21.11.2024, 13:31
Ich habe im ersten Examen immer gelernt, dass ungeschriebene VSS für den § 44 VwGO die „gleichzeitige Entscheidungsreife“ sei und verstehe dies beim näheren Hinschauen nicht mehr, zumal ich dazu in den Kommentaren wenig finde 
Die Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag als echte Eventualklagehäufung ist ja unproblematisch möglich, aber sind diese eigentlich gleichzeitig entscheidungsreif? Wie sieht es aus mit Stufenklagen - diese sind nicht gleichzeitig entscheidungsreif und es gibt teilweise die Spezialregelungen der §§ 113 I 2, IV - aber teilweise lese ich, dass man bei § 173 VwGO iVm §§ 254 ff. ZPO hier auch den § 44 VwGO prüfen müsste, ob die Verbindung zulässig ist? Ich verstehe die Einordnung dieses Merkmals nicht und bin sehr verunsichert, wann ich den § 44 prüfe. Ich bin dankbar über jede Hilfe! :))

Die Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag als echte Eventualklagehäufung ist ja unproblematisch möglich, aber sind diese eigentlich gleichzeitig entscheidungsreif? Wie sieht es aus mit Stufenklagen - diese sind nicht gleichzeitig entscheidungsreif und es gibt teilweise die Spezialregelungen der §§ 113 I 2, IV - aber teilweise lese ich, dass man bei § 173 VwGO iVm §§ 254 ff. ZPO hier auch den § 44 VwGO prüfen müsste, ob die Verbindung zulässig ist? Ich verstehe die Einordnung dieses Merkmals nicht und bin sehr verunsichert, wann ich den § 44 prüfe. Ich bin dankbar über jede Hilfe! :))
21.11.2024, 14:51
(21.11.2024, 13:31)Vanessa_HL schrieb: Ich habe im ersten Examen immer gelernt, dass ungeschriebene VSS für den § 44 VwGO die „gleichzeitige Entscheidungsreife“ sei und verstehe dies beim näheren Hinschauen nicht mehr, zumal ich dazu in den Kommentaren wenig finde
Die Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag als echte Eventualklagehäufung ist ja unproblematisch möglich, aber sind diese eigentlich gleichzeitig entscheidungsreif? Wie sieht es aus mit Stufenklagen - diese sind nicht gleichzeitig entscheidungsreif und es gibt teilweise die Spezialregelungen der §§ 113 I 2, IV - aber teilweise lese ich, dass man bei § 173 VwGO iVm §§ 254 ff. ZPO hier auch den § 44 VwGO prüfen müsste, ob die Verbindung zulässig ist? Ich verstehe die Einordnung dieses Merkmals nicht und bin sehr verunsichert, wann ich den § 44 prüfe. Ich bin dankbar über jede Hilfe! :))
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen des § 44 VwGO eigentlich der Norm entnehmbar bzw. ergeben sich ergänzend aus dem allgemeinen Prozessrecht (wie die Zulässigkeit der Eventualklagehäufung).
Eine Stufenklage ist eine besondere/spezielle Form der objektiven Klagehäufung.
Womöglich liegt hier das Problem im Begriff der Entscheidungsreife - ist dir denn bekannt, was dieser bedeutet?