02.11.2026, 22:31
Hallo zusammen,
ich werde demnächst mit dem Ref starten. Ich habe gehört, dass es viele verschiedene Klausurtypen geben soll. Umgeschaut habe ich mich schon ein wenig, muss aber gestehen, dass mich das verwirrt hat.
Ich möchte einfach nur eine Übersicht von ALLEN Klausurtypen in NRW für das zweite Staatsexamen
Deshalb: Welche Klausurtypen gibt es in NRW? Ich wäre wirklich sehr froh, wenn mir da jemand weiter helfen könnte.
LG und Danke im Voraus
ich werde demnächst mit dem Ref starten. Ich habe gehört, dass es viele verschiedene Klausurtypen geben soll. Umgeschaut habe ich mich schon ein wenig, muss aber gestehen, dass mich das verwirrt hat.
Ich möchte einfach nur eine Übersicht von ALLEN Klausurtypen in NRW für das zweite Staatsexamen
Deshalb: Welche Klausurtypen gibt es in NRW? Ich wäre wirklich sehr froh, wenn mir da jemand weiter helfen könnte.
LG und Danke im Voraus
02.11.2026, 23:58
Zivilrecht sind im Examen vier Klausuren:
- zwei aus Gerichtssicht, d.h. meistens Urteil, Beschluss theoretisch aber auch denkbar (zB nach übereinstimmender Erledigungserklärung, Eilverfahren oder Vollstreckungserinnerung)
- zwei aus Anwaltssucht, d.h. Gutachten zur Rechtslagee, Zweckmäßigkeitserwägungen und Schriftsatz ans Gericht oder Mandantenschreiben. Dabei ist häufiger eine der beiden Anwaltsklausuren mit Kautelarteil, also zB Vergleich oder Vertragsklausel entwerfen o.ä.
Außerdem ist aus den vier Zivilrechtsklausuren i.d.R eine mit Zwangsvollstreckungsrecht, wohl ganz überwiegend oder sogar ausschließlich eine der Klausuren aus gerichtlicher Sicht
Strafrecht sind in Examen zwei Klausuren:
- eine ist immer aus Sicht der Staatsanwaltschaft, d.h. man muss ein Gutachten zur Rechtslage, ein prozessuales Gutachten, eine Abschlussverfügung und die Anklageschrift fertigen
- die zweite ist ganz überwiegend eine Revisionsklausur, also Erfolgsaussichten einer Revision gutachterlich prüfen, Zweckmäßigkeitserwägungen und Revisionsanträge ausformulieren
- selten ist die zweite auch mal ein Strafurteil, also aus gerichtlicher Sicht
Öffentliches Recht sind auch zwei Klausuren:
- eine ist immer aus gerichtlicher Sicht, Urteil oder Beschluss (letzteres in der Regel Eilverfahren, also § 80 oder § 123 VwGO)
- die zweite aus Behörden- oder Anwaltssicht. Bei der Behördenklausur schreibt man ein Gutachten zur materiellen Rechtslage, stellt auch quasi Zweckmäßigkeitserwägungen an (Anhörung erforderlich, Anordnung sofortiger Vollziehung erforderlich/sinnvoll, Zustellung per PZU? usw). Außerdem muss man dann den Bescheid entwerfen. Aus Anwaltssicht dann wie bei der zivilrechtlichen Anwaltsklausur, also Gutachten zur Rechtslage, Zweckmäßigkeitserwägungen, Schriftsatz ans Gericht oder Mandantenschreiben.
Hilft das?
- zwei aus Gerichtssicht, d.h. meistens Urteil, Beschluss theoretisch aber auch denkbar (zB nach übereinstimmender Erledigungserklärung, Eilverfahren oder Vollstreckungserinnerung)
- zwei aus Anwaltssucht, d.h. Gutachten zur Rechtslagee, Zweckmäßigkeitserwägungen und Schriftsatz ans Gericht oder Mandantenschreiben. Dabei ist häufiger eine der beiden Anwaltsklausuren mit Kautelarteil, also zB Vergleich oder Vertragsklausel entwerfen o.ä.
