, 20:20)Gast schrieb:(04.07.2020, 19:55)NRWistzu schrieb: Ach man, liege ich jetzt völlig daneben?
Die Dame hatte die Kündigungen nicht unterschrieben, obwohl im AGB eine Schriftform vereinbart war. Von daher lag für mich keine wirksame Kündigung vor und ich habe keinen Antrag auf Räumung gestellt :/ Habe in der ZWMK gesagt, dass die Dame eine wirksame Kündigung abgeben soll und eine Klage auf Zahlung rückständiger Miete geschrieben :dodgy:
Stand das da mit der Unterschrift? Ich habe darauf nicht geachtet
Wie meinst du das? Die Kündigung war nicht unterschrieben. Und in dem Mietvertrag stand unter Kündigung, dass dieser schriftlich abzugeben ist.
Ja das meine ich, ich habe auf die Unterschrift nicht geachtet. Daher meine Frage, ob mehreren die fehlende Unterschrift aufgefallen ist.
04.07.2020, 20:45
Ah okay ich bin über 164 III BGB gegangen und habe dann gesagt dass keine Vertretungsmacht zur Entgegennahme einer Kündigung vorliegt
04.07.2020, 20:45
Ah okay ich bin über 164 III BGB gegangen und habe dann gesagt dass keine Vertretungsmacht zur Entgegennahme einer Kündigung vorliegt