30.11.2024, 15:59
Hallo,
hat jemand Erfahrung mit dem Wechsel als Beamter aus der Verwaltung in die Justiz?
Muss man sich regulär bewerben? Gelten dieselben Einstellungskriterien?
hat jemand Erfahrung mit dem Wechsel als Beamter aus der Verwaltung in die Justiz?
Muss man sich regulär bewerben? Gelten dieselben Einstellungskriterien?
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
30.11.2024, 16:09
(30.11.2024, 15:59)Mast9876 schrieb: Hallo,
hat jemand Erfahrung mit dem Wechsel als Beamter aus der Verwaltung in die Justiz?
Muss man sich regulär bewerben? Gelten dieselben Einstellungskriterien?
Grundsätzlich bleiben die Kriterien die gleichen. Die ergeben sich nämlich aus Art. 33 II GG i.V.m. der jeweiligen Norm des LBG (vgl. bspw. § 9 S. 1 BBG für den Bund, § 1 NBG i.V.m. § 9 BeamtStG für Nds), das idR durch das LRiG entsprechende Anwendung auf Richter findet, vgl. bspw § 2 NRiG für Nds. Denn diese Kriterien gelten für die Auswahl für das öffentliche Amt (bspw. als Richter am AG/LG).
Du hast technisch drei Möglichkeiten.
1) Entlassung beantragen und dann neu bewerben für die Justiz -> idR die schlechte Möglichkeit, weil du deine aktuelle Planstelle und erworbenen Pensionsansprühe etc. verlierst
2) direkter Wechsel, das erfordert aber das eine Planstelle für dich besteht, auf die man dich als Richter auf Lebenszeit ernennen wollen würde, da du noch keine Erfahrung als Spruchrichter hast und eine Berufung eines Beamten auf Lebenszeit in das Verhältnis des Richters auf Probe nicht möglich ist bleibt
3) Richter kraft Auftrags: Das funktioniert vom Prinzip her wie eine Abordnung: Du behältst deine aktuelle Planstelle bei deiner Behörde, dein aktuelles Amt und Besoldungsstufe etc., bist aber dann entsprechend am Gericht XY tätig. Sofern später sowohl du als auch dein Dienstherr mit dem Wechsel in die Justiz übereinstimmen, kannst du dann auf Lebenszeit als Richter ernannt werden und damit den Wechsel vervollständigen. Das ist in der Regel sowohl für den Beamten als auch den Dienstherrn die beste Möglichkeit. In der Finanzgerichtsbarkeit ist dies teilweise die standardmäßige Vorgehensweise, ebenso in manchen Ländern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
In der ordentllichen gibt es das grundsätzlich etwas seltener (nicht: selten), ggf. mit dem Dienstherrn darüber sprechen, dann lässt sich das in der Regel mit etwas Vorlauf bewerkstelligen; je nach dem wie viel Erfahrung der jeweilige Dienstherr selbst damit hat. Das kann sich je nach Organisation der Justizverwaltung usw. des Landes unterscheiden, da in manchen die gleiche Verwaltung für alle Gerichtsbarkeiten zuständig und in manchen das aufgeteilt ist.
30.11.2024, 16:43
(30.11.2024, 16:09)RefNdsOL schrieb:Danke für die Antwort.(30.11.2024, 15:59)Mast9876 schrieb: Hallo,
hat jemand Erfahrung mit dem Wechsel als Beamter aus der Verwaltung in die Justiz?
Muss man sich regulär bewerben? Gelten dieselben Einstellungskriterien?
Grundsätzlich bleiben die Kriterien die gleichen. Die ergeben sich nämlich aus Art. 33 II GG i.V.m. der jeweiligen Norm des LBG (vgl. bspw. § 9 S. 1 BBG für den Bund, § 1 NBG i.V.m. § 9 BeamtStG für Nds), das idR durch das LRiG entsprechende Anwendung auf Richter findet, vgl. bspw § 2 NRiG für Nds. Denn diese Kriterien gelten für die Auswahl für das öffentliche Amt (bspw. als Richter am AG/LG).
Du hast technisch drei Möglichkeiten.
1) Entlassung beantragen und dann neu bewerben für die Justiz -> idR die schlechte Möglichkeit, weil du deine aktuelle Planstelle und erworbenen Pensionsansprühe etc. verlierst
2) direkter Wechsel, das erfordert aber das eine Planstelle für dich besteht, auf die man dich als Richter auf Lebenszeit ernennen wollen würde, da du noch keine Erfahrung als Spruchrichter hast und eine Berufung eines Beamten auf Lebenszeit in das Verhältnis des Richters auf Probe nicht möglich ist bleibt
3) Richter kraft Auftrags: Das funktioniert vom Prinzip her wie eine Abordnung: Du behältst deine aktuelle Planstelle bei deiner Behörde, dein aktuelles Amt und Besoldungsstufe etc., bist aber dann entsprechend am Gericht XY tätig. Sofern später sowohl du als auch dein Dienstherr mit dem Wechsel in die Justiz übereinstimmen, kannst du dann auf Lebenszeit als Richter ernannt werden und damit den Wechsel vervollständigen. Das ist in der Regel sowohl für den Beamten als auch den Dienstherrn die beste Möglichkeit. In der Finanzgerichtsbarkeit ist dies teilweise die standardmäßige Vorgehensweise, ebenso in manchen Ländern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
In der ordentllichen gibt es das grundsätzlich etwas seltener (nicht: selten), ggf. mit dem Dienstherrn darüber sprechen, dann lässt sich das in der Regel mit etwas Vorlauf bewerkstelligen; je nach dem wie viel Erfahrung der jeweilige Dienstherr selbst damit hat. Das kann sich je nach Organisation der Justizverwaltung usw. des Landes unterscheiden, da in manchen die gleiche Verwaltung für alle Gerichtsbarkeiten zuständig und in manchen das aufgeteilt ist.
