16.01.2020, 16:02
In Hessen ebenfalls 80 V Alt. 2 VwGO und KrWG.
Der Fall stammt wohl aus Bayern: VG München M 10 K 15.5255
Der Fall stammt wohl aus Bayern: VG München M 10 K 15.5255
16.01.2020, 16:30
(16.01.2020, 15:35)NRW-ler schrieb:(16.01.2020, 14:59)NNRRWW schrieb: Nrw: 80 V. Ich hatte viel zu wenig Zeit! Habt ihr stattgegeben oder abgelehnt?Antrag nach § 80 V 1, 2. Alt. VwGO
Abgelehnt.
Hatte den Eindruck, dass es nicht wirklich viele Probleme gab.
Mein Tatbestand war auch definitiv zu ausführlich.
Angesprochen habe ich:
(P) Entscheidung Einzelrichter
Begründetheit:
(P) Vereinbarkeit 12 V AES mit KrWG
(P) Zufahrt unmöglich, wenn 15 Jahre unfallfrei erfolgt
(P) Kein Rückwärtsfahren, nur Zurücksetzen
(P) Verhältnismäßigkeit
1. Alter und Gesundheitszustand Ast
2. Kleineres Fahrzeug
3. Lampe und Bewuchs versetzen
4. Schutzwürdiges Vertrauen Ast
Was mich genervt hat, bei 80 V heißt es im Rubrum ja eigentlich Verfahrensbevollmächtugter, war dann verunsichert, weil sowohl im Schriftsatz des Ast als auch im Übertragungsbeschluss der Anwalt als Prozessbevollmächtugter geführt wurde und habs daraufhin geändert. :s
16.01.2020, 16:31
Achja und natürlich ob die Klagefrist versäumt wurde
16.01.2020, 17:26
Kann mir jemand sagen, wie der Wortlaut der örtlichen Satzung in etwa war, zumindest sinngemäß? Habe irgendwie eine Ermessensprüfung durchgeführt für die Behörde, obwohl ich im Nachhinein gar nicht mehr weiß, ob das überhaupt die vorgesehene Rechtsfolge war oder nicht.
16.01.2020, 17:54
Wahrscheinlich weil die Antragsgegnerin von Ermessen sprach. Aber eigtl war das - sofern ich mich nicht irre - eine gebundene Entscheidung. Aber ich spreche von NRW.
16.01.2020, 18:20
Ich gehe - in Hessen - davon aus, dass es sich jedenfalls um Auswahlermessen handelte, weil ja die Stadt ausweislich des Wortlauts der Norm gerade festlegt "wo" die Abholung stattzufinden habe.
16.01.2020, 18:39
(16.01.2020, 17:54)NRWler2 schrieb: Wahrscheinlich weil die Antragsgegnerin von Ermessen sprach. Aber eigtl war das - sofern ich mich nicht irre - eine gebundene Entscheidung. Aber ich spreche von NRW.Die Regelung war irgendwas mit die Stadt "bestimmt" den Abholort. Dh die ganzen Erwägungen mit Verhältnismäßigkeit hast du dann komplett als irrelevant betrachtet?
Dann sind einige Seiten meiner Klausur sinnlos. Dachte die wäre noch ok gelaufen
16.01.2020, 20:29
Ich hab auch gesagt dass die Festsetzung der Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat und dann die ganzen Argumente abgewogen
16.01.2020, 20:46
(16.01.2020, 18:39)Gast22 nrw schrieb:(16.01.2020, 17:54)NRWler2 schrieb: Wahrscheinlich weil die Antragsgegnerin von Ermessen sprach. Aber eigtl war das - sofern ich mich nicht irre - eine gebundene Entscheidung. Aber ich spreche von NRW.Die Regelung war irgendwas mit die Stadt "bestimmt" den Abholort. Dh die ganzen Erwägungen mit Verhältnismäßigkeit hast du dann komplett als irrelevant betrachtet?
Dann sind einige Seiten meiner Klausur sinnlos. Dachte die wäre noch ok gelaufen
Ne, ich habe das auch alles verwurstet. Mich aber eben auch gewundert, dass da nicht "kann" o.ä. steht. Ich kann aber auch kein ÖffR :D
16.01.2020, 21:32
Gabs nicht mal nen Urteil, dass wenn eine Behörde fehlerhaft annimmt, Ermessen zu haben (zugunsten das bürgers, also: Gebundene Entscheidung würde Bürger SAFE belasten, Behörde glaubt aber davon abweichen zu können), sie ann auch dran gebunden ist und das Ermessen verhältnismäßigkeitsfehlerfrei ausüben muss?
Vllt zielte das darauf ab. Bin aber auch nicht sicher...
Vllt zielte das darauf ab. Bin aber auch nicht sicher...