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Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz
nxchtxktiv
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 3
Registriert seit: Jan 2025
#1
02.01.2025, 16:58
Hi zusammen, 

Ref-Neuling hier. ich habe eine vermutlich dumme Frage, die ich mir aber selbst nicht so richtig beantworten kann. Im Zivilverfahren gelten ja Beibringungsgrundsatz sowie Verhandlungsmaxime, ich frage mich aber, inwiefern ich Anspruchsvoraussetzungen im Urteil diskutieren muss, sofern der Kläger hierzu nichts positiv vorträgt und aber auch die Beklagten nicht das Fehlen der Voraussetzung rügen.

Konkretes Beispiel:
Unterlassungsanspruch wegen erstmaligem Falschparken gegen ein vom Fahrer abweichenden Halter. Problemlos Besitzstörung. Allerdings hat der Kläger hinsichtlich der Wiederholungsgefahr nur angeführt, dass diese ja durch das erstmalige Abstellen indiziert sei. Bei einem einzigen und erstmaligem Verstoß und einem dem Fahrer abweichenden Halter bedarf es ja aber theoretisch der "Erstbegehungsgefahr". Angenommen der Kläger trägt hierzu nichts vor, die Gegenseite wendet hierzu auch nichts ein.

Muss ich dazu etwas schreiben, wenn ich der Klage stattgebe? 
Wie wäre es, wenn ich die Klage auf Grundlage dessen abweise. Darf ich das überhaupt?

Danke im Voraus für eine Rückmeldung!
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.943
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
02.01.2025, 17:05
Ich verstehe schon den Fall nicht. Es gab schon ein Falschparken? Dann ist die Wiederholungsgefahr doch unproblematisch?
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#3
02.01.2025, 17:18
Im Prinzip musst du gucken, ob du auf Basis der Informationen, die der Kläger geliefert hat, eine ausreichende / überzeugende / positive Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage gelingt. Das gilt grundsätzlich im Fall des Anspruch aus § 1004 I 2 BGB natürlich auch für die Wiederholungsgefahr. Dabei ist zu berücksichtigen das im Recht der unerlaubten Handlung ein einmaliger bereits erfolgter Rechtsverstoß die Wiederholungsgefahr grundsätzlich indiziert. Das heißt, sofern der Kläger substantiiert vorgetragen hat (= das heißt in einer Art und Weise, dass man dadurch den vormaligen Rechtsverstoß im Sinne einer inzidenten Prüfung bejahen kann), dass bereits ein Rechtsverstoß zuvor erfolgt ist, dann ist die Wiederholungsgefahr indiziert und er muss dazu erstmal nicht mehr spezifisch etwas vortragen; vielmehr ist jetzt der Beklagte darlegungsbelastet diese Indizwirkung zu widerlegen. 

Wenn du also der Klage stattgibst, dann musst du zu jedem Tatbestandsmerkmal subsumieren. Freilich variiert dabei der Grad der Ausführlichkeit von der Schwierigkeit im gegebenen Fall und kann teils auch in einem knappen Satz erfolgen (Schwerpunktsetzung). Wenn du die Klage abweist, dann genügt es bzw. dann ist direkt und unmittelbar nur zu dem Tatbestandsmerkmal etwas zu schreiben, an dem die Prüfung bzw. der Anspruch scheitert.

Im Übrigen Stichwort Erstbegehungsgefahr:

§ 1004 I 2 BGB direkt -> Wiederholungsgefahr notwendig

Weil das aber dazu führen würde, das ein Eigentümer, der schon weiß/befürchtet, dass etwas passieren wird, erst warten müsste, dass etwas passiert, um den Anspruch geltend machen zu können, ist schon lange § 1004 I 2 BGB analog anerkannt, der auch ohne vorhergehende Rechtsverletzung anwendbar ist. Dabei wird dann die Wiederholungsgefahr - die kein Sinn ergäbe - durch die Erstbegehungsgefahr ersetzt, d.h. es muss ernsthaft und erstmals die Bedrohung des Rechtsguts bestehen, um den Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Das sollte auch sicherlich im Grüneberg kommentiert sein bei § 1004.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.01.2025, 17:21 von RefNdsOL.)
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nxchtxktiv
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 3
Registriert seit: Jan 2025
#4
03.01.2025, 10:32
Danke für euere Antworten. Der Fall war nur ein – anscheinend schlechtes – Beispiel. Dass die Erstbegehungsgefahr dann hier gerade nicht indiziert wird, hatte ich hieraus: https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr160_14.htm (Randnummer 27); ist aber vielleicht auch überholt.
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Joko
Posting Freak
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Beiträge: 859
Themen: 15
Registriert seit: Dec 2021
#5
03.01.2025, 10:51
(03.01.2025, 10:32)nxchtxktiv schrieb:  Danke für euere Antworten. Der Fall war nur ein – anscheinend schlechtes – Beispiel. Dass die Erstbegehungsgefahr dann hier gerade nicht indiziert wird, hatte ich hieraus: https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr160_14.htm (Randnummer 27); ist aber vielleicht auch überholt.

Hi,

ich habe Rn. 27 gelesen. Hast du dich vielleicht verlesen?

Da steht ganz klar dass die Erstbegehungsgefahr dann vorliegt :)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.01.2025, 10:51 von Joko.)
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.943
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#6
03.01.2025, 15:51
Wenn es eine Ernstbegehung schon gibt, braucht es keine Erstbegehungsgefahr, sie hat sich schon verwirklicht. Und damit ist die Wiederholung indiziert. Davon abgesehen ist mir nicht ganz klar, worauf Du hinsichtlich Beibringung hinaus willst.

Hätte es keine Ernstbegehung gegeben, hätte es - ggf. auf Hinweis - Vortrags zur Erstbegehungsgefahr bedurft, sonst wäre die Klage unschlüssig. Meinst Du das?
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