31.01.2025, 16:06
Hello, ich stehe vor folgender sachenrechtlicher Frage:
Besitzer B ist bösgläubig (ggf. auch verklagt), hat die Sache aber nicht deliktisch erlangt, auch nicht durch Leistung des Eigentümers E oder durch Eingriff. E hat also nur 985.
Nach Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geht die Sache durch Zufall unter.
Was wäre denn jetzt die AGL auf Schadensersatz? §§ 990 II, 280 I, 286, 287 S. 2? Entstand der Schaden hier „wegen“ Verzögerung der Leistung?
§§ 989, 990 I, II, 287 S. 2?
989 spricht von „Verschulden“ (nicht: „Vertretenmüssen“). Ist 287 S. 2 („haftet“) damit vereinbar?
Auf 283 kann man nach hM nicht zurückgreifen, da 989, 990 vorrangig.
Thx 🥲
Besitzer B ist bösgläubig (ggf. auch verklagt), hat die Sache aber nicht deliktisch erlangt, auch nicht durch Leistung des Eigentümers E oder durch Eingriff. E hat also nur 985.
Nach Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geht die Sache durch Zufall unter.
Was wäre denn jetzt die AGL auf Schadensersatz? §§ 990 II, 280 I, 286, 287 S. 2? Entstand der Schaden hier „wegen“ Verzögerung der Leistung?
§§ 989, 990 I, II, 287 S. 2?
989 spricht von „Verschulden“ (nicht: „Vertretenmüssen“). Ist 287 S. 2 („haftet“) damit vereinbar?
Auf 283 kann man nach hM nicht zurückgreifen, da 989, 990 vorrangig.
Thx 🥲
31.01.2025, 17:44
Die Anspruchsgrundlage bleibt letztlich §§ 989, 990 I (, II, 286, 287 S. 2 BGB, wenn du alle entscheidenden Normen mitzitieren möchtest). Im Rahmen des notwendigen Verschuldens, das auch der SE Anspruch nach §§ 989, 990 BGB voraussetzt, ist dann eben § 287 S. 2 BGB anzusprechen, der wegen § 990 II BGB auch im EBV Anwendung findet und dazu sind dann natürlich die Voraussetzungen des § 286 BGB zu prüfen, ob sich der Besitzer im Verzug befindet. § 280 BGB ist hier gerade nicht von Bedeutung.
Ob daneben ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB bestehen kann, ist dann eine separate Frage und setzt insbesondere voraus, dass man das EBV als Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB ansieht. Das ist für die verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Rahmen des EBV umstrittten, da gibt es verschiedenste Auffassungen von Rechtsprechung und Literatur. Schau dazu ggf. mal in den Grüneberg o.ä.
EDIT: Die verschiedenen Begriffe "Vertetenmüssen", "Verschulden" oder "haften" sind in der Tat misslich; meinen aber regelmäßig das Gleiche. Hier ist es wegen der expliziten Bezugnahme in § 990 II BGB ohnehin unproblematisch.
Ob daneben ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB bestehen kann, ist dann eine separate Frage und setzt insbesondere voraus, dass man das EBV als Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB ansieht. Das ist für die verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Rahmen des EBV umstrittten, da gibt es verschiedenste Auffassungen von Rechtsprechung und Literatur. Schau dazu ggf. mal in den Grüneberg o.ä.
EDIT: Die verschiedenen Begriffe "Vertetenmüssen", "Verschulden" oder "haften" sind in der Tat misslich; meinen aber regelmäßig das Gleiche. Hier ist es wegen der expliziten Bezugnahme in § 990 II BGB ohnehin unproblematisch.