22.10.2026, 15:19
Folgende Frage an die Arbeits- und Prozessrechtsnerds: :D
AN erhebt Kündigungsschutzklage gegen eine ihm zugegangene Kündigung, die sein Arbeitsverhältnis zum 31.12. beenden soll.
Zum Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung kommt AN nicht und kassiert ein klageabweisendes VU. AN legt Einspruch ein.
Nach Erlass des VU geht AN eine zweite Kündigung seines Arbeitgebers zu, ebenfalls mit Beendigungsdatum 31.12.
In der mündlichen Verhandlung stellt sich heraus, dass die erste Kündigung unwirksam, die zweite Kündigung aber wirksam ist.
Was wäre jetzt zu tenorieren?
Macht es an dieser Stelle einen Unterschied, ob AN die zweite Kündigung durch gesonderten Antrag angreift, oder aber die zweite Kündigung nur durch den AG in den Prozess eingeführt, aber vom AN nicht mehr mit gesondertem Antrag angegriffen wird?
Folgefrage wäre dann, wie zu verfahren wäre, wenn AN nach Einspruch einen entsprechenden Kündigungsschutzantrag auch gegen die zweite Kündigung stellt, aber im darauffolgenden Einspruchstermin säumig ist. Nur zweites VU? Oder gemischt zweites (Kündigung 1) und erstes (Kündigung 2) VU?
Many thanks :)
AN erhebt Kündigungsschutzklage gegen eine ihm zugegangene Kündigung, die sein Arbeitsverhältnis zum 31.12. beenden soll.
Zum Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung kommt AN nicht und kassiert ein klageabweisendes VU. AN legt Einspruch ein.
Nach Erlass des VU geht AN eine zweite Kündigung seines Arbeitgebers zu, ebenfalls mit Beendigungsdatum 31.12.
In der mündlichen Verhandlung stellt sich heraus, dass die erste Kündigung unwirksam, die zweite Kündigung aber wirksam ist.
Was wäre jetzt zu tenorieren?
- „Normal“ (iSd ZPO) wäre das VU aufzuheben, der Klage in Antrag 1 stattzugeben und iÜ hstl. der nachträglichen Klageänderung die Klage abzuweisen.
- Im Arbeitsrechts gibt es aber den erweiterten punktuellen Streitgegenstand. Wenn man sagt, die zweite Kündigung als möglicher Beendigungsgrund zum 31.12. war „schon immer“ im ursprünglich von AN gestellten Kündigungsschutzantrag enthalten, wäre konsequent die Aufrechterhaltung des VU (weil eben ArbV zum 31.12. beendet)?
- Das VU erging aber, bevor die zweite Kündigung überhaupt existent war. Kann es dann trotzdem die zweite Kündigung umfassen? Oder müsste man das VU aufheben und feststellen, dass nicht die Kündigung 1, jedoch die Kündigung 2 das Arbeitsverhältnis zum 31.12. beendet hat?
Macht es an dieser Stelle einen Unterschied, ob AN die zweite Kündigung durch gesonderten Antrag angreift, oder aber die zweite Kündigung nur durch den AG in den Prozess eingeführt, aber vom AN nicht mehr mit gesondertem Antrag angegriffen wird?
Folgefrage wäre dann, wie zu verfahren wäre, wenn AN nach Einspruch einen entsprechenden Kündigungsschutzantrag auch gegen die zweite Kündigung stellt, aber im darauffolgenden Einspruchstermin säumig ist. Nur zweites VU? Oder gemischt zweites (Kündigung 1) und erstes (Kündigung 2) VU?
Many thanks :)
23.10.2026, 20:45
Rein praktische Frage: im Tenor wird doch das Datum der Kündigung genannt. Also kann - wenn nicht zwei Kündigungen am gleichen Tag erklärt würden - das VU doch schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil darin die falsche Kündigung genannt ist, oder?
24.10.2026, 14:11
(23.10.2026, 20:45)Praktiker schrieb: Rein praktische Frage: im Tenor wird doch das Datum der Kündigung genannt. Also kann - wenn nicht zwei Kündigungen am gleichen Tag erklärt würden - das VU doch schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil darin die falsche Kündigung genannt ist, oder?
Warum im Tenor des VU? Bei VU gegen den Kläger wird doch einfach “die Klage abgewiesen”. Oder gilt im ArbR was anderes? 🫣
24.10.2026, 14:57
§ 343 ZPO sagt uns doch:
" Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem VU enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei.
Nach S. 2 wird nur aufgehoben, wenn dies nicht zu trifft.
Die Entscheidung des Tenors stimmt überein: Beide male wird die Klage abgewiesen.
Daher ist die Entscheidung aufrecht zu erhalten.
"Das Versäumnisurteil des ArbG XY vom TT.MM.JJJJ mit dem Az. wird aufrechterhalten."
Man tenoriert nicht wenn die Entscheidung aufrecht erhalten wird "Die Klage wird abgewiesen" - Über den Bestand des VU muss entschieden werden!
" Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem VU enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei.
Nach S. 2 wird nur aufgehoben, wenn dies nicht zu trifft.
Die Entscheidung des Tenors stimmt überein: Beide male wird die Klage abgewiesen.
Daher ist die Entscheidung aufrecht zu erhalten.
"Das Versäumnisurteil des ArbG XY vom TT.MM.JJJJ mit dem Az. wird aufrechterhalten."
Man tenoriert nicht wenn die Entscheidung aufrecht erhalten wird "Die Klage wird abgewiesen" - Über den Bestand des VU muss entschieden werden!