30.11.2024, 20:58
Warum soll ein Wechsel vom höheren Verwaltungsdienst (mit Lebenszeitverbeamtung) in ein Proberichterverhältnis nicht möglich sein? Wäre das nicht einfach ein horizontaler Laufbahnwechsel?
30.11.2024, 21:16
(30.11.2024, 20:58)ripro schrieb: Warum soll ein Wechsel vom höheren Verwaltungsdienst (mit Lebenszeitverbeamtung) in ein Proberichterverhältnis nicht möglich sein? Wäre das nicht einfach ein horizontaler Laufbahnwechsel?
Weil du schon eine Probezeit durchlaufen hast. Es ist ohnehin ein Laufbahnwechsel. Das hat aber nichts mit der Probezeit zu tun. Eine Probezeit müsstest du dann - ggf. unter Anrechnung nach § 10 I, II DRiG durchlaufen, wenn du deine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hast und nach Entlassung dich komplett neu bewirbst für die Justiz.
Vgl. auch den Wortlaut des § 14 DRiG. Der Richter kraft Auftrags ist genau für die Konstellation des Wechsels von bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ins Richteramt gedacht.
Ein Wechsel zum Richter auf Probe kommt nur für Beamte auf Probe in Betracht unter Berücksichtigung des § 10 II Nr. 1 DRiG.
01.12.2024, 00:05
(30.11.2024, 21:16)RefNdsOL schrieb:(30.11.2024, 20:58)ripro schrieb: Warum soll ein Wechsel vom höheren Verwaltungsdienst (mit Lebenszeitverbeamtung) in ein Proberichterverhältnis nicht möglich sein? Wäre das nicht einfach ein horizontaler Laufbahnwechsel?
Weil du schon eine Probezeit durchlaufen hast. Es ist ohnehin ein Laufbahnwechsel. Das hat aber nichts mit der Probezeit zu tun. Eine Probezeit müsstest du dann - ggf. unter Anrechnung nach § 10 I, II DRiG durchlaufen, wenn du deine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hast und nach Entlassung dich komplett neu bewirbst für die Justiz.
Vgl. auch den Wortlaut des § 14 DRiG. Der Richter kraft Auftrags ist genau für die Konstellation des Wechsels von bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ins Richteramt gedacht.
Ein Wechsel zum Richter auf Probe kommt nur für Beamte auf Probe in Betracht unter Berücksichtigung des § 10 II Nr. 1 DRiG.
Ich verstehe, danke. Dann würde man aus der Verwaltung vor Lebenszeit in das Proberichterverhältnis wechseln ggf. mit Anrechnung der Zeiten dort, aus der Verwaltung nach Lebenszeit in das Verhältnis Richter kraft Auftrags. Sich aus dem Beantenverhältnis entlassen lassen müsste man sich ja in keinem der Fälle, oder?
01.12.2024, 00:38
(01.12.2024, 00:05)ripro schrieb:(30.11.2024, 21:16)RefNdsOL schrieb:(30.11.2024, 20:58)ripro schrieb: Warum soll ein Wechsel vom höheren Verwaltungsdienst (mit Lebenszeitverbeamtung) in ein Proberichterverhältnis nicht möglich sein? Wäre das nicht einfach ein horizontaler Laufbahnwechsel?
Weil du schon eine Probezeit durchlaufen hast. Es ist ohnehin ein Laufbahnwechsel. Das hat aber nichts mit der Probezeit zu tun. Eine Probezeit müsstest du dann - ggf. unter Anrechnung nach § 10 I, II DRiG durchlaufen, wenn du deine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hast und nach Entlassung dich komplett neu bewirbst für die Justiz.
Vgl. auch den Wortlaut des § 14 DRiG. Der Richter kraft Auftrags ist genau für die Konstellation des Wechsels von bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ins Richteramt gedacht.
Ein Wechsel zum Richter auf Probe kommt nur für Beamte auf Probe in Betracht unter Berücksichtigung des § 10 II Nr. 1 DRiG.
