10.03.2025, 22:33
2 mal befriedigendes Examen; Zusage vom AG (Anwaltskanzlei); Gehalt bei Berufseinstieg (Anwältin) = 62 000 €; 28 Urlaubstage
Aber: AG möchte nach 6 Monate Probezeit den Vertrag für 2 Jahre befristen. Es besteht aber Interesse auf langfristige Zusammenarbeit.
Meines Erachtens unüblich bei Anstellung eines Anwalts. Was meint ihr?
Aber: AG möchte nach 6 Monate Probezeit den Vertrag für 2 Jahre befristen. Es besteht aber Interesse auf langfristige Zusammenarbeit.
Meines Erachtens unüblich bei Anstellung eines Anwalts. Was meint ihr?
10.03.2025, 22:59
Die Marktsituation liest sich aktuell ja nicht so toll, deswegen kann man darüber nachdenken. Das Gehalt ist noch(!) ok, sollte aber steigen. Ich würde jedenfalls noch während der Probezeit weiter suchen und ggf. auch dann direkt kündigen/ Entfeistung verlangen, wenn etwas unbefristetes möglich ist.
10.03.2025, 23:14
Vielen Dank für deine Antwort! Diese Befristung stört mich ungemein.
Und ja, die Marktsituation sieht nicht gut aus. Ich frage mich wo der Fachkräftemangel herrscht, von dem jeder redet 😁
Und ja, die Marktsituation sieht nicht gut aus. Ich frage mich wo der Fachkräftemangel herrscht, von dem jeder redet 😁
10.03.2025, 23:30
Ich sehe darin (fast) kein Problem. Klar ist die Befristung erstmal nicht schön und das Ego fühlt sich gekränkt weil der Arbeitgeber deinen Vertrag einfach ohne Probleme auslaufen lassen kann wenn er dich nicht weiterbeschäftigen will.
Allerdings ist auch von deiner Seite kein Risiko da. Du fängst jetzt an und in ca. einem bis 1 1/2 Jahren schreibst du Bewerbungen und fängst woanders an. Unabhängig davon, ob der Vertrag befristet ist oder nicht, wechseln viele Berufseinsteiger nach 1-2 Jahren den Arbeitgeber. Selbst wenn dein Vertrag also nicht verlängert wird, hättest du damit keinen Makel im Lebenslauf.
Wenn es dir in der Kanzlei gefällt und du gerne länger dort bleiben willst, würde ich dir außerdem raten, nach gut einem Jahr auf deinen Arbeitgeber zuzugehen und das Thema anzusprechen, vor dem Hintergrund, dass du dich so langsam bewerben musst, wenn du einen Job direkt im Anschluss haben willst.
Entweder bietet man dir dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag an oder man lässt ist. Wenn letzteres, weißt du woran du bist, und du bewirbst dich weg.
Probleme sehe ich wie gesagt keine. Ich kenne in meinem Umfeld zwei von keine Ahnung wie viel Juristen, die mal zwischendurch für ein paar Monate arbeitslos waren. Bis auf diese beiden gibt es keine arbeitslosen Juristen in meinem Umfeld und das Schreckgespenst "Arbeitslosigkeit" ist in der Realität äußerst unwahrscheinlich.
Allerdings ist auch von deiner Seite kein Risiko da. Du fängst jetzt an und in ca. einem bis 1 1/2 Jahren schreibst du Bewerbungen und fängst woanders an. Unabhängig davon, ob der Vertrag befristet ist oder nicht, wechseln viele Berufseinsteiger nach 1-2 Jahren den Arbeitgeber. Selbst wenn dein Vertrag also nicht verlängert wird, hättest du damit keinen Makel im Lebenslauf.
Wenn es dir in der Kanzlei gefällt und du gerne länger dort bleiben willst, würde ich dir außerdem raten, nach gut einem Jahr auf deinen Arbeitgeber zuzugehen und das Thema anzusprechen, vor dem Hintergrund, dass du dich so langsam bewerben musst, wenn du einen Job direkt im Anschluss haben willst.
Entweder bietet man dir dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag an oder man lässt ist. Wenn letzteres, weißt du woran du bist, und du bewirbst dich weg.
Probleme sehe ich wie gesagt keine. Ich kenne in meinem Umfeld zwei von keine Ahnung wie viel Juristen, die mal zwischendurch für ein paar Monate arbeitslos waren. Bis auf diese beiden gibt es keine arbeitslosen Juristen in meinem Umfeld und das Schreckgespenst "Arbeitslosigkeit" ist in der Realität äußerst unwahrscheinlich.
