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  5. Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung
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Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung
Wallendael
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#1
11.12.2024, 17:36
Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall: Der Beklagte behauptet, er habe die streitigen Tilgungen bar gezahlt. Er hat das Geld von seinem Konto abgehoben (unstreitig) und habe dann dem Kläger diesen Betrag bar übergeben. Als Beweis hat er nur seine Anhörung und Parteivernehmung angeboten.

Er wurde im Rahmen von § 141 ZPO angehört. Es fand keine Beweisaufnahme statt. 

Wie formuliert man das? Mein Ausbilder meinte, dass ich das auf der Darlegungsebene entscheiden muss. Auf das Thema Beweislast/-fälligkeit dürfte ich nicht eingehen.
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RefNdsOL
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#2
11.12.2024, 19:51
Zur Verwertung einer Parteianhörung zur Überzeugungsbildung des Gerichtes recht gut unter Bezugnahme auf OLG Hamm, 22 U 211/21: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/...ianhoerung

Das sollte ggf. schon die Frage beantworten.
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Praktiker
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#3
11.12.2024, 19:52
Meint er damit, dass der Vortrag auch nach Konkretisierung im Rahmen der Anhörung nicht hinreichend substantiiert geblieben sei?

Oder dass das Gericht nicht von der Wahrheit überzeugt war?
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Wallendael
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#4
11.12.2024, 21:07
(11.12.2024, 19:52)Praktiker schrieb:  Meint er damit, dass der Vortrag auch nach Konkretisierung im Rahmen der Anhörung nicht hinreichend substantiiert geblieben sei?

Oder dass das Gericht nicht von der Wahrheit überzeugt war?

Vielen Dank für die Entscheidung! 

Er meinte, dass es eben keine Beweisaufnahme gab und man nicht über § 286 ZPO gehen kann.
Und man dürfe nicht mit Beweislast und Beweisfälligkeit argumentieren. Das hat er mir entsprechend angestrichen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass er die Beträge abgehoben hat (hat er bewiesen; unstreitig), aber die Übergabe könnte er in einer Beweisaufnahme nicht beweisen, da es keine Quittungen gibt. 

Das dann über die Darlegung zu argumentieren, finde ich persönlich komisch und kann es entsprechend auch nicht formulieren. Ich könnte ja höchstens sagen, dass der Beklagte sich nicht mehr an jede einzelne Übergabe erinnern kann und dass es keine Anhaltspunkt für einen Beweis gibt (keine Zeugen, die das gesehen haben o. ä.). 

Aber wie macht man das?
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RefNdsOL
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#5
11.12.2024, 21:14
Schau dir mal die Verlinkung nochmal an: Eine Parteianhörung nach § 141 ZPO kann wie eine Zeugenaussage gewürdigt werden. § 286 ZPO setzt nämlich gerade keine Beweisaufnahme voraus. Vielmehr (so auch im Artikel gut dargestellt) hat das Gericht auf Grund des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses etwaiger Beweisaufnahmen nach freier Überzeugung zu entscheiden, § 286 I 1 ZPO. 
Dementsprechend kann, da auch zum Verfahren gehörend, eben auch die Parteianhörung dazu verwertet werden und dabei die Aussagen entsprechend einer Zeigenaussage verwertet werden. Es darf dennoch (!) nicht als Beweismittel o.ä. bezeichnet werden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.12.2024, 21:15 von RefNdsOL.)
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Wallendael
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#6
11.12.2024, 22:46
(11.12.2024, 21:14)RefNdsOL schrieb:  Schau dir mal die Verlinkung nochmal an: Eine Parteianhörung nach § 141 ZPO kann wie eine Zeugenaussage gewürdigt werden. § 286 ZPO setzt nämlich gerade keine Beweisaufnahme voraus. Vielmehr (so auch im Artikel gut dargestellt) hat das Gericht auf Grund des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses etwaiger Beweisaufnahmen nach freier Überzeugung zu entscheiden, § 286 I 1 ZPO. 
Dementsprechend kann, da auch zum Verfahren gehörend, eben auch die Parteianhörung dazu verwertet werden und dabei die Aussagen entsprechend einer Zeigenaussage verwertet werden. Es darf dennoch (!) nicht als Beweismittel o.ä. bezeichnet werden.
Ja das habe ich verstanden, dass es kein Beweismittel ist (keine Zeugenaussage). Aber wie formuliere ich das in meinem Fall? Nach der Parteianhörung ist das Gericht nicht überzeugt, dass die Übergaben stattgefunden haben. Wird das so formuliert:

