01.10.2019, 21:57
Hallo zusammen,
ich habe eine Stelle als angestellter Anwalt gefunden, bei der für mich eine Berufshaftpflicht abgeschlossen und auch bezahlt wird. Ich möchte nun erstmalig die RA-Zulassung beantragen und frage mich, welcher Nachweis gem. § 51 BRAO an die RAK muss? Im Internet lese ich nämlich hier und da, dass ich zusätzlich noch eine eigene Versicherung abschließen muss; kann das jmd bestätigen?
Lg
ich habe eine Stelle als angestellter Anwalt gefunden, bei der für mich eine Berufshaftpflicht abgeschlossen und auch bezahlt wird. Ich möchte nun erstmalig die RA-Zulassung beantragen und frage mich, welcher Nachweis gem. § 51 BRAO an die RAK muss? Im Internet lese ich nämlich hier und da, dass ich zusätzlich noch eine eigene Versicherung abschließen muss; kann das jmd bestätigen?
Lg
01.10.2019, 22:32
Nachweis bekommst du von der Versicherung über deinen Arbeitgeber.
04.10.2019, 11:49
Die Frage, ob eine eigene Versicherung benötigt wird, kann pauschal nicht beantwortet werden.
Als angestellter Rechtsanwalt ist man ab Beginn der Tätigkeit in der Regel über den Versicherungsvertrag des Arbeitgebers versichert.
Im Rahmen dieser Berufshaftpflicht-Deckung ist der angestellte RA versichert, sofern er im Auftrag, Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers tätig wird.
Darüber hinaus benötigt jeder Rechtsanwalt einen Nachweis seines eigenen persönlichen Versicherungsschutzes gegenüber der Rechtsanwaltskammer (§ 51 BRAO).
Dies kann, sofern der Arbeitgeber einen zusätzlichen Versicherungsvertrag für die Titeldeckungen (ggü. der RAK) der einzelnen angestellten Rechtsanwälte unterhält, somit über den Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Sollte der Arbeitgeber einen solchen Zusatzvertrag nicht abgeschlossen haben, muss eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über die Mindestversicherungssumme von 250.000 € abgeschlossen werden, um den Nachweis gegenüber der Kammer zu führen.
Als angestellter Rechtsanwalt ist man ab Beginn der Tätigkeit in der Regel über den Versicherungsvertrag des Arbeitgebers versichert.
Im Rahmen dieser Berufshaftpflicht-Deckung ist der angestellte RA versichert, sofern er im Auftrag, Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers tätig wird.
Darüber hinaus benötigt jeder Rechtsanwalt einen Nachweis seines eigenen persönlichen Versicherungsschutzes gegenüber der Rechtsanwaltskammer (§ 51 BRAO).
Dies kann, sofern der Arbeitgeber einen zusätzlichen Versicherungsvertrag für die Titeldeckungen (ggü. der RAK) der einzelnen angestellten Rechtsanwälte unterhält, somit über den Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Sollte der Arbeitgeber einen solchen Zusatzvertrag nicht abgeschlossen haben, muss eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über die Mindestversicherungssumme von 250.000 € abgeschlossen werden, um den Nachweis gegenüber der Kammer zu führen.
04.10.2019, 13:39
Danke für die Info!