08.01.2026, 14:41
Halloo zusammen,
bei der Erstellung eines Relationsgutachtens ist bei mir die Frage aufgekommen, in welcher Station man die einzelnen Rechnungspositionen überprüft, die der Kläger durch Vorlage einer fiktiven Abrechnung geltend macht.
Müsste man bereits in der Klägerstation die Richtigkeit der Rechnungsposten (zb fiktiv abgerechnete Positionen wie Verbringungskosten, Nutzungsausfall etc) prüfen oder erst in der Beklagtenstation?
Ich wäre für Antworten sehr dankbar :)
bei der Erstellung eines Relationsgutachtens ist bei mir die Frage aufgekommen, in welcher Station man die einzelnen Rechnungspositionen überprüft, die der Kläger durch Vorlage einer fiktiven Abrechnung geltend macht.
Müsste man bereits in der Klägerstation die Richtigkeit der Rechnungsposten (zb fiktiv abgerechnete Positionen wie Verbringungskosten, Nutzungsausfall etc) prüfen oder erst in der Beklagtenstation?
Ich wäre für Antworten sehr dankbar :)
08.01.2026, 14:57
(08.01.2026, 14:41)Juraeule schrieb: Halloo zusammen,
bei der Erstellung eines Relationsgutachtens ist bei mir die Frage aufgekommen, in welcher Station man die einzelnen Rechnungspositionen überprüft, die der Kläger durch Vorlage einer fiktiven Abrechnung geltend macht.
Müsste man bereits in der Klägerstation die Richtigkeit der Rechnungsposten (zb fiktiv abgerechnete Positionen wie Verbringungskosten, Nutzungsausfall etc) prüfen oder erst in der Beklagtenstation?
Ich wäre für Antworten sehr dankbar :)
In der Klägerstation (Schlüssigkeitsstation) ist alles zu prüfen ausgehend vom unstreitigen und dem (als richtig unterstellten) Klägervortrag. Schadensersatzansprüche erfordern stets ersatzfähige Schäden, die damit auch dort zu prüfen sind. Rein rechtliche Fragen oder Rechtsansichten der Parteien lassen sich in der Regel alle in der Klägerstation behandeln.
In die Beklagtenstation (Erheblichkeitssation) gehört grundsätzlich nur die Prüfung der (nur) vom Beklagten vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und ob sich diese auf die nach der Prüfung in der Klägerstation bestehenden Ansprüche auswirken, d.h. ob die Ansprüche, die der Kläger nach Klägerstation hat (d.h. wozu er schlüssig vorgetragen hat), (jedenfalls teilweise) Einwendungen entgegenstehen würden, wenn die Tatsachen, die der Beklagte behauptet, wahr sind. Gerade beim Verkehrsunfall kann aufgrund der in der Regel oftmals vielfältigen streitigen Sachverhalts, es beim Relationsgutachten notwendig sein, sowohl im Rahmen der Klägerstation unter Zugrundelegung der Tatsachenbehauptungen des Klägers als auch in der Beklagtenstation unter Zugrundelegung der Tatsachenbehauptungen des Beklagten, eine gesonderte Prüfung der Haftungsverteilung nach § 17 I i.V.m. II StVG vorzunehmen - sofern erforderlich.
Wenn letzteres der Fall ist, dann kommst du zur Beweisstation.
Trägt der Kläger, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, nichts zu einem Schaden vor oder sind die geltend gemachten Schadensposten nicht ersatzfähig, dann würde man im Rahmen der Klägerstation bereits zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger nicht schlüssig zu dem Anspruch vorgetragen hat, weil die von ihm vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit keinem Rechtssatz geeignet sind, die von ihm geltend gemachten Ansprüche, als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (Definition des BGH nach st. Rspr. zu Schlüssigkeit: vgl. nur BGH v. 16.11.2016 - VIII ZR 297/15 = NJW-RR 2017, 380 Rn. 23 m. zahlr. w. Nachw.).


