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Sachenrechtfall
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#1
02.01.2025, 19:48
Folgender (für mich) komplizierter Sachenrechtfall:

V veräußert eine Sache an K1 unter Eigentumsvorbehalt. K1 erhält die Sache zur Nutzung, er darf sie auch verkaufen.

K1 zahlt Kaufpreis bisher nicht.

V veräußert nunmehr selbe Sache an K2. Beide sind sich über den Eigentumsübergang einig. Statt der Übergabe der Sache wird K2 ein Herausgabeanspruch abgetreten (sofern es den überhaupt gibt). K2 zahlt den vollständigen Kaufpreis.

Meine Fragen:

1. Gibt es einen abtretbaren Herausgabeanspruch?

2. Ist K2 Eigentümer geworden durch Erwerb vom Berechtigten? Immerhin war V noch Eigentümer.

3. Kann K1 Eigentümer werden, indem er den Kaufpreis zahlt? 


Gerne mit Paragraphen. Ich halte meine eigenen Gedanken mal zurück.


Abwandlung: 

Diesmal veräußert V die Sache wie oben ebenfalls an K2, aber er vereinbart auch mit diesem einen EV. K2 zahlt bisher nicht. 

Wer wann Eigentümer und bleibt er dies auch?
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Lost_inPages
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#2
02.01.2025, 19:59
PS: da die Vermutung nahe liegt. Nein ich bin kein Student, der eine Hausarbeit schreibt 😂
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RefNdsOL
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#3
02.01.2025, 20:32
(02.01.2025, 19:48)Lost_inPages schrieb:  Folgender (für mich) komplizierter Sachenrechtfall:

V veräußert eine Sache an K1 unter Eigentumsvorbehalt. K1 erhält die Sache zur Nutzung, er darf sie auch verkaufen.

K1 zahlt Kaufpreis bisher nicht.

V veräußert nunmehr selbe Sache an K2. Beide sind sich über den Eigentumsübergang einig. Statt der Übergabe der Sache wird K2 ein Herausgabeanspruch abgetreten (sofern es den überhaupt gibt). K2 zahlt den vollständigen Kaufpreis.

Meine Fragen:

1. Gibt es einen abtretbaren Herausgabeanspruch?

2. Ist K2 Eigentümer geworden durch Erwerb vom Berechtigten? Immerhin war V noch Eigentümer.

3. Kann K1 Eigentümer werden, indem er den Kaufpreis zahlt? 


Gerne mit Paragraphen. Ich halte meine eigenen Gedanken mal zurück.


Abwandlung: 

Diesmal veräußert V die Sache wie oben ebenfalls an K2, aber er vereinbart auch mit diesem einen EV. K2 zahlt bisher nicht. 

Wer wann Eigentümer und bleibt er dies auch?
Sachenrecht ist in der Tat einfach interessant. Das hier sollte m.E. die Lösung sein. 


1) § 985 BGB genügt bekanntlich nicht bzw. scheitert an der Abtretbarkeit; es nur eine Einziehungsermächtigung (bei Kaiser als auch Abtretbarkeit der Ausübung bezeichnet) erteilt werden, §§ 362 II, 185 I BGB. Ein Herausgabeanspruch müsste im Übrigen bestehen, da regelmäßig mit dem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt auch regelmäßig die Einigung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses einhergeht vermöge dessen ein Besitzmittlungsverhältnisses iSd § 868 BGB begründet wird. Bekanntlich ist der VVK (Vorbehaltsverkäufer) mittlelbarer Besitzer und der VK (Vorbehaltskäufer) unmittelbarer Fremdbesitzer bis es zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung kommt, § 158 I BGB. Unter diese Bedingung, jedoch in auflösender Form (!), wird wohl regelmäßig nach Auslegung, §§ 133, 157 BGB, das das Besitzmittlungsverhältnis begründende Rechtsverhältnis geschlossen worden sein, sodass dieses erlischt mit der vollständigen Kaufpreiszahlung und der VK unmittelbarer Eigenbesitzer wird; der mittelbare Besitz des VVK entfällt mit der vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Herausgabeanspruch ist also der dem Besitzmittlungsverhältnis innewohnende/zugrunde gelegte Herausgabeanspruch. Welcher Rechtsnatur dann dieser Herausgabeanspruch genau zugrundeliegt, kann man sich sicherlich drüber streiten; denkbar is wohl ein Leihvertrag wegen der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit und jederzeitigen Herausgabepflicht, § 604 III BGB. Wenn K1 betrügerisch agierte iSv den Kaufpreis von vorneherein nicht zahlen wollte, kann sich auch ein Herausgabeanspruch aus §§ 823 II BGB, 263 I StGB i.V.m. § 249 I BGB ergeben. 