Außerdem ist aus den vier Zivilrechtsklausuren i.d.R eine mit Zwangsvollstreckungsrecht, wohl ganz überwiegend oder sogar ausschließlich eine der Klausuren aus gerichtlicher Sicht
Strafrecht sind in Examen zwei Klausuren:
- eine ist immer aus Sicht der Staatsanwaltschaft, d.h. man muss ein Gutachten zur Rechtslage, ein prozessuales Gutachten, eine Abschlussverfügung und die Anklageschrift fertigen
- die zweite ist ganz überwiegend eine Revisionsklausur, also Erfolgsaussichten einer Revision gutachterlich prüfen, Zweckmäßigkeitserwägungen und Revisionsanträge ausformulieren
- selten ist die zweite auch mal ein Strafurteil, also aus gerichtlicher Sicht
Öffentliches Recht sind auch zwei Klausuren:
- eine ist immer aus gerichtlicher Sicht, Urteil oder Beschluss (letzteres in der Regel Eilverfahren, also § 80 oder § 123 VwGO)
- die zweite aus Behörden- oder Anwaltssicht. Bei der Behördenklausur schreibt man ein Gutachten zur materiellen Rechtslage, stellt auch quasi Zweckmäßigkeitserwägungen an (Anhörung erforderlich, Anordnung sofortiger Vollziehung erforderlich/sinnvoll, Zustellung per PZU? usw). Außerdem muss man dann den Bescheid entwerfen. Aus Anwaltssicht dann wie bei der zivilrechtlichen Anwaltsklausur, also Gutachten zur Rechtslage, Zweckmäßigkeitserwägungen, Schriftsatz ans Gericht oder Mandantenschreiben.
Hilft das?
03.11.2026, 00:01
Hi,
wenn du hier im gleichen Unterforum mal auf einen der Beiträge für die Klausuren gehst, z.B. "Klausuren November 2026", dann ist da ein Hinweis vorneweg vom LJPA NRW. Dieser lautet:
Das kann dir als erster grober Überblick dienen. Die Details verrät einem wie immer keiner. Daher nutze ich mal die Gelegenheit ein wenig zusammenzutragen. Es gibt auf der Ilias-Plattform vorbereitungsdienst.nrw.de, auf die du auch Zugriff hast oder bald haben wirst eine Statistik. Diese findest du unter Allgemeiner Bereich --> Klausurinhalte
Die ist leider öffentlicher-Dienst typisch nicht gut aufbereitet, sondern in 72 einzelnen pdf die Schwerpunkte (vor allem materielles Recht) jedes Klausurdurchgangs in NRW aus den letzten Jahren. Habe ich mal ausgewertet, würde aber den Rahmen hier sprengen. Kann dir aber schonmal einen guten Überblick geben.
Sobald du in der F-AG bist, wirst du auf dieser Plattform für das "Klausurtraining" freigeschaltet. Kann ich sehr empfehlen. Da bringen dir in 6-7 Einheiten didaktisch geschulte, fachlich gebildete Dozent:innen, die obendrein auch noch wirklich Bock drauf haben, zu jedem Klausurtyp das Wichtigste bei. Leider erst viel zu spät in der F-AG.
Im Folgenden paraphrasiere ich statistische Auswertungen der letzten Jahre aus diesem Klausurtraining. Sie decken sich insoweit auch mit meinen Auswertungen. Welchen Zeitraum die Personen sich angeschaut haben weiß ich nicht. Es kam aber so rüber als hätte man sich schon eher auf die aktuelleren Durchgänge beschränkt.
Z1: Fast ausschließlich Urteilsentwürfe, es sind aber auch Beschlüsse möglich: §§ 91a, 269 III 3; 114 ff.; 707, 719 ZPO; Eilrechtsschutz
Prozessual (gerundete Werte): Beweiswürdigung: 25 %, Widerklage: 25 %, (Hilfs-)Aufrechnung: 20 %, Versäumnisurteil: 20 %, Feststellungsantrag (ohne einseitige Erledigung): 20 %, Erledigung: 15 %, Hilfsantrag: 10 %, Ferner: Zulässigkeitsprobleme, Auslegungsfragen etc
Materiell: Mietrecht: 15 %, Kaufrecht: 15 %, Verkehrsunfallrecht: 10 %, Schmerzensgeld: 10 % Werkvertragsrecht: 5 % Verkehrssicherungspflichten: 5 %, Tierhalterhaftung: 5 %, Ferner: Deliktsrecht, Sachenrecht etc.
