23.12.2024, 13:11
Hallöchen,
ich darf in meiner Zivilstation eine Relation für meine Richterin schreiben. Allerdings weiß ich mit folgendem Problem nicht umzugehen:
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung des Hauptanspruchs und Zahlung seiner Anwaltsgebühren. Der Beklagte ist in der Verhandlung säumig und ein VU ergeht. Der Beklagte legt Einspruch sowie einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO ein.
Jetzt zu meiner Frage:
Wo in der Relation gehe ich nun auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung ein? Einfach in der Klägerstation prüfen ob die Voraussetzungen dessen vorliegen?
Beste Grüße
ich darf in meiner Zivilstation eine Relation für meine Richterin schreiben. Allerdings weiß ich mit folgendem Problem nicht umzugehen:
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung des Hauptanspruchs und Zahlung seiner Anwaltsgebühren. Der Beklagte ist in der Verhandlung säumig und ein VU ergeht. Der Beklagte legt Einspruch sowie einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO ein.
Jetzt zu meiner Frage:
Wo in der Relation gehe ich nun auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung ein? Einfach in der Klägerstation prüfen ob die Voraussetzungen dessen vorliegen?
Beste Grüße
25.12.2024, 13:01
In welchem Stadium befindet sich denn das Verfahren?
Sollte schon Verkündungstermin bestimmt sein, hat sich dieser Antrag mit Entscheidung über die Hauptsache erübrigt. Bist du noch vor Termin würde ich es tatsächlich in den jeweiligen Stationen mitabhandeln. Ich habe allerdings mit Relationen nicht viel Erfahrung, die gibt es noch nicht so lange in NRW
Sollte schon Verkündungstermin bestimmt sein, hat sich dieser Antrag mit Entscheidung über die Hauptsache erübrigt. Bist du noch vor Termin würde ich es tatsächlich in den jeweiligen Stationen mitabhandeln. Ich habe allerdings mit Relationen nicht viel Erfahrung, die gibt es noch nicht so lange in NRW
25.12.2024, 19:50
Mit Relationen kenne ich mich auch nicht aus. Aber für die einstweilige Einstellung braucht es ja eine Erfolgsprognose in der Hauptsache. Das spricht dafür, erst einmal ganz normal die Hauptsache zu prüfen und danach den Antrag zu behandeln - andernfalls müsste man ja inzident prüfen, wie der Prozess ausgeht.