2) Sofern man den Herausgabeanspruch unter 1) erkannt hat, wäre die Frage, woran die Übereignung nach § 931 BGB scheitern sollte? Letztlich hängt die Antwort zu 2) einzig von der zu 1) ab. Ggf. wird man hier jedoch berücksichtigen müssen, dass der VK (K1) ein Anwartschaftsrecht an der Sache erworben hat. Dieses wird jedoch insofern nicht tangiert, dass mit der vollständigen Kaufpreiszahlung sein Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt und das Besitzmittlungsverhältnis aufgelöst wird. 

3) Ist hier gemeint, wenn die Übereignung an K2 bereits erfolgt ist? Das ist tatsächlich eine spannende Frage. Entscheidend ist hier jedoch, dass alle Voraussetzungen des Übereignungstatbestandes zum Zeitpunkt des Vollrechtserwerbes vorliegen müssen (vgl. auch § 932 I 1 2. Hs BGB "dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist"). Wenn also V zwischenzeitlich das Eigentum verloren hat, dann müsste man wohl auf §§ 929 S. 1, 932 BGB abstellen. § 935 I BGB würde dem wohl auch erstmal nicht entgegenstehen. Das ist auch wohl nicht als unbillig anzusehen, schließlich hat der VK bereits ein Anwartschaftsrecht inne gehabt. Falls der K2 nichts davon wusste, dann kann er sich diesbezüglich an V halten, der ihm eine Sache mit Rechtsmangel verkauft und veräußert hat, vgl. § 435 BGB. Wenn er davon wusste, dann ist er auch nicht schutzwürdig, vgl. § 442 BGB.


Abwandlung:

Wenn K1 zuerst vollständig zahlt, dann erwirbt er das Eigentumsrecht (Vollrecht) von V, weil die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB vorliegn. Wenn K2 jetzt anschließend vollständig  zahlt, dann müssen die Voraussetzungen des § 934 BGB vorliegen (!) mangels Eigentums beim V zum Zeitpunkt des Vollrechterwerbs. § 934 Alt. 1 BGB liegt jedoch nicht vor, weil V dann nicht mehr mittelbarer Besitzer ist; das Besitzmittlungsverhältnis ist mit vollständiger Kaufpreiszahlung erloschen. § 934 Alt. 2 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, da der K2 die Sache nicht von dem Dritten (K1) erlangt hat. K2 muss sich als wie in 3) an V halten, der ihm eine mit Rechtsmangel behaftete Sache verkauft hat. Wenn er den Rechtsmangel kannte, ist er nicht schutzwürdig, § 442 BGB.

Wenn K2 zuerst vollständig zahlt, kommt auch kein anderes Ergebnis heraus. Denn der Eigentumserwerb des K1 richtet sich dann nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. Solange er weiterhin davon ausgeht zum Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung, dass V Eigentümer der Sache ist, dann erwirbt er das Eigentum an der Sache. § 935 I BGB greift hier nicht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.01.2025, 20:38 von RefNdsOL.)
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KerMaKa04
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#4
03.01.2025, 17:50
Bezüglich der Frage 3) ob K1 noch Eigentümer werden kann, wenn er den Kaufpreis zahlt, meine ich mich zu erinnern, dass man hier über § 161 BGB gehen muss. Er hat ggf. ein Anwartschaftsrecht erworben, dass hierüber geschützt ist.
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RefNdsOL
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#5
03.01.2025, 18:17
(03.01.2025, 17:50)KerMaKa04 schrieb:  Bezüglich der Frage 3) ob K1 noch Eigentümer werden kann, wenn er den Kaufpreis zahlt, meine ich mich zu erinnern, dass man hier über § 161 BGB gehen muss. Er hat ggf. ein Anwartschaftsrecht erworben, dass hierüber geschützt ist.
Das ändert nichts an den obigen Ausführungen. Denn:

Das ist dann von Bedeutung, wenn, wie der Wortlaut des § 161 I BGB vorgibt, die weitere Verfügung (an K2) die unter der aufschiebenden Bedignung erfolgte Verfügung (an K1) beeinträchtigen oder vereiteln würde. Das ist jedoch nur dann von Bedeutung bösgläubig ist, d.h. über den inzwischen erfolgten Eigentumsverlust des V oder hätte wissen müssen. Denn ansonsten - wenn K1 gutgläubig ist - erwirbt er das Eigentum von V nach §§ 161  III BGB i.V.m. §§ 929 S. 1, 932 BGB. 