Z2/Z4: Das sind die zivilrechtlichen Anwaltsklausuren. Aber nur etwa 13 % all dieser Klausuren waren "echte Kautelarklausuren". In den allermeisten Fällen hat man hier eher eine "kautelarjuristische Zusatzfrage" wie zum Beispiel Klauseln für einen Mietvertrag verfassen. In 69 % der genannten 13 % "echten Kautelarklausuren" soll man einen Vergleichsvorschlag entwerfen.
13 % aller Z2/Z4 Klausuren behandeln den einstweiligen Rechtsschutz. 9 % behandeln das Berufungsverfahren.
Auch interessant ist, dass in der Z2/Z4 Klausur etwa 43 % aus Klägerperspektive zu beurteilen sind. Das mag daran liegen, dass man aus Beklagtensicht ein paar Sachen einfacher einbauen und abprüfen kann.
In 9 % der Anwaltsklausuren war im praktischen Teil ein Mandantenschreiben zu fertigen. Meistens wird man daher wohl ein Schreiben ans Gericht verfassen (persönliche Schlussfolgerung, keine Zahl hierzu), weil die beiden Schreiben alternativ zueinander stehen.
Z3: Die Zwangsvollstreckungsklausur. Innerhalb der letzten 6 Jahre gab es eine klare Verteilung anhand der Entscheidungsart: 75x Urteil, 3x Beschluss, 3x Sonstige (z.B. PKH-Beschluss).
Bei der Z3-Klausur gibt es aber sehr viele unterschiedliche Unterarten. Haufigste Klageart / Themenschwerpunkt (45x im Vergleichszeitraum) ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Die Einziehungsklage (13x), Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO (11x), verlängerte VAK/DWK (8x) und dann wird es sehr zersplittert mit bis zu 8 weiteren Unterarten, von denen zwei noch nie drankamen.
Das wars erstmal zum Zivilrecht. Zu den anderen Bereichen liegen mir entweder schlicht noch keine Daten vor, andererseits finde ich persönlich auch einfacher zu fassen, was da drankommen wird. Die S2 Klausur im Strafrecht heißt z.B. auch "Revisionsklausur", aber etwa ein Durchgang pro Jahr ist eine Urteilsklausur (in 2026 sogar schon zweimal) also auch hier gibt es eine leichte Varianz.
Und jetzt stelle man sich einmal vor man meine es ernst mit dem Einheitsjuristen und streiche alles, was sowieso nur in maximal 10 % der Fälle vorkommt.
wenn du hier im gleichen Unterforum mal auf einen der Beiträge für die Klausuren gehst, z.B. "Klausuren November 2026", dann ist da ein Hinweis vorneweg vom LJPA NRW. Dieser lautet:
Zitat:Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Das kann dir als erster grober Überblick dienen. Die Details verrät einem wie immer keiner. Daher nutze ich mal die Gelegenheit ein wenig zusammenzutragen. Es gibt auf der Ilias-Plattform vorbereitungsdienst.nrw.de, auf die du auch Zugriff hast oder bald haben wirst eine Statistik. Diese findest du unter Allgemeiner Bereich --> Klausurinhalte
Die ist leider öffentlicher-Dienst typisch nicht gut aufbereitet, sondern in 72 einzelnen pdf die Schwerpunkte (vor allem materielles Recht) jedes Klausurdurchgangs in NRW aus den letzten Jahren. Habe ich mal ausgewertet, würde aber den Rahmen hier sprengen. Kann dir aber schonmal einen guten Überblick geben.
Sobald du in der F-AG bist, wirst du auf dieser Plattform für das "Klausurtraining" freigeschaltet. Kann ich sehr empfehlen. Da bringen dir in 6-7 Einheiten didaktisch geschulte, fachlich gebildete Dozent:innen, die obendrein auch noch wirklich Bock drauf haben, zu jedem Klausurtyp das Wichtigste bei. Leider erst viel zu spät in der F-AG.
