27.01.2025, 16:15
Hallo zusammen,
durch unrichtige Angaben über die eigenen persönlichen Verhältnisse kann der Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs erfüllt werden. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Klage zu erheben. Durch Klageerhebung kann der Straftatbestand des Prozessbetrugs verwirklicht werden.
Nun stellt sich mir die Frage, wie das Verhältnis zwischen diesen beiden Taten rechtlich zu bewerten ist.
Zunächst habe ich versucht, in der Kommentierung zu § 263 StGB im Abschnitt zu Konkurrenzen eine Antwort zu finden – jedoch ohne Erfolg. Bei meiner weiteren Recherche in den §§ 52 ff. StGB bin ich auf die Rechtsfigur der rechtlichen Bewertungseinheit gestoßen.
Als eine Tat im Rechtssinn wird auch eine Mehrheit natürlicher Handlungen angesehen, die tatbestandlich zusammengefasst sind, sich als Verwirklichung eines einheitlichen Täterwillens darstellen und auch über eine enge tatbestandliche Handlungseinheit hinausgehen. Die Rechtsfigur hat Bedeutung insb. bei mehrfacher Verwirklichung eines Tatbestands, die von einem Gesamtplan des Täters umfasst ist. Wenn eine solche vorliegt, sind Einzelakte der Ausführungshandlungen als unselbständige Teile der einheitlichen Tat zu behandeln (vgl. Fischer, StGB, Vor § 52 Rn. 12).
Zusätzlich würde mich interessieren, ob ihr Vorschläge habt, ob und wie ich meine Vorgehensweise zur rechtlichen Recherche noch effizienter gestalten könnte.
Ich freue mich auf Eure Rückmeldungen!
durch unrichtige Angaben über die eigenen persönlichen Verhältnisse kann der Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs erfüllt werden. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Klage zu erheben. Durch Klageerhebung kann der Straftatbestand des Prozessbetrugs verwirklicht werden.
Nun stellt sich mir die Frage, wie das Verhältnis zwischen diesen beiden Taten rechtlich zu bewerten ist.
Zunächst habe ich versucht, in der Kommentierung zu § 263 StGB im Abschnitt zu Konkurrenzen eine Antwort zu finden – jedoch ohne Erfolg. Bei meiner weiteren Recherche in den §§ 52 ff. StGB bin ich auf die Rechtsfigur der rechtlichen Bewertungseinheit gestoßen.
Als eine Tat im Rechtssinn wird auch eine Mehrheit natürlicher Handlungen angesehen, die tatbestandlich zusammengefasst sind, sich als Verwirklichung eines einheitlichen Täterwillens darstellen und auch über eine enge tatbestandliche Handlungseinheit hinausgehen. Die Rechtsfigur hat Bedeutung insb. bei mehrfacher Verwirklichung eines Tatbestands, die von einem Gesamtplan des Täters umfasst ist. Wenn eine solche vorliegt, sind Einzelakte der Ausführungshandlungen als unselbständige Teile der einheitlichen Tat zu behandeln (vgl. Fischer, StGB, Vor § 52 Rn. 12).
Zusätzlich würde mich interessieren, ob ihr Vorschläge habt, ob und wie ich meine Vorgehensweise zur rechtlichen Recherche noch effizienter gestalten könnte.
Ich freue mich auf Eure Rückmeldungen!
27.01.2025, 21:56
Ich glaube nicht, dass das als einheitliche Handlung zu sehen ist. Wenn die Täuschung gelingt und man nochmal täuscht, um die Beute behalten zu dürfen, kann man über mitbestrafte Nachtat nachdenken. Aber hier ist ja die Täuschung erfolglos, also nur Versuch, und man versucht es nochmal, jetzt als Dreiecksbetrug. Ich käme da zu Tatmehrheit.