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  5. Streitiges Kläger- / Beklagtenvorbringen oder Unstreitiger SV?
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Streitiges Kläger- / Beklagtenvorbringen oder Unstreitiger SV?
dandryer
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2025
#1
05.12.2025, 16:31
Hallo! Ich befinde mich gerade zu Beginn meiner Zivilstation in Bayern und soll jetzt das erste Mal ein Urteil für meinen Ausbildungsrichter schreiben. Meine Frage ist nun, inwiefern ich die in den Schriftsätzen zunächst bestrittenen, dann aber unkommentiert belassenen Tatsachen in das streitige Vorbringen oder doch eher in den Unstreitigen Sachverhalt aufnehmen soll.

Zum Beispiel: Der Klägervertreter behauptet zunächst in der Klageschrift, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 16 Jahre alt war. In der Klageerwiderung wird vorgetragen, er sei 14 Jahre alt gewesen. Der Klägervertreter bestreitet dies daraufhin. Der Beklagtenvertreter teilt in seinem nächsten Schriftsatz das Geburtsdatum des Beklagten mit, aus dem hervorgeht, dass er tatsächlich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 14 Jahre alt war und bietet als Zeugenbeweis die Mutter an. Der Klägervertreter schreibt in seinem nächsten Schriftsatz "der Beklagte, der vermeintlich 14 Jahre alt war..." und äußert sich später dann nicht mehr dazu.

Kommt das nun trotzdem in das streitige Klägervorbringen? Oder ist es dadurch, dass der Kläger sich nicht mehr weiter äußert dann eine unstreitige Tatsache geworden? 

Vielen Dank!
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.009
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
06.12.2025, 21:40
Zunächst einmal: Vorrang hat, solche Sachen im Termin zu erfragen und unstreitig stellen zu lassen. Das erspart Dir, dem Berufungsgericht usw. viel Rätselraten und den Parteien ein falsches Urteil.

Wenn es so bleibt, ist das eine Frage des 138 ZPO und sodann des Einzelfalls. Natürlich muss ich meine Behauptung nicht unendlich oft wiederholen, nur weil der Gegner immer wieder das Gegenteil schreibt. Andererseits muss ich erwidern und je konkreter der Gegenvortrag ist desto substantiierter bestreiten. Vermutlich weiß es der Kläger auch nicht, dann kann er mit Nichtwissen bestreiten. Das sollte er dann aber auch sagen. Hier schreibt er nun selbst "vermeintlich", damit hat er es ja beinahe zugestanden. Da hätte er sich nach meinem Geschmack klarer ausdrücken müssen, wenn er seinen Vortrag aufrecht erhalten will. Ich tendiere daher zu unstreitig.

Jetzt gibt es nur ein Problem: wenn man es einfach in den unstreitigen Sachverhalt schreibt, weiß niemand mehr, ob Du es nur als unstreitig gewertet hast oder ob es im Termin (unprotokolliert) unstreitig gestellt wurde. Entweder müsste man das (wenn der Kläger überhaupt so weit denkt) auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag hin klarstellen. Oder man schreibt im Tatbestand unstreitig höchstens 16 oder zitiert den Vortrag wörtlich oder verweist insoweit konkret auf die Schriftsätze und begründet dann in den Entscheidungsgründen an der Stelle, wo es relevant ist, warum man von unstreitig 14 ausgeht.

Achso, und was für Helden... Zeugenbeweis zum Alter!!! Wie wäre denn Geburtsurkunde in Kopie? Danach wäre es klar unstreitig...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.12.2025, 21:42 von Praktiker.)
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RiNrw
Junior Member
**
Beiträge: 30
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#3
07.12.2025, 13:22
Ja manche Anwälte machen es einem nicht so leicht. Vielleicht gibt es aber Auslandsbezug weshalb keine Geburtsurkunde eingereicht werden kann bzw die standardmäßig auf den 01.01. datiert, was den Kläger weiter zweifeln ließe.
Ich würde es tatsächlich weiter im streitigen Teil aufführen. Mit dem Wort vermeintlich bringt er ja weiterhin zum Ausdruck das in Zweifel ziehen zu wollen. Für mich müsste er das auch nicht andauernd wiederholen. Er sagte zu Beginn ja nicht nur nicht 14, sondern explizit 16, das ist also sogar qualifizierter Vortrag. Da muss er aus meiner Sicht nicht die ganze Zeit schreiben, dass 14 nicht stimmt, auch wenn man natürlich es klarer zum Ausdruck bringen könnte, wenn ein konkretes Geburtsdatum behauptet wird und man auch erahnen kann, was die Beweisaufnahme der Mutter ergeben wird. Wenn es nachher auf die Frage ankäme, ob das ausreichendes Bestreiten ist, wäre es für mich auch eher eine Frage der Entscheidungsgründe und nicht des Tatbestands
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