Kurzgefasst:
K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung gutgläubig hinsichtlich des Eigentumsrechts bei V -> Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. § 161 I 1 BGB findet wegen § 161 III BGB keine Anwendung.

K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung nicht gutgläubig. § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB nicht anwendbar. Damit wird mit der vollständigen Kaufpreiszahlung / dem Bedingungseintritt die Verfügung an K2 unwirksam nach § 161 I 1 BGB, sodass das Eigentum weiterhin bei V liegt und die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfolgt.
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Mrs.GK
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#6
03.01.2025, 18:58
(03.01.2025, 18:17)RefNdsOL schrieb:  
(03.01.2025, 17:50)KerMaKa04 schrieb:  Bezüglich der Frage 3) ob K1 noch Eigentümer werden kann, wenn er den Kaufpreis zahlt, meine ich mich zu erinnern, dass man hier über § 161 BGB gehen muss. Er hat ggf. ein Anwartschaftsrecht erworben, dass hierüber geschützt ist.
Das ändert nichts an den obigen Ausführungen. Denn:

Das ist dann von Bedeutung, wenn, wie der Wortlaut des § 161 I BGB vorgibt, die weitere Verfügung (an K2) die unter der aufschiebenden Bedignung erfolgte Verfügung (an K1) beeinträchtigen oder vereiteln würde. Das ist jedoch nur dann von Bedeutung bösgläubig ist, d.h. über den inzwischen erfolgten Eigentumsverlust des V oder hätte wissen müssen. Denn ansonsten - wenn K1 gutgläubig ist - erwirbt er das Eigentum von V nach §§ 161  III BGB i.V.m. §§ 929 S. 1, 932 BGB. 

Kurzgefasst:
K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung gutgläubig hinsichtlich des Eigentumsrechts bei V -> Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. § 161 I 1 BGB findet wegen § 161 III BGB keine Anwendung.

K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung nicht gutgläubig. § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB nicht anwendbar. Damit wird mit der vollständigen Kaufpreiszahlung / dem Bedingungseintritt die Verfügung an K2 unwirksam nach § 161 I 1 BGB, sodass das Eigentum weiterhin bei V liegt und die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfolgt.
Falsch. 
Die Verfügung V an K2 ist nach § 161 I nichtig. K2 könnte zwar gutgläubig lastenfrei gem. § 161 III i.V.m. 936 I erworben haben, sodass das AWR des K1 unterging. Dies geht allerdings bei einer Übereignung nach § 931 auf den ersten Blick nur unter der Voraussetzung des § 936 I S. 3. Da V hier jedoch mittelbarer Besitzer z.Zt. der Übereignung V an K2 war (V hat den potentiellen HerausgabeAS gegen K1 aus §§346 I, 323 I S. 1 Alt. 1 im Fall der Nichtleistung des K1 und K1 hat mangels abweichender Angaben auch Fremdbesitzerwillen, da er weiß, dass es (noch) die Sache des V ist) könnte man annehmen, dass e-Contrario § 936 I S. 3 keine weiteren Voraussetzungen notwendig sind, um lastenfrei zu erwerben. Allerdings muss § 936 III beachtet werden, sodass ein lastenfreier Erwerb nach 931 nicht möglich ist. Das AWR steht hier dem Drittbesitzer K1 zu, sodass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht vorliegen
Dies führt dazu, dass K1 mit vollständiger Kaufpreiszahlung vom berechtigten V erwirbt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.01.2025, 19:01 von Mrs.GK.)
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RefNdsOL
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#7
03.01.2025, 19:23
(03.01.2025, 18:58)Mrs.GK schrieb:  
(03.01.2025, 18:17)RefNdsOL schrieb:  
(03.01.2025, 17:50)KerMaKa04 schrieb:  Bezüglich der Frage 3) ob K1 noch Eigentümer werden kann, wenn er den Kaufpreis zahlt, meine ich mich zu erinnern, dass man hier über § 161 BGB gehen muss. Er hat ggf. ein Anwartschaftsrecht erworben, dass hierüber geschützt ist.
Das ändert nichts an den obigen Ausführungen. Denn:

