20.11.2024, 19:40
Hallo,
ich glaube die Lösung ist einfacher als gedacht, aber ich komme einfach nicht drauf:
Der Vermieter hat dem Mieter die außerordentliche fristlose Kündigung aufgrund von §§ 543, 569 BGB erklärt mit der Begründung, dass der Mieter eine Nachbarin mit dem Messer bedroht habe. Es steht ausdrücklich drin, dass es der Mieter sei.
Wie sich in der Beweisaufnahme herausstellt, hat der Mieter seinem Sohn die Wohnung überlassen und wohnt in der besagten Wohnung nicht. Der Sohn hat die Nachbarin mit einem Messer bedroht und wurde deshalb rechtskräftig verurteilt.
Die Kündigung fußt also auf einem falschen Grund. Woraus ergibt sich, dass diese unwirksam ist?
Viele Dank vorab!
ich glaube die Lösung ist einfacher als gedacht, aber ich komme einfach nicht drauf:
Der Vermieter hat dem Mieter die außerordentliche fristlose Kündigung aufgrund von §§ 543, 569 BGB erklärt mit der Begründung, dass der Mieter eine Nachbarin mit dem Messer bedroht habe. Es steht ausdrücklich drin, dass es der Mieter sei.
Wie sich in der Beweisaufnahme herausstellt, hat der Mieter seinem Sohn die Wohnung überlassen und wohnt in der besagten Wohnung nicht. Der Sohn hat die Nachbarin mit einem Messer bedroht und wurde deshalb rechtskräftig verurteilt.
Die Kündigung fußt also auf einem falschen Grund. Woraus ergibt sich, dass diese unwirksam ist?
Viele Dank vorab!
20.11.2024, 19:52
(20.11.2024, 19:40)Wallendael schrieb: Hallo,
ich glaube die Lösung ist einfacher als gedacht, aber ich komme einfach nicht drauf:
Der Vermieter hat dem Mieter die außerordentliche fristlose Kündigung aufgrund von §§ 543, 569 BGB erklärt mit der Begründung, dass der Mieter eine Nachbarin mit dem Messer bedroht habe. Es steht ausdrücklich drin, dass es der Mieter sei.
Wie sich in der Beweisaufnahme herausstellt, hat der Mieter seinem Sohn die Wohnung überlassen und wohnt in der besagten Wohnung nicht. Der Sohn hat die Nachbarin mit einem Messer bedroht und wurde deshalb rechtskräftig verurteilt.
Die Kündigung fußt also auf einem falschen Grund. Woraus ergibt sich, dass diese unwirksam ist?
Viele Dank vorab!
§ 569 IV BGB gelesen?
Der wichtige Grund ist im Kündigungsschreiben anzugeben, Schriftform ergibt sich aus § 568 I BGB. Wenn dieser wichtige Grund der im Kündigungsschreiben angegeben wurde nicht besteht oder keinen wichtigen Grund iSd Norm darstellt, ist die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam.