01.12.2024, 11:10
Folgender (fiktiver) Fall:
A ist abhängig von Heroin.
B will dass A von Heroin loskommt und zerstört A's Heroin.
Dies bemerkt A, als er sich am Abend einen Schuss setzen will.
In der Nacht erleidet A Entzugserscheinungen wie Schüttelfrost und Herzrasen.
Hat sich A wegen Körperverletzung strafbar gemacht?
Einerseits hat er ja zurechenbar die Entzugserscheinungen herbeigeführt.
Allerdings frage ich mich, ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorliegt, da der Zustand ohne Heroin ja der körperliche Normalzustand ist.
A ist abhängig von Heroin.
B will dass A von Heroin loskommt und zerstört A's Heroin.
Dies bemerkt A, als er sich am Abend einen Schuss setzen will.
In der Nacht erleidet A Entzugserscheinungen wie Schüttelfrost und Herzrasen.
Hat sich A wegen Körperverletzung strafbar gemacht?
Einerseits hat er ja zurechenbar die Entzugserscheinungen herbeigeführt.
Allerdings frage ich mich, ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorliegt, da der Zustand ohne Heroin ja der körperliche Normalzustand ist.
01.12.2024, 11:25
(01.12.2024, 11:10)Suchender29 schrieb: Folgender (fiktiver) Fall:
A ist abhängig von Heroin.
B will dass A von Heroin loskommt und zerstört A's Heroin.
Dies bemerkt A, als er sich am Abend einen Schuss setzen will.
In der Nacht erleidet A Entzugserscheinungen wie Schüttelfrost und Herzrasen.
Hat sich A wegen Körperverletzung strafbar gemacht?
Einerseits hat er ja zurechenbar die Entzugserscheinungen herbeigeführt.
Allerdings frage ich mich, ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorliegt, da der Zustand ohne Heroin ja der körperliche Normalzustand ist.
Der berühmte fiktive Fall
Antwort: A hat sich ganz sicher nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht ;)
01.12.2024, 15:18
(01.12.2024, 11:25)Joko schrieb:(01.12.2024, 11:10)Suchender29 schrieb: Folgender (fiktiver) Fall:
A ist abhängig von Heroin.
B will dass A von Heroin loskommt und zerstört A's Heroin.
Dies bemerkt A, als er sich am Abend einen Schuss setzen will.
In der Nacht erleidet A Entzugserscheinungen wie Schüttelfrost und Herzrasen.
Hat sich A wegen Körperverletzung strafbar gemacht?
Einerseits hat er ja zurechenbar die Entzugserscheinungen herbeigeführt.
Allerdings frage ich mich, ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorliegt, da der Zustand ohne Heroin ja der körperliche Normalzustand ist.
Der berühmte fiktive Fall
Antwort: A hat sich ganz sicher nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht ;)
Ich würde es nicht als so eindeutig erachten.
Die Folgen eines Alkoholentzuges (Zittern, Schlafstörung und Alpträume) hat der BGH bereits als Gesundheitsschädigung angenommen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hat jedoch der Angeklagte (Krankenpfleger) dem Opfer (Patienten) entgegen dem im Krankenhaus geltendem Verbot regelmäßig Schnaps verschafft und der daraus resultierende Rauschzustand, insbesondere der darauffolgende Entzug, wurde dann als Gesundheitsschädigung bejaht. Jedoch hat der BGH weder die Kausalität, noch die objektive Zurechnung dadurch entfallen lassen, dass der Entzug nicht auf den konkreten Schnapsflaschen beruhte, vielmehr auf der, bereits vorhandenen, Sucht des Patienten.
Es verbleibt jedoch der wesentliche Unterschied, dass im vom BGH entschiedenen Fall der Alkohol verabreicht und in deinem Fall das Heroin hingegen entzogen wird, jedoch ist er Entzug (und somit auch die Gesundheitsschädigung) in beiden Fällen auf die Handlung zurückzuführen. Zu beachten ist ferner der bei Heroin deutlich drastischer ausfallenden Entzug.
Problematischer wird grundsätzlich der subjektive Tatbestand, schließlich will Person B nur das beste für Person A und diesen gerade nicht in seiner Gesundheit schädigen, sondern diese sogar verbessern. Jedoch hat er Kenntnis von der Sucht und nimmt den Entzug wohl zumindest billigend in Kauf.