Das ist dann von Bedeutung, wenn, wie der Wortlaut des § 161 I BGB vorgibt, die weitere Verfügung (an K2) die unter der aufschiebenden Bedignung erfolgte Verfügung (an K1) beeinträchtigen oder vereiteln würde. Das ist jedoch nur dann von Bedeutung bösgläubig ist, d.h. über den inzwischen erfolgten Eigentumsverlust des V oder hätte wissen müssen. Denn ansonsten - wenn K1 gutgläubig ist - erwirbt er das Eigentum von V nach §§ 161  III BGB i.V.m. §§ 929 S. 1, 932 BGB. 

Kurzgefasst:
K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung gutgläubig hinsichtlich des Eigentumsrechts bei V -> Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. § 161 I 1 BGB findet wegen § 161 III BGB keine Anwendung.

K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung nicht gutgläubig. § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB nicht anwendbar. Damit wird mit der vollständigen Kaufpreiszahlung / dem Bedingungseintritt die Verfügung an K2 unwirksam nach § 161 I 1 BGB, sodass das Eigentum weiterhin bei V liegt und die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfolgt.
Falsch. 
Die Verfügung V an K2 ist nach § 161 I nichtig. K2 könnte zwar gutgläubig lastenfrei gem. § 161 III i.V.m. 936 I erworben haben, sodass das AWR des K1 unterging. Dies geht allerdings bei einer Übereignung nach § 931 auf den ersten Blick nur unter der Voraussetzung des § 936 I S. 3. Da V hier jedoch mittelbarer Besitzer z.Zt. der Übereignung V an K2 war (V hat den potentiellen HerausgabeAS gegen K1 aus §§346 I, 323 I S. 1 Alt. 1 im Fall der Nichtleistung des K1 und K1 hat mangels abweichender Angaben auch Fremdbesitzerwillen, da er weiß, dass es (noch) die Sache des V ist) könnte man annehmen, dass e-Contrario § 936 I S. 3 keine weiteren Voraussetzungen notwendig sind, um lastenfrei zu erwerben. Allerdings muss § 936 III beachtet werden, sodass ein lastenfreier Erwerb nach 931 nicht möglich ist. Das AWR steht hier dem Drittbesitzer K1 zu, sodass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht vorliegen
Dies führt dazu, dass K1 mit vollständiger Kaufpreiszahlung vom berechtigten V erwirbt.

§ 936 in der Tat auf die Schnelle nicht (ausreichend) berücksichtigt und einen kleinen Lesefehler hinsichtlich § 161 III BGB eingeschlichen - mea culpa. Insofern hatte ich im Eingangspost unter 2) bereits auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung des AWR des K1 hingewiesen.

§ 161 I 1 BGB:"Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde."

Das heißt die Wirkung des § 161 I 1 BGB setzt erst dann ein, wenn die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung eintritt. Vorher steht § 161 BGB nicht entgegen; erst mit Kaufpreiszahlung/Bedingungseintrit kann § 161 I 1 BGB Bedeutung erlangen. Das heißt vor Bedingungseintritt (!) sind die Verfügungen wirksam; sie werden mit Bedingungseintritt in den in § 161 I 1 BGB genannten Fällen unwirksam; es sei denn, dass der K2 nach § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB gutgläubig das Eigentum erworben hat. In der Tat ist hier das AWR und damit § 936 (wie bereits im ersten Posting angedeutet) zu berücksichtigen. Im Ergebnis bleibt es jedoch bei dem Eigentumserwerb des K1.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.01.2025, 19:28 von RefNdsOL.)
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Mrs.GK
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#8
03.01.2025, 19:32
(02.01.2025, 19:48)Lost_inPages schrieb:  Folgender (für mich) komplizierter Sachenrechtfall:

V veräußert eine Sache an K1 unter Eigentumsvorbehalt. K1 erhält die Sache zur Nutzung, er darf sie auch verkaufen.

K1 zahlt Kaufpreis bisher nicht.

V veräußert nunmehr selbe Sache an K2. Beide sind sich über den Eigentumsübergang einig. Statt der Übergabe der Sache wird K2 ein Herausgabeanspruch abgetreten (sofern es den überhaupt gibt). K2 zahlt den vollständigen Kaufpreis.

