22.03.2025, 14:55
Hallo alle,
ich glaube ich steh auf dem Schlauch bzw. habe Verständnisschwierigkeiten.
Eigentlich dachte ich gelernt zu haben, dass die gewillkürte Prozessstandschaft bei der Prozessführungsbefugnis angesprochen wird. Allerdings frag ich mich, ob ich das teilweise nicht doch bei der Aktivlegitimation thematisieren muss.
Konkret: Der Leasingnehmer möchte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den anderen Unfallbeteiligten geltend machen (verschiedene Positionen u.a. auch Substanzverletzung am Fahrzeug). Der Beklagte sagt der Leasngnehmer und Kläger sei dazu nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Leasingnehmer trägt daraufhin vor, dass er vom Leasinggeber berechtigt und verpflichtete zur Schadensregulierung ist und er auch ermächtigt wurde im Prozess Leistung an sich zu verlangen.
Das ist ja an sich ein Standard-Fall. Ich habe mir auch zahlreiche Urteile dazu angeschaut und immer wird das Problem in der Aktivlegitimation durch gewillkürte Prozessstandschaft angesprochen.
Kann mir jemand weiterhelfen?
ich glaube ich steh auf dem Schlauch bzw. habe Verständnisschwierigkeiten.
Eigentlich dachte ich gelernt zu haben, dass die gewillkürte Prozessstandschaft bei der Prozessführungsbefugnis angesprochen wird. Allerdings frag ich mich, ob ich das teilweise nicht doch bei der Aktivlegitimation thematisieren muss.
Konkret: Der Leasingnehmer möchte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den anderen Unfallbeteiligten geltend machen (verschiedene Positionen u.a. auch Substanzverletzung am Fahrzeug). Der Beklagte sagt der Leasngnehmer und Kläger sei dazu nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Leasingnehmer trägt daraufhin vor, dass er vom Leasinggeber berechtigt und verpflichtete zur Schadensregulierung ist und er auch ermächtigt wurde im Prozess Leistung an sich zu verlangen.
Das ist ja an sich ein Standard-Fall. Ich habe mir auch zahlreiche Urteile dazu angeschaut und immer wird das Problem in der Aktivlegitimation durch gewillkürte Prozessstandschaft angesprochen.
Kann mir jemand weiterhelfen?
22.03.2025, 15:24
(22.03.2025, 14:55)Depriqueenie schrieb: Hallo alle,
ich glaube ich steh auf dem Schlauch bzw. habe Verständnisschwierigkeiten.
Eigentlich dachte ich gelernt zu haben, dass die gewillkürte Prozessstandschaft bei der Prozessführungsbefugnis angesprochen wird. Allerdings frag ich mich, ob ich das teilweise nicht doch bei der Aktivlegitimation thematisieren muss.
Konkret: Der Leasingnehmer möchte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den anderen Unfallbeteiligten geltend machen (verschiedene Positionen u.a. auch Substanzverletzung am Fahrzeug). Der Beklagte sagt der Leasngnehmer und Kläger sei dazu nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Leasingnehmer trägt daraufhin vor, dass er vom Leasinggeber berechtigt und verpflichtete zur Schadensregulierung ist und er auch ermächtigt wurde im Prozess Leistung an sich zu verlangen.
Das ist ja an sich ein Standard-Fall. Ich habe mir auch zahlreiche Urteile dazu angeschaut und immer wird das Problem in der Aktivlegitimation durch gewillkürte Prozessstandschaft angesprochen.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Wenn das geltend gemachte Recht materiell-rechtlich dem Kläger zusteht (Kläger aktivlegitimiert), dann kann er dieses eigene Recht im eigenen Namen geltend machen (Standardfall)
Wenn das geltend gemachte Recht materiell-rechtlich nicht dem Kläger zusteht, sondern einem Dritten, dann ist der Kläger nicht aktivlegitimiert. Wenn der Kläger trotzdem dieses Recht fremde Recht im eigenen Namen geltend macht, dann ist die Klage bereits unzulässig, weil grundsätzlich nur der Rechtsinhaber auch das Recht hat das Recht prozessual geltend zu machen
Anders wenn der Kläger das fremde Recht im eigenen Namen geltend macht und dazu vom Rechtsinhaber ermächtigt wurde (gewillkürzte oder gesetzliche Prozessstandschaft). Dann kann der Kläger anstelle des eigentlichen Rechtsinhabers den Prozess für ihn führen. Er muss dann aber entweder Leistung an den Rechtsinhaber beantragen und nicht an sich selbst. Oder wenn er Leistung an sich selbst beantragt, dann muss er entsprechend dazu vom Rechtsinhaber ermächtigt sein.
Fehlt eine solche Ermächtigung vgl. §§ 362 II, 185 I BGB, dann mangelt es dem Kläger an der Aktivlegitimation, weil materiell-rechtlich er nicht zur Entgegennahme der Leistung aus diesem Schuldverhältnis berechtigt ist. Das hat dann aber keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis. Regelmäßig wird aber die für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung/Einwillig analog § 185 BGB auch die Einziehungsermächtigung beinhalten, sofern nicht ohnehin Leistung an den Dritten beantragt wird.