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  5. PkH Beklagter
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PkH Beklagter
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#1
06.12.2024, 16:54
Hallo,

ich habe z.Zt. einen Pkh-Antrag auf Beklagtenseite. Damit ist für die zu prüfenden maßgeblichen Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage sowie ggf. erhebliches Bestreiten des Beklagten zu berücksichtigen. 

Die Klage ist zulässig und schlüssig; auf Tatsachen kommt es quasi nicht an - allenfalls sekundär. Es sind einzig rechtliche Fragen von Bedeutung (Wirksamkeit AGB); der Bekl. behauptet zwar beim Vertragsschluss über zwei Dinge getäuscht worden zu sein und hat dazu ein Dokument beigefügt, das ist aber m.E. (offensichtlich) keine Täuschung. Es gibt dazu (zu genau diesen AGB des Klägers) bereits mehrere vom Kläger angeführte erst- und berufungsintanzliche Entscheidungen, allerdings keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Bei Probleme rein rechtlicher Art heißt es immer in allen Quellen dazu, dass nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (keine Vorwegnahme der Entscheidung über den Rechtsstreit), wenn es sich um schwierige rechtliche Fragestellungen handelt. Jetzt ist natürlich die Frage, was man als schwierig ansieht. 

Ich tendiere dazu den Antrag abzulehnen, da m.E. die AGB wirksam sind und das Täuschungsvorbringen nicht durchgreift; zudem steht dem Ast. auch die Möglichkeit zu sofortige Beschwerde einzulegen, § 127 II 2 ZPO. Ist das wohl vertretbar oder wie muss man das bei den Anforderungen an rechtl. Probleme verstehen?
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RiNrw
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#2
06.12.2024, 19:09
Ich würde wegen der AGB auch keine PKH gewähren. Offensichtlich haben die anderen Gerichte keine Veranlassung gesehen die Revision zuzulassen also so grundsätzliche Bedeutung scheint die Klärung nicht zu haben. Aber das kann man sicher auch anders sehen. 
Wegen der Täuschung könnte man eher überlegen, ob es notwendig ist die Dokumente im Original anzuschauen oder den Beklagten dazu anzuhören oä, sodass man PKH gewährt. Das hängt vom konkreten Einzelfall ab
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