Meine Fragen:

1. Gibt es einen abtretbaren Herausgabeanspruch?

2. Ist K2 Eigentümer geworden durch Erwerb vom Berechtigten? Immerhin war V noch Eigentümer.

3. Kann K1 Eigentümer werden, indem er den Kaufpreis zahlt? 


Gerne mit Paragraphen. Ich halte meine eigenen Gedanken mal zurück.


Abwandlung: 

Diesmal veräußert V die Sache wie oben ebenfalls an K2, aber er vereinbart auch mit diesem einen EV. K2 zahlt bisher nicht. 

Wer wann Eigentümer und bleibt er dies auch?

Frage 1: potentieller Herausgabeanspruch V gg. K1 aus §§ 346 I, 323 I S.1 Alt. 1 BGB. Ein noch nicht entstandener, jedoch bestimmbarer HerausgabeAS genügt für 931.
Frage 2: Nein, ist er nicht.
Kommt darauf an, wie man die Rechtsfolge des § 161 I auslegt. H.L. ex-nun --> K2 ist Eigentümer vom Zeitpunkt seiner vollständigen Kaufpreiszahlung bis zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung des K1. a.A. Ex-tunc --> Sofern K1 niemals zahlt, ist k2 im Zeitpunkt seiner Kaufpresizahlung E geworden. Sofern K1 zahlt, ist die Verfügung V an K2 nach § 161 I ex tun nichtig. K2 war nie Eigentümer. Zum Streit der Rechtswirkung des § 161 s. BeckOGK/Reymann, 1.6.2024, Rn. 39; Erman/Armbrüster Rn. 5; Mülbert AcP 214 (2014), 309 (323); Soergel/Klinck Rn. 1; Staudinger/Bork, 2020, Rn. 12; anders Brox JuS 1984, 657 (658); Kohler DNotZ 1989, 339 (344).

Abwandlung: Hier kommt es entscheidend darauf auf die Auslegung der dinglichen Einigung zwischen V und K2 an. 
Es existieren nämlich zwei Möglichkeiten nach denen differenziert werden muss: 
1. Ersterwerb des AWR des K2 vom berechtigten V oder 2. Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR des K1 durch V an K2 analog §§ 932 ff. 

1. Ersterwerb des AWR des K2 vom berechtigten V
a) K1 zahlt zuerst
K1 wird Eigentümer. § 161 schützt K2 nicht, da die Verfügung V an K1 nicht in der Schwebezeit Veräußerung V an K2 erfolgt.
b) K2 zahlt zuerst
Wie im Ausgangsfall. Kein Lastenfreier gutgläubiger Erwerb wegen § 161 III i.V.m. § 936 III. Sobald K1 zahlt, wird er Eigentümer.

2. Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR des K1 durch V an K2 analog §§ 932 ff.
In dieser Variante macht es keinen Unterschied wer von beiden zuerst zahlt, da K2 AWR-Berechtigter ist und K1 nicht mehr.
Wenn K2 zahlt wird er Eigentümer. Wenn K1 zahlt passiert auf dinglicher Ebene nichts. K1 könnte allerdings gegen V AS auf SE nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1 haben, da die Nacherfüllung nach Vertragsschluss rechtlich unmöglich geworden ist.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.01.2025, 19:49 von Mrs.GK.)
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Mrs.GK
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#9
03.01.2025, 19:38
(03.01.2025, 19:23)RefNdsOL schrieb:  
(03.01.2025, 18:58)Mrs.GK schrieb:  
(03.01.2025, 18:17)RefNdsOL schrieb:  
(03.01.2025, 17:50)KerMaKa04 schrieb:  Bezüglich der Frage 3) ob K1 noch Eigentümer werden kann, wenn er den Kaufpreis zahlt, meine ich mich zu erinnern, dass man hier über § 161 BGB gehen muss. Er hat ggf. ein Anwartschaftsrecht erworben, dass hierüber geschützt ist.
Das ändert nichts an den obigen Ausführungen. Denn:

Das ist dann von Bedeutung, wenn, wie der Wortlaut des § 161 I BGB vorgibt, die weitere Verfügung (an K2) die unter der aufschiebenden Bedignung erfolgte Verfügung (an K1) beeinträchtigen oder vereiteln würde. Das ist jedoch nur dann von Bedeutung bösgläubig ist, d.h. über den inzwischen erfolgten Eigentumsverlust des V oder hätte wissen müssen. Denn ansonsten - wenn K1 gutgläubig ist - erwirbt er das Eigentum von V nach §§ 161  III BGB i.V.m. §§ 929 S. 1, 932 BGB. 

