04.11.2024, 14:19
Wenn in der Klausur über einen Antrag nach § 80 V VwGO zu entscheiden ist, wie viele Richter entscheiden dann?
Soweit ich weiß entscheiden nur Berufsrichter, also drei. Und wenn sich aus der Akte nicht ergibt, dass die Beteiligten mit einer Entscheidung
durch einen Berichterstatter einverstanden sind, bleibt es bei der Zahl drei oder?
Soweit ich weiß entscheiden nur Berufsrichter, also drei. Und wenn sich aus der Akte nicht ergibt, dass die Beteiligten mit einer Entscheidung
durch einen Berichterstatter einverstanden sind, bleibt es bei der Zahl drei oder?
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
04.11.2024, 16:52
Das ergibt sich aus § 5 III 2 VwGO. § 80 V ist ein Beschluss, sodass die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.
Zudem bei § 80 V - Beschlüssen an § 101 III VwGO denken.
Zudem bei § 80 V - Beschlüssen an § 101 III VwGO denken.
04.11.2024, 16:59
(04.11.2024, 16:52)Cenaira schrieb: Das ergibt sich aus § 5 III 2 VwGO. § 80 V ist ein Beschluss, sodass die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.
Zudem bei § 80 V - Beschlüssen an § 101 III VwGO denken.
Ergänzend noch auch an § 80 VIII VwGO denken, sofern nicht ohnehin bereits nach § 6 I 1 VwGO verfahren wurde.