Dem insoweit darlegungsbelasteten Beklagten ist der Vortrag im Rahmen der Anhörung nach §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gelungen. Dass der Beklagte die Beträge von seinem Konto abgehoben hat, konnte er durch die jeweiligen Kontoauszüge darlegen. Für das Bewirken der geschuldeten Leistung ist nicht nur die Leistungshandlung, sondern auch der Leistungserfolg zwingend erforderlich. Die Tatsache, dass die Übergaben als solche erfolgten, hat der Beklagte unzureichend dargelegt [da er es nicht beweisen konnte; schreibt man das so?]. Der Schuldner ist grundsätzlich für alle ihn begünstigenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, also auch für die Erfüllung.
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Praktiker
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#7
11.12.2024, 23:00
Die Differenzierung zwischen Leistungshandlung und Erfolg passt hier nicht, glaube ich - auch die Handlung ist ja schon nicht nachgewiesen (und liegt jedenfalls nicht in der Abhebung).

"Vortrag nicht gelungen" geht nicht - vorgetragen hat er es ja.

Ich würde es so machen:

Der Schlusssatz kommt ans Ende (Beweislast). 

Dann würde ich einen Satz zur Beweisnot schreiben, weshalb er persönlich angehört wurde.

"Auch unter Würdigung dieser Aussagen im Termin steht aber nicht fest (damit umgehst Du "bewiesen", obwohl 286 in der Tat gerade keine Beweisaufnahme voraussetzt - keine Ahnung, was Dein Ausbilder da meint), dass..."

Hier müsste eigentlich noch der Obersatz zur vollen Überzeugung rein ("... Zweifeln Schweigen gebietet").

"Zwar... aber... " Gibt es noch irgendwelche unstreitigen Rahmenbedingungen zur Übergabe, Urkunden usw.? Dann hier umfassend würdigen. Oder ein bestimmtes Prozessverhalten, widersprüchlicher oder nach und nach angepasster Vortrag?

"Damit lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Beklagte das Geld zwar abgehoben, dann aber nicht dem Kläger übergeben hat, sondern es anderweitig verwendet hat."


Ist übrigens auch der Kläger angehört worden? Dann könnte man das noch mit verwerten.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.12.2024, 23:04 von Praktiker.)
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Wallendael
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#8
11.12.2024, 23:19
(11.12.2024, 23:00)Praktiker schrieb:  Die Differenzierung zwischen Leistungshandlung und Erfolg passt hier nicht, glaube ich - auch die Handlung ist ja schon nicht nachgewiesen (und liegt jedenfalls nicht in der Abhebung).

"Vortrag nicht gelungen" geht nicht - vorgetragen hat er es ja.

Ich würde es so machen:

Der Schlusssatz kommt ans Ende (Beweislast). 

Dann würde ich einen Satz zur Beweisnot schreiben, weshalb er persönlich angehört wurde.

"Auch unter Würdigung dieser Aussagen im Termin steht aber nicht fest (damit umgehst Du "bewiesen", obwohl 286 in der Tat gerade keine Beweisaufnahme voraussetzt - keine Ahnung, was Dein Ausbilder da meint), dass..."

Hier müsste eigentlich noch der Obersatz zur vollen Überzeugung rein ("... Zweifeln Schweigen gebietet").

"Zwar... aber... " Gibt es noch irgendwelche unstreitigen Rahmenbedingungen zur Übergabe, Urkunden usw.? Dann hier umfassend würdigen. Oder ein bestimmtes Prozessverhalten, widersprüchlicher oder nach und nach angepasster Vortrag?

"Damit lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Beklagte das Geld zwar abgehoben, dann aber nicht dem Kläger übergeben hat, sondern es anderweitig verwendet hat."


