13.12.2024, 10:11
Hallo zusammen,
ich bin Richterin auf Probe und mit droht aktuell eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Schließt eine Verurteilung/Vorstrafe eine Verbeamtung kategorisch aus bzw. hat da jemand Erfahrung?
Danke
ich bin Richterin auf Probe und mit droht aktuell eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Schließt eine Verurteilung/Vorstrafe eine Verbeamtung kategorisch aus bzw. hat da jemand Erfahrung?
Danke
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
13.12.2024, 11:41
(13.12.2024, 10:11)Interessentin55 schrieb: Hallo zusammen,
ich bin Richterin auf Probe und mit droht aktuell eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Schließt eine Verurteilung/Vorstrafe eine Verbeamtung kategorisch aus bzw. hat da jemand Erfahrung?
Danke
Eine Verurteilung nicht, durch eine Vorstrafe hingegen lässt sich die Eignung zur Verbeamtung oft infrage stellen.
Wirst du denn voraussichtlich zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt?
Ferner wird, dass sofern es eine Ermessensentscheidung ist, die Art der begangenen Straftat eine Rolle spielen und weniger schlimm als eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr wird es wohl kaum.
13.12.2024, 13:24
(13.12.2024, 11:41)JuraHassLiebe schrieb:(13.12.2024, 10:11)Interessentin55 schrieb: Hallo zusammen,
ich bin Richterin auf Probe und mit droht aktuell eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Schließt eine Verurteilung/Vorstrafe eine Verbeamtung kategorisch aus bzw. hat da jemand Erfahrung?
Danke
Eine Verurteilung nicht, durch eine Vorstrafe hingegen lässt sich die Eignung zur Verbeamtung oft infrage stellen.
Wirst du denn voraussichtlich zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt?
Ferner wird, dass sofern es eine Ermessensentscheidung ist, die Art der begangenen Straftat eine Rolle spielen und weniger schlimm als eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr wird es wohl kaum.
Ganz genau. Eine fahrlässige KV im Straßenverkehr ist letztlich eine Straftat, die - so blöd es klingt - jedem passieren kann, da der Mensch kraft seiner menschlichen Natur eben Fehler macht.
Wenn es zu keinen schweren Verletzungen kam und sich deine Fahrlässigkeit eher im unteren Bereich bewegt, kannst du übrigens stark darauf hoffen, dass das ganze wegen Verfahrenshindernis eingestellt wird (Verweisung auf Privatklageweg, den sowieso niemand nutzt bzw. kein besonderes öffentliches Interesse insofern kein Strafantrag gestellt wird).
Und selbst wenn es zu schweren Verletzungen kam, dann kommt noch ein 153a in Betracht, wenn deine Fahrlässigkeit im unteren Bereich ist. Ich kenne fahrlässige Tötungen (!), die so behandelt wurden, eben weil die Fahrlässigkeit im unteren Bereich war...
13.12.2024, 14:31
Tut schon weh zu lesen, dass Richter(innen) eine nicht gerade komplizierte Rechtsfrage nicht recherchieren können und von „Verbeamtung“ von Richtern sprechen.
13.12.2024, 14:54
13.12.2024, 15:29
(13.12.2024, 14:54)Interessentin55 schrieb:(13.12.2024, 14:31)FFM_Brudi schrieb: Tut schon weh zu lesen, dass Richter(innen) eine nicht gerade komplizierte Rechtsfrage nicht recherchieren können und von „Verbeamtung“ von Richtern sprechen.
Bin StAin, Status ist aber Richterin auf Probe also geht am Ende um Verbeamtung
Zwar finden auf Richter - auch solche auf Probe - überwiegend die für Beamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen (ein dazu entsprechender Verweis findet sich jeweils in den LRiG), allerdings sind Richter keine Beamte; letzte unterliegen konsequent dem hierarchischen Weisungsrecht, das mit der Unabhängigkeit des Richters gerade unvereinbar wäre. Eine Verbeamtung ist es daher gerade nicht. Vielmehr wird der Bewerber in das Richterverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen und zu dem entsprechenden Amt ernannt, vgl. §§ 8, 9, 10 ff. DRiG. Im Übrigen bedurfte es auch sonst nicht des § 15 DRiG, wenn Richter ebenfalls Beamte wären.
