27.12.2024, 22:51
Wenn man erstinstanzlich einen Zeugen trotz Möglichkeit nicht benennt, ist dieser für die zweite Instanz im Rahmen der Berufung als Angriffsmittel bzw Verteidigungsmitten präkludiert nach § 531 II Nr 3 ZPO oder?
27.12.2024, 23:18
Grds. genügt, dass der Partei die Relevanz des Angriffs- oder Verteidigungsmittels für den aktuellen Rechtsstreit bekannt war oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfält hätte bekannt sein müssen (leichte Fahrlässigkeit genügt) und die Partei zur Geltendmachung des Angriffs- oder Verteidigungsmittels im ersten Rechtszug imstande war (so BGH NJW 2004, 2025; 2004, 2152; 2004, 2825; 2006, 152).
Beachte jedoch u.a. die äußerst aktuellen BGH Entscheidungen zum Tatbestandsmerkmal "Nachlässigkeit" in § 531 II Nr. 3 ZPO:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/b...n-berufung
Beachte jedoch u.a. die äußerst aktuellen BGH Entscheidungen zum Tatbestandsmerkmal "Nachlässigkeit" in § 531 II Nr. 3 ZPO:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/b...n-berufung
28.12.2024, 16:14
Im Grundsatz ja, wobei "Möglichkeit" etwas eng ausgedrückt ist. Es kommt erst einmal darauf an, für welche Behauptung der Zeuge benannt werden soll, und dann muss man sehen, ob es nicht ausnahmsweise doch möglich ist. Vielleicht hat ein Hinweis gefehlt, kam es darauf noch nicht an usw.