24.10.2026, 15:10
(24.10.2026, 14:57)wroxbalker schrieb: § 343 ZPO sagt uns doch:
" Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem VU enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei.
Nach S. 2 wird nur aufgehoben, wenn dies nicht zu trifft.
Die Entscheidung des Tenors stimmt überein: Beide male wird die Klage abgewiesen.
Daher ist die Entscheidung aufrecht zu erhalten.
Man tenoriert nicht wenn die Entscheidung aufrecht erhalten wird "Die Klage wird abgewiesen" - Über den Bestand des VU muss entschieden werden!
Das is ja genau meine Frage: führt der Streitgegenstandsbegriff im Arbeitsrecht hier dazu, dass, trotz ggf. zweitem Kündigungsschutzantrag nach VU, die Entscheidung durch das erste VU identisch ist mit der über die nach dem VU ausgesprochenen zweiten Kündigung, dann konsequent auch bei Säumnis im Einspruchstermin über den neuen Antrag durch zweites VU zu entscheiden ist.
Du sagst “Ja”?
24.10.2026, 16:16
Ist das nicht generell bei VUs so? Ich sehe keine arbeitgerichtlichen Besonderheiten
24.10.2026, 20:53
(24.10.2026, 15:10)Byisis schrieb:(24.10.2026, 14:57)wroxbalker schrieb: § 343 ZPO sagt uns doch:
" Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem VU enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei.
Nach S. 2 wird nur aufgehoben, wenn dies nicht zu trifft.
Die Entscheidung des Tenors stimmt überein: Beide male wird die Klage abgewiesen.
Daher ist die Entscheidung aufrecht zu erhalten.
Man tenoriert nicht wenn die Entscheidung aufrecht erhalten wird "Die Klage wird abgewiesen" - Über den Bestand des VU muss entschieden werden!
Das is ja genau meine Frage: führt der Streitgegenstandsbegriff im Arbeitsrecht hier dazu, dass, trotz ggf. zweitem Kündigungsschutzantrag nach VU, die Entscheidung durch das erste VU identisch ist mit der über die nach dem VU ausgesprochenen zweiten Kündigung, dann konsequent auch bei Säumnis im Einspruchstermin über den neuen Antrag durch zweites VU zu entscheiden ist.
Du sagst “Ja”?
Entschuldigung, ich habe den Fall umgekehrt verstanden: Stattgabe durch VU, danach streitiges Urteil auf andere Kündigung gestützt. Vergesst es.
Was ich eigentlich sagen wollte: Wenn der Tenor sich ändert, stellt sich die Frage schon nicht.
Bei der Klageabweisung bleibt der Tenor jetzt gleich. Allerdings spricht § 343 ZPO nicht davon, dass der Tenor übereinstimmt, sondern die "Entscheidung". Das ist weiter und erinnert an den Streitgegenstand, für den der Tenor ja nur ein Element von zweien ist. Wenn man der Kommentierung folgt, die daher z.B. im Fall der Klageänderung keine Aufrechterhaltung sondern Neuerlass annimmt (vgl. https://www.haufe.de/id/kommentar/pruett...13056.html Rn. 6), müsste man es hier wohl ebenso handhaben.
Ob da aber im Arbeitsrecht ausnahmsweise anderes gilt oder aber erst Recht das, müsst Ihr selbst sagen, ich bin kein Arbeitsrechtler, sondern vertausche da ja sogar die Parteien ;) Das Argument mit den Vollstreckungsvorteilen beispielsweise gilt beim Feststellungsurteil schon mal nnur wegen der Kosten und im Arbeitsrecht vermutlich nochmal anders...
25.10.2026, 21:39
Zöller und Rn. 5 deiner Quelle sagen aber ja, es kann auf einem anderen Grund beruhen, wichtig ist es ist im Ergebnis richtig. Das wäre ja der Fall. Es geht auch ums selbe Arbeitsverhältnis.
Wieso sollte der, der am Ende recht hat, bestraft werden und das 1. VU verlieren?
Wieso sollte der, der am Ende recht hat, bestraft werden und das 1. VU verlieren?
25.10.2026, 23:04
Rn. 5 sagt, es kann auf anderen rechtlichen Erwägungen beruhen, das ist etwas anderes als ein anderer Rechtsgrund. Warum soll jemand, dem ein Anspruch nicht zusteht, die Vorteile eines Titels (Pfändungspfandrecht?) behalten dürfen, nur weil ihm stattdessen ein anderer, aber gleichartiger Anspruch zusteht, den er aber ursprünglich nicht eingeklagt hat? So Rn. 6.
26.10.2026, 10:18
(25.10.2026, 23:04)Praktiker schrieb: Rn. 5 sagt, es kann auf anderen rechtlichen Erwägungen beruhen, das ist etwas anderes als ein anderer Rechtsgrund. Warum soll jemand, dem ein Anspruch nicht zusteht, die Vorteile eines Titels (Pfändungspfandrecht?) behalten dürfen, nur weil ihm stattdessen ein anderer, aber gleichartiger Anspruch zusteht, den er aber ursprünglich nicht eingeklagt hat? So Rn. 6.
So - es lässt mich nicht los, habe in den Zöller geschaut, § 344 Rn. 4: Es kommt damit auf den Urteilsausspruch an! Selbst wenn das sachlich abweisendes VU durch ein abweisendes Prozessurteil ausgetauscht wird, bleibt es beim gleichen Ergebnis.
Und der Urteilsausspruch bleibt identisch.










