13.03.2026, 13:32
Auf einer Internetseite gibt es folgendes Beispiel zur Kostenverteilung der Rechtsstreitkosten.
§ 45 I 3 GKG ist auf die Widerklage anwendbar (beide Ansprüche betreffen den selben Gegenstand).
Die Klagen und Widerklagen werden jeweils abgewiesen.
Fallbeispiel 1
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 1.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 2.000 €
--> B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Fallbeispiel 2
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 2.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 1.000 €
A und B haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
Ist das Beispiel so richtig? und wenn ja, kann mir es jemand erklären bitte? Beispiel 1, kann ich noch isoliert nachvollziehen. Mich wundert dann aber, dass in Beispiel 2 eine Kostenteilung genannt wird. Hätte dann eher eine Kostenlast nur des Klägers erwartet.
§ 45 I 3 GKG ist auf die Widerklage anwendbar (beide Ansprüche betreffen den selben Gegenstand).
Die Klagen und Widerklagen werden jeweils abgewiesen.
Fallbeispiel 1
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 1.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 2.000 €
--> B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Fallbeispiel 2
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 2.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 1.000 €
A und B haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
Ist das Beispiel so richtig? und wenn ja, kann mir es jemand erklären bitte? Beispiel 1, kann ich noch isoliert nachvollziehen. Mich wundert dann aber, dass in Beispiel 2 eine Kostenteilung genannt wird. Hätte dann eher eine Kostenlast nur des Klägers erwartet.
13.03.2026, 16:20
(13.03.2026, 13:32)LaraMueller069 schrieb: Auf einer Internetseite gibt es folgendes Beispiel zur Kostenverteilung der Rechtsstreitkosten.
§ 45 I 3 GKG ist auf die Widerklage anwendbar (beide Ansprüche betreffen den selben Gegenstand
Fallbeispiel 1
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 1.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 2.000 €
--> B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Fallbeispiel 2
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 2.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 1.000 €
A und B haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
Ist das Beispiel so richtig? und wenn ja, kann mir es jemand erklären bitte? Beispiel 1, kann ich noch isoliert nachvollziehen. Mich wundert dann aber, dass in Beispiel 2 eine Kostenteilung genannt wird. Hätte dann eher eine Kostenlast nur des Klägers erwartet.
Hier wurde ja nur benannt, in welcher Höhe Klage und Widerklage erhoben wurde. In welcher Höhe wurde ihnen denn jeweils stattgegeben? Das jeweilige Obsiegen/Unterliegen der Parteien ist eine wichtige Information.
13.03.2026, 16:25
(13.03.2026, 16:20)RefNdsOL schrieb:(13.03.2026, 13:32)LaraMueller069 schrieb: Auf einer Internetseite gibt es folgendes Beispiel zur Kostenverteilung der Rechtsstreitkosten.
§ 45 I 3 GKG ist auf die Widerklage anwendbar (beide Ansprüche betreffen den selben Gegenstand
Fallbeispiel 1
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 1.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 2.000 €
--> B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Fallbeispiel 2
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 2.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 1.000 €
A und B haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
Ist das Beispiel so richtig? und wenn ja, kann mir es jemand erklären bitte? Beispiel 1, kann ich noch isoliert nachvollziehen. Mich wundert dann aber, dass in Beispiel 2 eine Kostenteilung genannt wird. Hätte dann eher eine Kostenlast nur des Klägers erwartet.
Hier wurde ja nur benannt, in welcher Höhe Klage und Widerklage erhoben wurde. In welcher Höhe wurde ihnen denn jeweils stattgegeben? Das jeweilige Obsiegen/Unterliegen der Parteien ist eine wichtige Information.
Ups. Danke für den Hinweis. Habe es ergänzt: Klagen und Widerklagen werden jeweils abgewiesen.
13.03.2026, 16:41
(13.03.2026, 16:25)LaraMueller069 schrieb:(13.03.2026, 16:20)RefNdsOL schrieb:(13.03.2026, 13:32)LaraMueller069 schrieb: Auf einer Internetseite gibt es folgendes Beispiel zur Kostenverteilung der Rechtsstreitkosten.
§ 45 I 3 GKG ist auf die Widerklage anwendbar (beide Ansprüche betreffen den selben Gegenstand
Fallbeispiel 1
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 1.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 2.000 €
--> B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Fallbeispiel 2
A erhebt Klage auf Zahlung iHv. 2.000 €
B erhebt Widerklage auf Zahlung iHv. 1.000 €
A und B haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
Ist das Beispiel so richtig? und wenn ja, kann mir es jemand erklären bitte? Beispiel 1, kann ich noch isoliert nachvollziehen. Mich wundert dann aber, dass in Beispiel 2 eine Kostenteilung genannt wird. Hätte dann eher eine Kostenlast nur des Klägers erwartet.
Hier wurde ja nur benannt, in welcher Höhe Klage und Widerklage erhoben wurde. In welcher Höhe wurde ihnen denn jeweils stattgegeben? Das jeweilige Obsiegen/Unterliegen der Parteien ist eine wichtige Information.
Ups. Danke für den Hinweis. Habe es ergänzt: Klagen und Widerklagen werden jeweils abgewiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgt nicht durch einer mathematische Rechnung oder Formel. Das Kostenrecht kennt gerade auch das Verursacherprinzip.
Im Fall 1 haben weder Kläger noch Widerkläger obsiegt. Wenn, wie vorgegeben, § 45 I 3 GKG gilt, dann hat B den (Gebühren-)Streitwert auf 2.000 EUR erhöht von den ursprünglichen 1.000 EUR. B unterliegt voll bei der Widerklage (d.h. iHv 2000 EUR), nun kann man es wohl vertreten, dass das Unterliegen des A in Bezug auf die "für den Streitwert" unerheblichen Teil der unberücksichtigt bleibt. Das muss aber nicht so sein. Man kann auch ein für den Streitwert unerhebliches Unterliegen bei der Kostenetscheidung nach § 92 ZPO berücksichtigen. Das kann insbesondere bei Nebenforderungen passieren, wenn § 92 II Nr. 1 ZPO nicht anwendbar ist. Schau dazu mal in eien Kommentar. Dann kann das wirtschaftliche Interesse mit bei der Kostenquote einfließen.
Das ist wohl auch im Fall 2 so gewesen. Hier wird der Stretwert - § 45 I 3 GKG unterstellt - durch die Widerklage nicht erhöht. Allein die Klage ist maßgeblich. Ein alleinige Kostentragung des Klägers würde aber völlig unberücksichtigt lassen, dass der Beklagte Widerklage erhoben und hinsichtlich dieser ein 100%-Unterliegen vorliegt.
13.03.2026, 19:55
Danke, verstehe es so, dass in Bsp. 1 auch eine hälftige Kostentragung vertretbar ist









