06.12.2025, 11:37
Liebe Kolleginnen & Kollegen,
ich habe die Konstellation, dass zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Kläger ergangen ist ("Die Klage wird abgewiesen."), weil sie im Termin keine Anträge gestellt haben, hiernach wirksam Einspruch eingelegt und im Rahmen der Einspruchsbegründung die Klage erweitert haben.
Nunmehr ist die Beklagtenseite im ersten Termin hiernach nicht erschienen und hat zu Recht ein Teilversäumnisurteil kassiert (Lediglich Teilversäumnisurteil, da Klage teilweise unschlüssig).
Die Beklagtenpartei legt fristgerecht und wirksam Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil ein.
Was beantragt die beklagte Partei in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch? Das Teilversäumnisurteil gegen die Beklagten vom DD/MM/YYYY aufzuheben, das Versäumnisurteil gegen die Kläger vom DD/MM/YYYY aufrecht zu erhalten und die Klage im Übrigen (Anmerkung: Klageerweiterung in Einspruchsbegründung der Kläger) abzuweisen?
Lieben Dank!
Peter
ich habe die Konstellation, dass zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Kläger ergangen ist ("Die Klage wird abgewiesen."), weil sie im Termin keine Anträge gestellt haben, hiernach wirksam Einspruch eingelegt und im Rahmen der Einspruchsbegründung die Klage erweitert haben.
Nunmehr ist die Beklagtenseite im ersten Termin hiernach nicht erschienen und hat zu Recht ein Teilversäumnisurteil kassiert (Lediglich Teilversäumnisurteil, da Klage teilweise unschlüssig).
Die Beklagtenpartei legt fristgerecht und wirksam Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil ein.
Was beantragt die beklagte Partei in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch? Das Teilversäumnisurteil gegen die Beklagten vom DD/MM/YYYY aufzuheben, das Versäumnisurteil gegen die Kläger vom DD/MM/YYYY aufrecht zu erhalten und die Klage im Übrigen (Anmerkung: Klageerweiterung in Einspruchsbegründung der Kläger) abzuweisen?
Lieben Dank!
Peter
06.12.2025, 11:56
Sowohl das VU gegen den Kl. als auch das Teil-VU gegen den Bekl. ist trotz des Einspruchs zur Zeit in der Welt, vgl. §§ 342, 343 ZPO.
Dementsprechend sind diese jetzt auch beide Gegenstand des Verfahrens. Dogmatisch mag es wohl nicht uninteressant sein, ob das VU gegen den Kl. streng genommen jetzt nachträglich auch ein Teil-VU ist, aber das ist praktisch wohl unerheblich.
Bis eine Entscheidung nach § 343 ZPO ergangen ist, sind damit beide VUs in der Welt und auch ohne SiL vorläufig vollstreckbar, §§ 704, 708 Nr. 2 ZPO. Das ist auch insofern unproblematisch, da sich die VUs auch nicht widersprechen, sondern jeweils auf eigenständige Streitgegenstände beziehen.
Der Beklagte muss damit jetzt beantragen - in Anlehnung an § 343 ZPO -, dass das VU des AG/LG Hintertupfingen vom XY aufrechterhalten, das Teil-VU vom xy aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Etwas anderes gilt dann, wenn in dem Teil-VU gegen den Beklagten bereits eine (teilweise) Aufhebung des VU gegen den Kl. erfolgte.
Dass es zwischenzeitlich zur Klageerweiterung kam, sollte unerheblich sein, da der Antrag die Klage abzuweisen eben alle Anträge des Klägers umfasst - und im Übrigen grundsätzlich nach h.L. ohnehin nicht erforderlich ist.
Im Übrigen an §§ 719 I, 707 ZPO (aus Anwaltssicht) sowie §§ 709 S. 3, 344 ZPO (nur aus Gerichtssicht) denken.
Dementsprechend sind diese jetzt auch beide Gegenstand des Verfahrens. Dogmatisch mag es wohl nicht uninteressant sein, ob das VU gegen den Kl. streng genommen jetzt nachträglich auch ein Teil-VU ist, aber das ist praktisch wohl unerheblich.
Bis eine Entscheidung nach § 343 ZPO ergangen ist, sind damit beide VUs in der Welt und auch ohne SiL vorläufig vollstreckbar, §§ 704, 708 Nr. 2 ZPO. Das ist auch insofern unproblematisch, da sich die VUs auch nicht widersprechen, sondern jeweils auf eigenständige Streitgegenstände beziehen.
Der Beklagte muss damit jetzt beantragen - in Anlehnung an § 343 ZPO -, dass das VU des AG/LG Hintertupfingen vom XY aufrechterhalten, das Teil-VU vom xy aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Etwas anderes gilt dann, wenn in dem Teil-VU gegen den Beklagten bereits eine (teilweise) Aufhebung des VU gegen den Kl. erfolgte.
Dass es zwischenzeitlich zur Klageerweiterung kam, sollte unerheblich sein, da der Antrag die Klage abzuweisen eben alle Anträge des Klägers umfasst - und im Übrigen grundsätzlich nach h.L. ohnehin nicht erforderlich ist.
Im Übrigen an §§ 719 I, 707 ZPO (aus Anwaltssicht) sowie §§ 709 S. 3, 344 ZPO (nur aus Gerichtssicht) denken.
06.12.2025, 21:28
Ich sehe das auch so.
Die VUs widersprechen sich in gewisser Weise schon, aber es wird ja nur eines von Ihnen rechtskräftig. Und bei genauerer Betrachtung ist auch klar, wie es zu ihnen kommen kann: beim VU gegen den Kläger wird die Schlüssigkeit nicht geprüft, bei dem gegen den Beklagten schon. Im Ergebnis geht das zweite VU jedenfalls vor, weil aus ihm trotz Klageabweisung vollstreckt werden kann. Kuriose Situation, hatte ich auch noch nicht.
Die VUs widersprechen sich in gewisser Weise schon, aber es wird ja nur eines von Ihnen rechtskräftig. Und bei genauerer Betrachtung ist auch klar, wie es zu ihnen kommen kann: beim VU gegen den Kläger wird die Schlüssigkeit nicht geprüft, bei dem gegen den Beklagten schon. Im Ergebnis geht das zweite VU jedenfalls vor, weil aus ihm trotz Klageabweisung vollstreckt werden kann. Kuriose Situation, hatte ich auch noch nicht.


