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  5. Härtefallantrag - zweiter Bildungsweg
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Härtefallantrag - zweiter Bildungsweg
babyhuncho
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2026
#1
23.04.2026, 14:56
Hallo Leute, hab das Forum jahrelang während meines Jura Studiums verfolgt, ohne mich mal zu registrieren, jetzt ist es bei mir soweit, dass Referendariat steht an! 

Bewerben wollte ich mich in Hessen (Frankfurt, Wohnort ebenfalls in Hessen in der Nähe von FFM) mit 9,6 Punkten, ich wollte einen Härtefallantrag einreichen in der entsprechenden Verordnung heißt es:

"Eine besondere Härte wird in der Regel begründet durch

Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertreten sind, insbesondere solche, die aufgrund des Erwerbs der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg oder durch die Mitgliedschaft in universitären oder studentischen Selbstverwaltungsorganen entstanden sind."

Ich habe damals nur Fachabitur gemacht, anschließend 6-7 Semester Wirtschaftsrecht an der FH studiert um die Zulassungsvoraussetzungen für die Uni (anderes Bundesland als Hessen) zu erfüllen um überhaupt Jura studieren zu dürfen. Hab es dann im Freiversuch abgeschlossen. Denkt ihr diese Konstellation fällt unter "Erwerb der Hochschulreife auf zweiten Bildungsweg" insbesondere habe ich das wirklich nicht zu vertreten? Meiner Meinung nach teils / teils, wobei man an der Uni halt nur mit Abi studieren kann \ konnte zu der Zeit oder eben nach ein paar Semestern an der FH mit Fachnähe.
|
Ich habe bei der zuständigen Person für solche Fragen nachgedacht, und es hieß ich sollte die entsprechenden Schulnachweise einreichen, dann wird das im Einzelfall geprüft. Nun bin ich hier um zu Fragen ob jemand in ähnlicher Situation war und evtl. berichten kann.
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Egal_
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.434
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#2
23.04.2026, 18:37
Es gibt einen Unterschied zwischen Fachhochschulreife und allgemeiner Hochschulreife. Wenn das gemeint wäre, könntest du Glück haben, allerdings differenziert der von dir zitierte Text nicht danach. Ich denke, du wirst einen auf Prüfungsrecht/Hochschulrecht spezialisierten Anwalt fragen müssen oder entsprechende Literatur, wenn du deine Chancen einschätzen können willst. Ich denke nicht, dass hier jemand entsprechendes Detailwissen hat. Aber vielleicht hast du ja Glück. Ich kann nur mutmaßen.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.186
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
23.04.2026, 21:09
"nicht zu vertreten" ist insofern ein unsinniges Kriterium: ohne eigenes Zutun wird niemand in universitätre Gremien gewählt oder in einer bestimmten Schule beschult. Ich lese das eher als Fiktion: in den ausdrücklich genannten Fällen soll die Frage des Vertretenmüssens nicht zu prüfen sein. Aus meiner Sicht spricht viel dafür, dass das klappt. Aber wenn der parallele Fall nicht schon entschieden ist, kann es niemand mit Sicherheit sagen. Also einfach versuchen...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.04.2026, 21:10 von Praktiker.)
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