Mit dem Gedanken der Mindermeinung in Bezug auf die ärztliche Heilbehandlung könnte man argumentieren, dass das Patientenwohl über dem Patientenwillen steht und somit bereits der Tatbestand entfällt. Mal davon abgesehen, dass B hier in dem Beispiel aber nicht einmal Arzt ist, erfordert die Mindermeinung eine lege artis durchgeführte Heilbehandlung, eine solche liegt bei einem solchen kaltem Entzug jedoch gerade nicht vor, dieser kann schwere Komplikationen hervorrufen in seltenen Fällen sogar zum Tod führen.
Eine rechtfertigende Einwilligung scheitert daran, dass es auf den tatsächlichen Willen ankommt und nicht darauf, was objektiv am besten für den A ist.
Folglich würde eine Strafbarkeit, wenn überhaupt an Irrtümern scheitern.
01.12.2024, 21:32
(01.12.2024, 15:18)JuraHassLiebe schrieb:(01.12.2024, 11:25)Joko schrieb:(01.12.2024, 11:10)Suchender29 schrieb: Folgender (fiktiver) Fall:
A ist abhängig von Heroin.
B will dass A von Heroin loskommt und zerstört A's Heroin.
Dies bemerkt A, als er sich am Abend einen Schuss setzen will.
In der Nacht erleidet A Entzugserscheinungen wie Schüttelfrost und Herzrasen.
Hat sich A wegen Körperverletzung strafbar gemacht?
Einerseits hat er ja zurechenbar die Entzugserscheinungen herbeigeführt.
Allerdings frage ich mich, ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorliegt, da der Zustand ohne Heroin ja der körperliche Normalzustand ist.
Der berühmte fiktive Fall
Antwort: A hat sich ganz sicher nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht ;)
Ich würde es nicht als so eindeutig erachten.
Doch, denn Du prüfst B. Aber so war es natürlich auch gemeint ;)
In der Sache: der Entzug ist unzweifelhaft ein pathologischer Zustand. Allerdings ist der Besitz von Heroin rechtswidrig, es ist möglicherweise nicht einmal Eigentum des A (nicht verkehrsfähig?). Vielleicht ist daher auch das Zerstören nicht rechtswidrig? Wahrscheinlich aber doch. Andernfalls wäre über Unterlassungsstrafbarkeit nachzudenken (Folgeproblem: Garantenstellung aus Ingerenz?), weil kein Arzt gerufen wurde - das wäre nämlich das Mindeste.
Ah, und Aussetzung...
01.12.2024, 21:41
(01.12.2024, 21:32)Praktiker schrieb:(01.12.2024, 15:18)JuraHassLiebe schrieb:(01.12.2024, 11:25)Joko schrieb:(01.12.2024, 11:10)Suchender29 schrieb: Folgender (fiktiver) Fall:
A ist abhängig von Heroin.
B will dass A von Heroin loskommt und zerstört A's Heroin.
Dies bemerkt A, als er sich am Abend einen Schuss setzen will.
In der Nacht erleidet A Entzugserscheinungen wie Schüttelfrost und Herzrasen.
Hat sich A wegen Körperverletzung strafbar gemacht?
Einerseits hat er ja zurechenbar die Entzugserscheinungen herbeigeführt.
Allerdings frage ich mich, ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung vorliegt, da der Zustand ohne Heroin ja der körperliche Normalzustand ist.
Der berühmte fiktive Fall
Antwort: A hat sich ganz sicher nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht ;)
Ich würde es nicht als so eindeutig erachten.
Doch, denn Du prüfst B. Aber so war es natürlich auch gemeint ;)
In der Sache: der Entzug ist unzweifelhaft ein pathologischer Zustand. Allerdings ist der Besitz von Heroin rechtswidrig, es ist möglicherweise nicht einmal Eigentum des A (nicht verkehrsfähig?). Vielleicht ist daher auch das Zerstören nicht rechtswidrig? Wahrscheinlich aber doch. Andernfalls wäre über Unterlassungsstrafbarkeit nachzudenken (Folgeproblem: Garantenstellung aus Ingerenz?), weil kein Arzt gerufen wurde - das wäre nämlich das Mindeste.
Ah, und Aussetzung...
@JuraHassLiebe: Doch, eindeutig ;)
02.12.2024, 21:50
Ich bin mir gerade unsicher, ob im Rahmen des § 223 StGB der Schutzzweck der Norm geprüft werden kann, wie bei § 823 BGB. Falls ja, könnte es daran scheitern?