08.02.2025, 18:03
Liebe Leserinnen und Leser,
mich beschäftigt eine Frage, die wahrscheinlich einfach zu lösen ist, aber mich zum grübeln gebracht hat.
Ausgangssituation ist folgende:
BS klaut im Supermarkt indem er Waren in seinen Rucksack einsteckt. Dies wird per Kamera vom Ladendetektiv beobachtet. Dieser verständigt die Polizei, die daraufhin kommt, die Videoaufnahmen sichtet und den Rucksack in gegen den Willen des BS Gewahrsam nimmt. Im weiteren Verlauf schaut sie in den Rucksack hinein.
Die Gewahrsamsbegründung stützt sich auf § 94 II StPO. Was ist aber mit der anschließenden Durchsuchung? Ist diese ohne Durchsuchungsbefehl vom Richter dann rechtswidrig? Gefahr im Verzug sollte doch ausscheiden, da die Polizisten den Rucksack in Gewahrsam genommen haben. Es kommt mir aber etwas komisch vor, für so eine "Standardmaßnahme" eine richterliche Anordnung zu fordern.
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.
Beste Grüße und schönes Wochenende
mich beschäftigt eine Frage, die wahrscheinlich einfach zu lösen ist, aber mich zum grübeln gebracht hat.
Ausgangssituation ist folgende:
BS klaut im Supermarkt indem er Waren in seinen Rucksack einsteckt. Dies wird per Kamera vom Ladendetektiv beobachtet. Dieser verständigt die Polizei, die daraufhin kommt, die Videoaufnahmen sichtet und den Rucksack in gegen den Willen des BS Gewahrsam nimmt. Im weiteren Verlauf schaut sie in den Rucksack hinein.
Die Gewahrsamsbegründung stützt sich auf § 94 II StPO. Was ist aber mit der anschließenden Durchsuchung? Ist diese ohne Durchsuchungsbefehl vom Richter dann rechtswidrig? Gefahr im Verzug sollte doch ausscheiden, da die Polizisten den Rucksack in Gewahrsam genommen haben. Es kommt mir aber etwas komisch vor, für so eine "Standardmaßnahme" eine richterliche Anordnung zu fordern.
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.
Beste Grüße und schönes Wochenende
09.02.2025, 10:53
Ich bin kein Staatsanwalt kann also auch nicht aus der Praxis berichten, aber ich vermute das läuft so:
Mit der Beschlagnahme geht der Gewahrsam über und dann ist es auch keine Durchsuchung mehr. Wenn der Rucksack beschlagnahmt ist, darf man auch reingucken.
Mit der Beschlagnahme geht der Gewahrsam über und dann ist es auch keine Durchsuchung mehr. Wenn der Rucksack beschlagnahmt ist, darf man auch reingucken.
09.02.2025, 21:49
102 StPO ("der ihm gehörenden Sachen") ist ja ziemlich eindeutig. "Gehörend" meint nicht die Eigentumslage, aber mangels Gewahrsam nur wegen der Beschlagnahme die Anwendbarkeit abzulehnen, verursacht mir ein Störgefühl. Bleibt da nicht Mitgewahrsam o.ä. übrig?
Achtung: Es heißt Durchsuchungsbeschluss, nicht -befehl.
Achtung: Es heißt Durchsuchungsbeschluss, nicht -befehl.
10.02.2025, 22:46
(09.02.2025, 21:49)Praktiker schrieb: 102 StPO ("der ihm gehörenden Sachen") ist ja ziemlich eindeutig. "Gehörend" meint nicht die Eigentumslage, aber mangels Gewahrsam nur wegen der Beschlagnahme die Anwendbarkeit abzulehnen, verursacht mir ein Störgefühl. Bleibt da nicht Mitgewahrsam o.ä. übrig?
Ich weiß es auch nicht. Fände es auch nur eher erstaunlich, wenn die Polizei erst brav den Rucksack mitnimmt und auf einen Durchsuchungsbeschluss wartet. Die Durchsuchung bereitet ja eigentlich auch eher die Beschlagnahme vor und nicht umgekehrt.
Vielleicht kann man sich auch behelfen, indem man die Gefahr im Verzug weiterhin bejaht. Oder die Polizei geht nach Polizeirecht vor. Oder der Richter ordnet es halt an.
10.02.2025, 22:51
(10.02.2025, 22:46)Paul Klee schrieb:(09.02.2025, 21:49)Praktiker schrieb: 102 StPO ("der ihm gehörenden Sachen") ist ja ziemlich eindeutig. "Gehörend" meint nicht die Eigentumslage, aber mangels Gewahrsam nur wegen der Beschlagnahme die Anwendbarkeit abzulehnen, verursacht mir ein Störgefühl. Bleibt da nicht Mitgewahrsam o.ä. übrig?
Ich weiß es auch nicht. Fände es auch nur eher erstaunlich, wenn die Polizei erst brav den Rucksack mitnimmt und auf einen Durchsuchungsbeschluss wartet. Die Durchsuchung bereitet ja eigentlich auch eher die Beschlagnahme vor und nicht umgekehrt.
Vielleicht kann man sich auch behelfen, indem man die Gefahr im Verzug weiterhin bejaht. Oder die Polizei geht nach Polizeirecht vor. Oder der Richter ordnet es halt an.
Umgekehrt: die Beschlagnahme darf nicht den Richtervorbehalt für die Durchsuchung umgehen. Also einfach StA anrufen und die fragt den Ermittlungsrichter. Das ist ja kein Aufwand.