Zudem gelten für Richter gesonderte Entlassungsvorschriften vgl. §§ 21 ff. DRiG sowie ggf. die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Zudem § 19 DRiG.
13.12.2024, 16:48
Lässt du dich in dieser Sache anwaltliche vertreten? Häufig kamm man die StA in derartigen Fällen zusätzlich zur Einstellung motivieren, wenn man z.B. die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses oder eines Fahrsicherheitstrainings darlegen kann.
13.12.2024, 17:05
Wenn Du Konkretes wissen willst, müsstest Du den Sachverhalt etwas genauer schildern.
13.12.2024, 23:25
(13.12.2024, 15:29)RefNdsOL schrieb:(13.12.2024, 14:54)Interessentin55 schrieb:(13.12.2024, 14:31)FFM_Brudi schrieb: Tut schon weh zu lesen, dass Richter(innen) eine nicht gerade komplizierte Rechtsfrage nicht recherchieren können und von „Verbeamtung“ von Richtern sprechen.
Bin StAin, Status ist aber Richterin auf Probe also geht am Ende um Verbeamtung
Zwar finden auf Richter - auch solche auf Probe - überwiegend die für Beamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen (ein dazu entsprechender Verweis findet sich jeweils in den LRiG), allerdings sind Richter keine Beamte; letzte unterliegen konsequent dem hierarchischen Weisungsrecht, das mit der Unabhängigkeit des Richters gerade unvereinbar wäre. Eine Verbeamtung ist es daher gerade nicht. Vielmehr wird der Bewerber in das Richterverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen und zu dem entsprechenden Amt ernannt, vgl. §§ 8, 9, 10 ff. DRiG. Im Übrigen bedurfte es auch sonst nicht des § 15 DRiG, wenn Richter ebenfalls Beamte wären.
Zudem gelten für Richter gesonderte Entlassungsvorschriften vgl. §§ 21 ff. DRiG sowie ggf. die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Zudem § 19 DRiG.
"Hä?"
Bitte den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen. Sie will zur StAin ernannt werden, nicht Richterin. In der Probezeit ist man Richter auf Probe, auch wenn man - je nach Organisation im Bundesland - ggfs. die ganze Probezeit bei der StA bleibt (und durchgehend die Amtsbezeichnung führt). Als StA auf Lebenszeit ist man dann Beamter.
In der Sache macht es vmtl. aber keinen Unterschied. Da kommt es dann doch sehr auf die Schwere der Fahrlässigkeit usw. an.
Die mE häufigsten Fälle sind eher Polizeibeamte, die wegen häufiger Verkehrs-Owi nicht auf Lebenszeit ernannt werden.
14.12.2024, 07:22
Also ich denke nicht, dass dir hier was droht.
1. Eine Entlassung bzw. ein Verlust der "Beamtenrechte" droht dir Kraft Gesetzes nur bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat für >1 Jahr. Und das steht ja nicht im Raum, das müsste über 71 DRIG auch für Richter gelten.
2. Der Entlassungsgrund des 23 III Nr 1 BeamtStG dürfte wohl nicht gelten, da hier wohl 22 DRiG etwas Anderes regelt.
Bleibt die Überlegung deines Dienstherren, dich wegen fehlender persönlicher Eignung zu entlassen, bzw nicht auf Lebenszeit zu ernennen. Und da wurde hier schon zutreffend genannt: es kommt schon sehr auf die konkrete Tat an und bei einer 0815 Fahrlässigkeitstat gilt auch mE dass das jedem passieren kann.
1. Eine Entlassung bzw. ein Verlust der "Beamtenrechte" droht dir Kraft Gesetzes nur bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat für >1 Jahr. Und das steht ja nicht im Raum, das müsste über 71 DRIG auch für Richter gelten.
2. Der Entlassungsgrund des 23 III Nr 1 BeamtStG dürfte wohl nicht gelten, da hier wohl 22 DRiG etwas Anderes regelt.
Bleibt die Überlegung deines Dienstherren, dich wegen fehlender persönlicher Eignung zu entlassen, bzw nicht auf Lebenszeit zu ernennen. Und da wurde hier schon zutreffend genannt: es kommt schon sehr auf die konkrete Tat an und bei einer 0815 Fahrlässigkeitstat gilt auch mE dass das jedem passieren kann.