11.03.2025, 00:26
Bin kein Arbeitsrechtler, aber hört sich ohne Sachgrund eher unzulässig an (14 TzBfG). Also einfach nach 2,5 Jahren dann darauf berufen ;)
Spaß beiseite: ich fände es in der Sache nicht so schlimm, da man ja eh in der Probezeit noch keine Sicherheit hat und wenn man die übersteht, warum dann nicht auch die Befristung.
Wenn es dich arg stört, würde ich es aber rausverhandeln (mit Hinweis auf lang genuge Probezeit), denke da stehen die Chancen nicht schlecht und falls nicht, erfährst du wahrscheinlich zumindest, was damit bezweckt wird.
Spaß beiseite: ich fände es in der Sache nicht so schlimm, da man ja eh in der Probezeit noch keine Sicherheit hat und wenn man die übersteht, warum dann nicht auch die Befristung.
Wenn es dich arg stört, würde ich es aber rausverhandeln (mit Hinweis auf lang genuge Probezeit), denke da stehen die Chancen nicht schlecht und falls nicht, erfährst du wahrscheinlich zumindest, was damit bezweckt wird.
11.03.2025, 00:33
(11.03.2025, 00:26)Paul Klee schrieb: Bin kein Arbeitsrechtler, aber hört sich ohne Sachgrund eher unzulässig an (14 TzBfG). Also einfach nach 2,5 Jahren dann darauf berufen ;)
Spaß beiseite: ich fände es in der Sache nicht so schlimm, da man ja eh in der Probezeit noch keine Sicherheit hat und wenn man die übersteht, warum dann nicht auch die Befristung.
Wenn es dich arg stört, würde ich es aber rausverhandeln (mit Hinweis auf lang genuge Probezeit), denke da stehen die Chancen nicht schlecht und falls nicht, erfährst du wahrscheinlich zumindest, was damit bezweckt wird.
Der Grund der Befristung muss im ArbV angegeben werden, bspw. auf eigenen Wunsch oder aus Sachgrund (dann näher spezifiert werden) oder aus anderem zulässigen Grund.
Im Übrigen kann der Grund auch schlicht in einer Umgehung des KSchG liegen, sofern die Kanzlei die entsprechende Mindestmitarbeiterzahl für die Anwendbarkeit überschreitet § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG. Dann deckt sich ohnehin die maximale Probezeit von 6 Monaten mit der Wartezeit für das KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG. Durch die Befristung kann man im Zweifel dann recht einfach den Mitarbeiter noch wieder los werden, ohne an die Begründungsanforderungen des KSchG und ggf. damit zusammenhängende Rechtsfolgen gebunden zu sein.
11.03.2025, 08:37
Der Sachgrund der Befristung muss nicht im AV angegeben werden, außer es handelt sich um eine echte Zweckbefristung ohne zeitlichen Ablauf. Der Geund muss nur nachweisbar vorliegen. Ich würde auch davon ausgehen, dass eine Anwaltskanzlei die 6 Monate Probezeit in die Befristung mit einschließt. Erst nach Ablauf der Probezeit nachträglich zu befristen dürfte nach dem TzBfG kaum zu rechtfertigen sein. Jedenfalls eine sachgrundlose Befristung wäre dann raus.
11.03.2025, 11:55
(11.03.2025, 08:37)Noname1211 schrieb: Der Sachgrund der Befristung muss nicht im AV angegeben werden, außer es handelt sich um eine echte Zweckbefristung ohne zeitlichen Ablauf. Der Geund muss nur nachweisbar vorliegen. Ich würde auch davon ausgehen, dass eine Anwaltskanzlei die 6 Monate Probezeit in die Befristung mit einschließt. Erst nach Ablauf der Probezeit nachträglich zu befristen dürfte nach dem TzBfG kaum zu rechtfertigen sein. Jedenfalls eine sachgrundlose Befristung wäre dann raus.
+1
@all: die werden schon wissen, dass sie maximal bis zwei Jahren gehen dürfen. So viel kann man selbst einem Nicht-Arbeitsrechtler wohl zutrauen.
11.03.2025, 11:58
Hatte auch eine Befristung drin. Machen sie bei uns standardmäßig, aber hab noch nicht mitbekommen, dass jemand nach der Frist nicht weiterbeschäftigt wurde. Also ich fände es nicht problematisch
11.03.2025, 18:29
Befristung wäre für mich kein Ausschlusskriterium. Du bekommst Berufserfahrung und das ist nach dem Examen wichtig
Wenn es für dich ein hartes Ausschlusskriterium ist, dann sag ab. Dann musst du eben länger suchen.
Wenn es für dich ein hartes Ausschlusskriterium ist, dann sag ab. Dann musst du eben länger suchen.