Kurzgefasst:
K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung gutgläubig hinsichtlich des Eigentumsrechts bei V -> Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. § 161 I 1 BGB findet wegen § 161 III BGB keine Anwendung.

K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung nicht gutgläubig. § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB nicht anwendbar. Damit wird mit der vollständigen Kaufpreiszahlung / dem Bedingungseintritt die Verfügung an K2 unwirksam nach § 161 I 1 BGB, sodass das Eigentum weiterhin bei V liegt und die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfolgt.
Falsch. 
Die Verfügung V an K2 ist nach § 161 I nichtig. K2 könnte zwar gutgläubig lastenfrei gem. § 161 III i.V.m. 936 I erworben haben, sodass das AWR des K1 unterging. Dies geht allerdings bei einer Übereignung nach § 931 auf den ersten Blick nur unter der Voraussetzung des § 936 I S. 3. Da V hier jedoch mittelbarer Besitzer z.Zt. der Übereignung V an K2 war (V hat den potentiellen HerausgabeAS gegen K1 aus §§346 I, 323 I S. 1 Alt. 1 im Fall der Nichtleistung des K1 und K1 hat mangels abweichender Angaben auch Fremdbesitzerwillen, da er weiß, dass es (noch) die Sache des V ist) könnte man annehmen, dass e-Contrario § 936 I S. 3 keine weiteren Voraussetzungen notwendig sind, um lastenfrei zu erwerben. Allerdings muss § 936 III beachtet werden, sodass ein lastenfreier Erwerb nach 931 nicht möglich ist. Das AWR steht hier dem Drittbesitzer K1 zu, sodass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht vorliegen
Dies führt dazu, dass K1 mit vollständiger Kaufpreiszahlung vom berechtigten V erwirbt.

§ 936 in der Tat auf die Schnelle nicht (ausreichend) berücksichtigt und einen kleinen Lesefehler hinsichtlich § 161 III BGB eingeschlichen - mea culpa. Insofern hatte ich im Eingangspost unter 2) bereits auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung des AWR des K1 hingewiesen.

§ 161 I 1 BGB:"Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde."

Das heißt die Wirkung des § 161 I 1 BGB setzt erst dann ein, wenn die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung eintritt. Vorher steht § 161 BGB nicht entgegen; erst mit Kaufpreiszahlung/Bedingungseintrit kann § 161 I 1 BGB Bedeutung erlangen. Das heißt vor Bedingungseintritt (!) sind die Verfügungen wirksam; sie werden mit Bedingungseintritt in den in § 161 I 1 BGB genannten Fällen unwirksam; es sei denn, dass der K2 nach § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB gutgläubig das Eigentum erworben hat. In der Tat ist hier das AWR und damit § 936 (wie bereits im ersten Posting angedeutet) zu berücksichtigen. Im Ergebnis bleibt es jedoch bei dem Eigentumserwerb des K1.

Genau. Tatsächlich ist jedoch strittig, ob § 161 I ex-tunc oder ex-nun wirkt. Gibt keine Rspr. H.L. sagt allerdings ex-nunc.
BeckOGK/Reymann, 1.6.2024, Rn. 39; Erman/Armbrüster Rn. 5; Mülbert AcP 214 (2014), 309 (323); Soergel/Klinck Rn. 1; Staudinger/Bork, 2020, Rn. 12; anders Brox JuS 1984, 657 (658); Kohler DNotZ 1989, 339 (344)
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03.01.2025, 19:45
(03.01.2025, 19:32)Mrs.GK schrieb:  
(02.01.2025, 19:48)Lost_inPages schrieb:  Folgender (für mich) komplizierter Sachenrechtfall:
V veräußert eine Sache an K1 unter Eigentumsvorbehalt. K1 erhält die Sache zur Nutzung, er darf sie auch verkaufen.
K1 zahlt Kaufpreis bisher nicht.
V veräußert nunmehr selbe Sache an K2. Beide sind sich über den Eigentumsübergang einig. Statt der Übergabe der Sache wird K2 ein Herausgabeanspruch abgetreten (sofern es den überhaupt gibt). K2 zahlt den vollständigen Kaufpreis.
Meine Fragen:
1. Gibt es einen abtretbaren Herausgabeanspruch?
2. Ist K2 Eigentümer geworden durch Erwerb vom Berechtigten? Immerhin war V noch Eigentümer.
3. Kann K1 Eigentümer werden, indem er den Kaufpreis zahlt? 
Gerne mit Paragraphen. Ich halte meine eigenen Gedanken mal zurück.
Abwandlung: 
Diesmal veräußert V die Sache wie oben ebenfalls an K2, aber er vereinbart auch mit diesem einen EV. K2 zahlt bisher nicht. 
Wer wann Eigentümer und bleibt er dies auch?