Ich verstehe, danke. Dann würde man aus der Verwaltung vor Lebenszeit in das Proberichterverhältnis wechseln ggf. mit Anrechnung der Zeiten dort, aus der Verwaltung nach Lebenszeit in das Verhältnis Richter kraft Auftrags. Sich aus dem Beantenverhältnis entlassen lassen müsste man sich ja in keinem der Fälle, oder?
Technisch ist das grundsätzlich möglich. Die andere Frage ist, ob der Dienstherr mitspielt dabei. Es könnte dann ggf sein, dass die Probezeit von neu beginnt, § 10 II DRiG wird in den meisten Ländern (nahezu) nicht oder jedenfalls sehr restriktiv angewandt; ggf. ist das dann mit dem Dienstherrn zu klären. Sofern man die Voraussetzungen auch für die Justiz erfüllt, sollte das möglich sein. Das spart bei gleichem Dienstherrn auch diesem Verwaltungsaufwand, wenn nicht erst die Entlassung und dann die Neueinstellung erfolgen muss.
01.12.2024, 12:49
Zitat:1) Entlassung beantragen und dann neu bewerben für die Justiz -> idR die schlechte Möglichkeit, weil du deine aktuelle Planstelle und erworbenen Pensionsansprühe etc. verlierstGute Nachricht: Die Pensionsansprüche sind nicht weg, sondern alle Beamten-/Richterjahre werden bei der Pension berücksichtigt, idR selbst die, für die man wegen Antrag auf Entlassung nachversichert wurde, zB Umkehrschluss aus § 6 III S. 1 Nr. 3 lit. a) LBeamtVG NRW.
Siehe auch hier, Seite 6:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/site...herung.pdf
„Nachversicherte Beschäftigungszeiten bleiben bei einer späteren Wiedereinstellung (z.B. als Beamtin oder Beamter bzw. als beamtenähnlich beschäftigte Person mit Gewährleistung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften) in der Regel ruhegehaltfähig. Eine Rente ist jedoch auf die späteren Versorgungsbezüge anzurechnen.“
Hier käme es bei unmittelbar anschließender Ernennung zum Proberichter nicht mal zur Nachversicherung, aber selbst wenn, s.o.
Trotz allem würde ich nicht zu diesem Prozedere, dh Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und unmittelbar anschließende Ernennung zum Proberichter raten, weil man sich damit unnötig in die Hand des neuen Dienstherren begibt, auch was mögliche Einsatzorte und die spätere Verplanung betrifft. Als Richter mit Rückkehroption hat man da eine ganz andere Verhandlungsposition. Für den Wechsel Beamter-Richter gibt es ja gerade die Konstruktion des Richters kraft Auftrags. Wenn der Dienstherr diesen Weg nicht mitgehen sollte, würde ich ihm auch nicht über selbigen trauen ;-)
02.12.2024, 22:49
Da ich Beamtin auf Probe war und nicht länger bleiben wollte, musste ich mich entlassen lassen und wurde dann nahtlos als Richterin auf Probe ernannt. Musste dann auch wieder zum Amtsarzt aber das war’s dann schon mit Aufwand.
Meine Erfahrungszeiten und meine Jubiläumsdienstzeit wurden aus der Beamtenzeit vollständig angerechnet, sodass ich (auch wegen meiner früheren Wissmit-Stelle) direkt mit einer höheren Erfahrungszeitstufe begonnen habe. Was die Anrechnung auf die Probezeit angeht, bin ich der Meinung, dass § 10 Abs. 2 DRiG durchaus die Möglichkeit vorsieht, das habe ich aber noch nicht in Angriff genommen und werde da den „richtigen“ Zeitpunkt abwarten.
Meine Erfahrungszeiten und meine Jubiläumsdienstzeit wurden aus der Beamtenzeit vollständig angerechnet, sodass ich (auch wegen meiner früheren Wissmit-Stelle) direkt mit einer höheren Erfahrungszeitstufe begonnen habe. Was die Anrechnung auf die Probezeit angeht, bin ich der Meinung, dass § 10 Abs. 2 DRiG durchaus die Möglichkeit vorsieht, das habe ich aber noch nicht in Angriff genommen und werde da den „richtigen“ Zeitpunkt abwarten.
02.12.2024, 23:46
(02.12.2024, 22:49)Mindermeinung schrieb: Da ich Beamtin auf Probe war und nicht länger bleiben wollte, musste ich mich entlassen lassen und wurde dann nahtlos als Richterin auf Probe ernannt. Musste dann auch wieder zum Amtsarzt aber das war’s dann schon mit Aufwand.
Meine Erfahrungszeiten und meine Jubiläumsdienstzeit wurden aus der Beamtenzeit vollständig angerechnet, sodass ich (auch wegen meiner früheren Wissmit-Stelle) direkt mit einer höheren Erfahrungszeitstufe begonnen habe. Was die Anrechnung auf die Probezeit angeht, bin ich der Meinung, dass § 10 Abs. 2 DRiG durchaus die Möglichkeit vorsieht, das habe ich aber noch nicht in Angriff genommen und werde da den „richtigen“ Zeitpunkt abwarten.
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