Im Folgenden paraphrasiere ich statistische Auswertungen der letzten Jahre aus diesem Klausurtraining. Sie decken sich insoweit auch mit meinen Auswertungen. Welchen Zeitraum die Personen sich angeschaut haben weiß ich nicht. Es kam aber so rüber als hätte man sich schon eher auf die aktuelleren Durchgänge beschränkt.
Z1: Fast ausschließlich Urteilsentwürfe, es sind aber auch Beschlüsse möglich: §§ 91a, 269 III 3; 114 ff.; 707, 719 ZPO; Eilrechtsschutz
Prozessual (gerundete Werte): Beweiswürdigung: 25 %, Widerklage: 25 %, (Hilfs-)Aufrechnung: 20 %, Versäumnisurteil: 20 %, Feststellungsantrag (ohne einseitige Erledigung): 20 %, Erledigung: 15 %, Hilfsantrag: 10 %, Ferner: Zulässigkeitsprobleme, Auslegungsfragen etc
Materiell: Mietrecht: 15 %, Kaufrecht: 15 %, Verkehrsunfallrecht: 10 %, Schmerzensgeld: 10 % Werkvertragsrecht: 5 % Verkehrssicherungspflichten: 5 %, Tierhalterhaftung: 5 %, Ferner: Deliktsrecht, Sachenrecht etc.
Z2/Z4: Das sind die zivilrechtlichen Anwaltsklausuren. Aber nur etwa 13 % all dieser Klausuren waren "echte Kautelarklausuren". In den allermeisten Fällen hat man hier eher eine "kautelarjuristische Zusatzfrage" wie zum Beispiel Klauseln für einen Mietvertrag verfassen. In 69 % der genannten 13 % "echten Kautelarklausuren" soll man einen Vergleichsvorschlag entwerfen.
13 % aller Z2/Z4 Klausuren behandeln den einstweiligen Rechtsschutz. 9 % behandeln das Berufungsverfahren.
Auch interessant ist, dass in der Z2/Z4 Klausur etwa 43 % aus Klägerperspektive zu beurteilen sind. Das mag daran liegen, dass man aus Beklagtensicht ein paar Sachen einfacher einbauen und abprüfen kann.
In 9 % der Anwaltsklausuren war im praktischen Teil ein Mandantenschreiben zu fertigen. Meistens wird man daher wohl ein Schreiben ans Gericht verfassen (persönliche Schlussfolgerung, keine Zahl hierzu), weil die beiden Schreiben alternativ zueinander stehen.
Z3: Die Zwangsvollstreckungsklausur. Innerhalb der letzten 6 Jahre gab es eine klare Verteilung anhand der Entscheidungsart: 75x Urteil, 3x Beschluss, 3x Sonstige (z.B. PKH-Beschluss).
Bei der Z3-Klausur gibt es aber sehr viele unterschiedliche Unterarten. Haufigste Klageart / Themenschwerpunkt (45x im Vergleichszeitraum) ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Die Einziehungsklage (13x), Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO (11x), verlängerte VAK/DWK (8x) und dann wird es sehr zersplittert mit bis zu 8 weiteren Unterarten, von denen zwei noch nie drankamen.
Das wars erstmal zum Zivilrecht. Zu den anderen Bereichen liegen mir entweder schlicht noch keine Daten vor, andererseits finde ich persönlich auch einfacher zu fassen, was da drankommen wird. Die S2 Klausur im Strafrecht heißt z.B. auch "Revisionsklausur", aber etwa ein Durchgang pro Jahr ist eine Urteilsklausur (in 2026 sogar schon zweimal) also auch hier gibt es eine leichte Varianz.
Und jetzt stelle man sich einmal vor man meine es ernst mit dem Einheitsjuristen und streiche alles, was sowieso nur in maximal 10 % der Fälle vorkommt.
03.11.2026, 14:52
Danke an Euch! Das hilft mir schon weiter :)









