27.02.2025, 13:58
Ich promoviere und schreibe nebenher an einem Aufsatz, der sich eigentlich mit einem anderen, verwandten Thema befassen sollte, jetzt aber doch recht viele Schnittstellen mit dem Dissthema aufweist. Frage: habt ihr damit Erfahrungen, inwieweit ein Gedanke, auf den man selbst gekommen ist, aber den man zuvor bereits als Aufsatz veröffentlicht hat, nicht mehr als Diss-Leistung gewertet wird? Wie hoch ist da der Abschlag? Klar ist, dass die Diss auch unveröffentlichte Gedanken enthalten muss, aber vielleicht gibt es hier ja jemanden, dem dieses Vorgehen als unschädlich empfohlen oder dringend davon abgeraten wurde.
Vielen Dank schon Mal für die Antworten!
Vielen Dank schon Mal für die Antworten!
04.03.2025, 10:52
Hi,
ich befinde mich in einer ähnlichen – nicht identischen – Situation. Ich habe meine Diss bald fertig und möchte im Sommer abgeben. Nebenbei habe ich zwei im Druck veröffentlichte Beiträge geschrieben, die Urteile besprechen. Ich halte meine Situation für unproblematisch, weil es um aktuelle Urteile geht, die zwar relevant für mein Thema sind, aber bei Weitem nicht den Kerninhalt abbilden. Zudem ist eine Urteilsanmerkung qualitativ und quantitativ nicht dasselbe wie ein Aufsatz, der gut und gerne mal 20+ Seiten (Word) umfassen könnte. Ob und inwieweit das für dein Thema ebenfalls gilt, wirst letztlich nur du beantworten können. Ich kann mir aber vorstellen, dass die Schwelle zum akademischen Mehrwert, den deine Arbeit bringen muss, in negativer Hinsicht nicht überschritten ist, wenn du nicht mehrere Aufsätze, Bücher oÄ veröffentlicht hast und deine Diss nur ein Cuvee dieser Arbeiten darstellt oder wenn dein Aufsatz nicht gerade den Hauptteil deiner Arbeit darstellt, auf den du zB mit hunderten Seiten Wiederholung bestehender Arbeiten hingearbeitet hast.
ich befinde mich in einer ähnlichen – nicht identischen – Situation. Ich habe meine Diss bald fertig und möchte im Sommer abgeben. Nebenbei habe ich zwei im Druck veröffentlichte Beiträge geschrieben, die Urteile besprechen. Ich halte meine Situation für unproblematisch, weil es um aktuelle Urteile geht, die zwar relevant für mein Thema sind, aber bei Weitem nicht den Kerninhalt abbilden. Zudem ist eine Urteilsanmerkung qualitativ und quantitativ nicht dasselbe wie ein Aufsatz, der gut und gerne mal 20+ Seiten (Word) umfassen könnte. Ob und inwieweit das für dein Thema ebenfalls gilt, wirst letztlich nur du beantworten können. Ich kann mir aber vorstellen, dass die Schwelle zum akademischen Mehrwert, den deine Arbeit bringen muss, in negativer Hinsicht nicht überschritten ist, wenn du nicht mehrere Aufsätze, Bücher oÄ veröffentlicht hast und deine Diss nur ein Cuvee dieser Arbeiten darstellt oder wenn dein Aufsatz nicht gerade den Hauptteil deiner Arbeit darstellt, auf den du zB mit hunderten Seiten Wiederholung bestehender Arbeiten hingearbeitet hast.
04.03.2025, 11:14
wir hatten einen absoluten Highflyer im Ref der schon mehrere Aufsätze u.a. zusammen mit 2 Profs zu überpositiven Recht und Verfassungsrecht (war mir persönlich alles viel zu Rechtstheorie) veröffentlicht hatte. Der hat uns immer die Frage gestellt, ob er sich selbst zitieren darf ;) Nachdem die vorherigen Veröffentlichungen aber nicht den wesentlichen Kern der Diss abgedeckt haben, war es wohl unproblematisch. Er ist vor Veröffentlichung, aber auf seinen Doktorvater zugegangen und hat es geklärt
04.03.2025, 22:43
Sowas müsste doch in der Promotionsordnung stehen, war bei mir jedenfalls so. Danach musste ich es u.a. meinem Betreuer anzeigen und es durfte nur ein untergeordneter Teil der Diss sein. Ich habe den Aufsatz aber generell mit dem Erstprüfer abgestimmt, u.a. um sicherzugehen, dass er mir in Bezug auf die untergeordnete Bedeutung zustimmt.