Ist übrigens auch der Kläger angehört worden? Dann könnte man das noch mit verwerten.

Sorry, jetzt bin ich endgültig verwirrt und weiß gar nicht mehr wie ich das aufbauen soll.

Der Schuldner ist grundsätzlich für alle ihn begünstigenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, also auch für die Erfüllung. Der Beklagte hat außer einer Parteivernehmung keine anderen Beweismittel angeboten. Auch unter Würdigung dieser Aussagen im Termin steht aber nicht fest, dass der Beklagte dem Kläger die abgehobenen Beträge übergeben hat. 

Und wie geht es dann weiter? Ich dachte "zwar, aber" Sätze sind im Urteil tabu? Für die Übergabe gibt es keinerlei Rahmenbedingungen. 

Der Kläger wurde angehört, bestreitet aber, dass er das Geld ausgehändigt bekommen hat.
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RefNdsOL
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#9
11.12.2024, 23:22
Auch bei einer erfolgten Beweisaufnahme ist bei der Beweiswürdigung nicht notwendigerweise davon zu sprechen.

Vielmehr kann formuliert werden nach dem Prinzip - wie es § 286 ZPO auch vorgibt - "Nach Anhörung des Beklagten ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser das Geld in bar geleistet hat. Dies belegt insbesondere seine Aussage dazu, dass .... Diese Aussage des Beklagten ist auch glaubhaft, denn.... Der Beklagte ist auch glaubwürdig, da ... " 

§ 286 ZPO gibt vor, dass du von der Überzeugung des Gerichts sprechen sollst. Diese Überzeugungsbildung ergibt sich eben aus der gesamten Verhandlung, also auch der Anhörung. Bei der Darlegung der Überzeugung musst du aber weder von Darlegung noch Beweis oder Beweislast sprechen.

EDIT: Sofern es eben nicht zur Überzeugung gelangt ist, kann man das entsprechend verneinen, sofern es überhaupt darauf ankommt.

"Auch nach Anhörung des Beklagten ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser das Geld in bar an den Kläger geleistet hat. Dabei vermag auch seine dabei getätigte Aussage ... keine andere Beurteilung erfordern. Denn.." (beispielhafte Formulierung auf die Schnelle)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.12.2024, 23:26 von RefNdsOL.)
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Wallendael
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#10
11.12.2024, 23:40
(11.12.2024, 23:22)RefNdsOL schrieb:  Auch bei einer erfolgten Beweisaufnahme ist bei der Beweiswürdigung nicht notwendigerweise davon zu sprechen.

Vielmehr kann formuliert werden nach dem Prinzip - wie es § 286 ZPO auch vorgibt - "Nach Anhörung des Beklagten ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser das Geld in bar geleistet hat. Dies belegt insbesondere seine Aussage dazu, dass .... Diese Aussage des Beklagten ist auch glaubhaft, denn.... Der Beklagte ist auch glaubwürdig, da ... " 

§ 286 ZPO gibt vor, dass du von der Überzeugung des Gerichts sprechen sollst. Diese Überzeugungsbildung ergibt sich eben aus der gesamten Verhandlung, also auch der Anhörung. Bei der Darlegung der Überzeugung musst du aber weder von Darlegung noch Beweis oder Beweislast sprechen.

EDIT: Sofern es eben nicht zur Überzeugung gelangt ist, kann man das entsprechend verneinen, sofern es überhaupt darauf ankommt.

"Auch nach Anhörung des Beklagten ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser das Geld in bar an den Kläger geleistet hat. Dabei vermag auch seine dabei getätigte Aussage ... keine andere Beurteilung erfordern. Denn.." (beispielhafte Formulierung auf die Schnelle)

und genau da ist mein Problem: Der Vortrag des Beklagten ist eben nur eine behauptete, für die kein Beweis angeboten wurde (außer Parteivernehmung), der aber nicht gefolgt wurde. Wenn ich sage, dass die Anhörung eben nur zur einer Non liquet Situation führt (darf ich so nicht schreiben, da keine Beweiswürdigung) und die Darlegung nicht ausreicht, ist das doch zirkulär?
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