13.11.2024, 14:08
Hallo zusammen,
was versteht man im Verwaltungsprozessrecht konkret unter ausscheidbaren Mehrkosten? Ich habe mir zum § 155 Abs. 3 VwGO notiert, dass dieser Abs. nur relevant ist, wenn die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO ausscheidbare Mehrkosten verursacht hat. Wann ist das der Fall? Ich kann mir darunter nichts vorstellen. Eine Wiedereinsetzung dürfte doch immer Mehrkosten verursachen, die in der Sphäre des ASt. liegen.
Vielleicht verstehe ich den § 155 Abs. 3 VwGO auch einfach nicht?
was versteht man im Verwaltungsprozessrecht konkret unter ausscheidbaren Mehrkosten? Ich habe mir zum § 155 Abs. 3 VwGO notiert, dass dieser Abs. nur relevant ist, wenn die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO ausscheidbare Mehrkosten verursacht hat. Wann ist das der Fall? Ich kann mir darunter nichts vorstellen. Eine Wiedereinsetzung dürfte doch immer Mehrkosten verursachen, die in der Sphäre des ASt. liegen.
Vielleicht verstehe ich den § 155 Abs. 3 VwGO auch einfach nicht?