12.02.2025, 17:56
Hallo zusammen,
ich beschäftige mich mit der Frage, welche Anforderungen an die Nachweisbarkeit einer Tatsache zu stellen sind, wenn die rechtliche Bewertung maßgeblich von der Einlassung des Beschuldigten abhängt, weil Beweismittel fehlen.
Gerade in BtM-Verfahren erlebt man häufig, dass Beschuldigte lebensfremde Einlassungen abgeben (Ich wusste gar nicht, was in der Tüte drin ist). Wo zieht man die Grenze, ab wann eine Einlassung aufgrund von Widersprüchen oder Unschlüssigkeit als unglaubhaft gewertet werden kann?
Ich freue mich auf eure Nachrichten!
ich beschäftige mich mit der Frage, welche Anforderungen an die Nachweisbarkeit einer Tatsache zu stellen sind, wenn die rechtliche Bewertung maßgeblich von der Einlassung des Beschuldigten abhängt, weil Beweismittel fehlen.
Gerade in BtM-Verfahren erlebt man häufig, dass Beschuldigte lebensfremde Einlassungen abgeben (Ich wusste gar nicht, was in der Tüte drin ist). Wo zieht man die Grenze, ab wann eine Einlassung aufgrund von Widersprüchen oder Unschlüssigkeit als unglaubhaft gewertet werden kann?
Ich freue mich auf eure Nachrichten!
12.02.2025, 20:44
Freie Beweiswürdigung, dafür gibt es keine pauschale Regel. Was das Gericht nicht glaubt und plausibel begründet ist widerlegt.
Im Beispiel fragt man natürlich weiter: wo kam die Tüte denn her? Warum war sie da? Was dachte er denn, was darin sei? usw. Vom Gesamtbild hängt dann ab, was man glaubt bzw. glauben kann oder gar muss oder eben nicht. Da gilt nicht anderes als bei einem Zeugen.
Im Beispiel fragt man natürlich weiter: wo kam die Tüte denn her? Warum war sie da? Was dachte er denn, was darin sei? usw. Vom Gesamtbild hängt dann ab, was man glaubt bzw. glauben kann oder gar muss oder eben nicht. Da gilt nicht anderes als bei einem Zeugen.