16.10.2024, 10:54
Wenn das Gericht einer Zahlungsklage von 6000,- EUR in Höhe von 4000,- EUR mit der Begründung stattgibt, dass der Anspruch des Klägers nur in Höhe von 5000,- EUR bestehe, aber durch Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung über 8000,- EUR in Höhe von 1000,- EUR erloschen sei.
Warum soll in diesem Fall der Gebührenstreitwert 11000,- EUR sein? Ich hätte 12000,- EUR gesagt (6000,- EUR Klageforderung und 6000,- EUR Gegenforderung).
Warum soll in diesem Fall der Gebührenstreitwert 11000,- EUR sein? Ich hätte 12000,- EUR gesagt (6000,- EUR Klageforderung und 6000,- EUR Gegenforderung).
16.10.2024, 11:19
Ist es denn überhaupt eine hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung oder ein (Haupt-)Verteidigungsmittel des Beklagten? Denn nach § 45 III GKG erhöht sich der Streitwert nur im Fall der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung um den Wert der bestrittenen Gegenforderung.
16.10.2024, 12:31
Ja, hilfsweise.
16.10.2024, 13:06
Die Klageforderung beträgt 6 000 EUR
Im Fall der hilfsweisen Anfechtung erhöht sich der Streitwert nach § 45 III GKG "[...] um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht."
Weil hier die ursprüngliche Klageforderung aber nicht in Höhe von 6000 EUR, sondern nur 5000 EUR begründet ist, muss auch nur in Bezug auf die Forderung in Höhe von 5000 EUR über die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung entschieden werden, sodass über sie nur eine der Rechtskraft fähige Entscheidung in Höhe der in Rechtskraft der Entscheidung über die Klageforderung, nämlich 5000 EUR ergeht.
Damit ist dann der Gebührenstreitwert: 6000 EUR (ursprünglich geltend gemachte Klageforderung) + 5000 EUR (rechtskraftfähige Entscheidung über die Hilfsaufrechnung nach § 45 III GKG) = 11 000 EUR
Das sollte die Lösung sein. Womöglich kann Praktiker das nochmal bestätigen, ob das so richtig ist.
Im Fall der hilfsweisen Anfechtung erhöht sich der Streitwert nach § 45 III GKG "[...] um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht."
Weil hier die ursprüngliche Klageforderung aber nicht in Höhe von 6000 EUR, sondern nur 5000 EUR begründet ist, muss auch nur in Bezug auf die Forderung in Höhe von 5000 EUR über die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung entschieden werden, sodass über sie nur eine der Rechtskraft fähige Entscheidung in Höhe der in Rechtskraft der Entscheidung über die Klageforderung, nämlich 5000 EUR ergeht.
Damit ist dann der Gebührenstreitwert: 6000 EUR (ursprünglich geltend gemachte Klageforderung) + 5000 EUR (rechtskraftfähige Entscheidung über die Hilfsaufrechnung nach § 45 III GKG) = 11 000 EUR
Das sollte die Lösung sein. Womöglich kann Praktiker das nochmal bestätigen, ob das so richtig ist.
17.10.2024, 21:13
(16.10.2024, 13:06)RefNdsOL schrieb: Die Klageforderung beträgt 6 000 EUR
Im Fall der hilfsweisen Anfechtung erhöht sich der Streitwert nach § 45 III GKG "[...] um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht."
Weil hier die ursprüngliche Klageforderung aber nicht in Höhe von 6000 EUR, sondern nur 5000 EUR begründet ist, muss auch nur in Bezug auf die Forderung in Höhe von 5000 EUR über die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung entschieden werden, sodass über sie nur eine der Rechtskraft fähige Entscheidung in Höhe der in Rechtskraft der Entscheidung über die Klageforderung, nämlich 5000 EUR ergeht.
Damit ist dann der Gebührenstreitwert: 6000 EUR (ursprünglich geltend gemachte Klageforderung) + 5000 EUR (rechtskraftfähige Entscheidung über die Hilfsaufrechnung nach § 45 III GKG) = 11 000 EUR
Das sollte die Lösung sein. Womöglich kann Praktiker das nochmal bestätigen, ob das so richtig ist.
Sehe ich genauso so ;) Mit den Gebühren wird die Arbeit des Gerichts vergütet. Und das Gericht arbeitet nur, so weit die Rechtskraft reicht (dazu hatten wir es ja neulich). Da über die letzten 1.000 Euro nicht entschieden ist, zählen sie auch nicht zum Streitwert.
Kontrollüberlegung: wären von vornherein nur die begründeten 5.000 Euro eingeklagt worden, wäre die Gegenforderung ja auch nur mit 5.000 Euro anzusetzen gewesen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger noch mehr will, aber unabhängig von der Aufrechnung nicht bekommt.