Frage 1: potentieller Herausgabeanspruch V gg. K1 aus §§ 346 I, 323 I S.1 Alt. 1 BGB. Ein noch nicht entstandener, jedoch bestimmbarer HerausgabeAS genügt für 931.
Frage 2: Kommt darauf an, wie man die Rechtsfolge des § 161 I auslegt. H.L. ex-nun --> K2 ist Eigentümer vom Zeitpunkt seiner vollständigen Kaufpreiszahlung bis zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung des K1. a.A. Ex-tunc --> Sofern K1 niemals zahlt, ist k2 im Zeitpunkt seiner Kaufpresizahlung E geworden. Sofern K1 zahlt, ist die Verfügung V an K2 nach § 161 I ex tun nichtig. K2 war nie Eigentümer. 
Zum Streit der Rechtswirkung des § 161 s. 
BeckOGK/Reymann, 1.6.2024, Rn. 39; Erman/Armbrüster Rn. 5; Mülbert AcP 214 (2014), 309 (323); Soergel/Klinck Rn. 1; Staudinger/Bork, 2020, Rn. 12; anders Brox JuS 1984, 657 (658); Kohler DNotZ 1989, 339 (344).
Frage 3: Die Verfügung V an K2 ist nach § 161 I nichtig. K2 könnte zwar gutgläubig lastenfrei gem. § 161 III i.V.m. 936 I erworben haben, sodass das AWR des K1 unterging. Dies geht allerdings bei einer Übereignung nach § 931 auf den ersten Blick nur unter der Voraussetzung des § 936 I S. 3. Da V hier jedoch mittelbarer Besitzer z.Zt. der Übereignung V an K2 war (V hat den potentiellen HerausgabeAS gegen K1 aus §§346 I, 323 I S. 1 Alt. 1 im Fall der Nichtleistung des K1 und K1 hat mangels abweichender Angaben auch Fremdbesitzerwillen, da er weiß, dass es (noch) die Sache des V ist) könnte man annehmen, dass e-Contrario § 936 I S. 3 keine weiteren Voraussetzungen notwendig sind, um lastenfrei zu erwerben. Allerdings muss § 936 III beachtet werden, sodass ein lastenfreier Erwerb nach 931 nicht möglich ist. Das AWR steht hier dem Drittbesitzer K1 zu, sodass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht vorliegen.
Dies führt dazu, dass K1 mit vollständiger Kaufpreiszahlung vom berechtigten V erwirbt.. 

Abwandlung: Hier kommt es entscheidend darauf auf die Auslegung der dinglichen Einigung zwischen V und K2 an. 
Es existieren nämlich zwei Möglichkeiten nach denen differenziert werden muss: 
1. Ersterwerb des AWR des K2 vom berechtigten V oder 2. Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR des K1 durch V an K2 analog §§ 932 ff. 
1. Ersterwerb des AWR des K2 vom berechtigten V
a) K1 zahlt zuerst
K1 wird Eigentümer. § 161 schützt K2 nicht, da die Verfügung V an K1 nicht in der Schwebezeit Veräußerung V an K2 erfolgt.
b) K2 zahlt zuerst
Wie im Ausgangsfall. Kein Lastenfreier gutgläubiger Erwerb wegen § 161 III i.V.m. § 936 III. Sobald K1 zahlt, wird er Eigentümer.
2. Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR des K1 durch V an K2 analog §§ 932 ff.
In dieser Variante macht es keinen Unterschied wer von beiden zuerst zahlt, da K2 AWR-Berechtigter ist und K1 nicht mehr.
Wenn K2 zahlt wird er Eigentümer. Wenn K1 zahlt passiert auf dinglicher Ebene nichts. K1 könnte allerdings gegen V AS auf SE nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1 haben, da die Nacherfüllung nach Vertragsschluss rechtlich unmöglich geworden ist.
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