02.10.2024, 10:34
Kann mir jemand helfen und erklären, wie die Begründetheitsprüfung bei einer BEschwerde aufgebaut ist?
Wird die Entscheidung nur auf Rechtsfehler hin überprüft (wie bei einer Revision), oder prüft das Gericht einfach nochmal genau das gleiche?
Und wenn jemand noch eine Quelle dazu hat, wäre das großartig... irgendwie kann ich nichts finden
Wird die Entscheidung nur auf Rechtsfehler hin überprüft (wie bei einer Revision), oder prüft das Gericht einfach nochmal genau das gleiche?
Und wenn jemand noch eine Quelle dazu hat, wäre das großartig... irgendwie kann ich nichts finden
02.10.2024, 10:54
Ich gehe mal davon aus, dass du mit Beschwerde die sofortige Beschwerde nach der ZPO meinst:
Die seriöseste Quelle als Jurist: Das Gesetz.
Vergleiche § 571 II 1 ZPO und § 520 III 1 Nr. 3 ZPO.
Kurz: Ja, sofern das entscheidende Gericht der Entscheidung nicht selbst abhilft und die Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt wird, agiert dieses - sofern die sofortige Beschwerde für zulässig erachtet wird, § 572 II ZPO - als neue Tatsacheninstanz.
Das der Revision ähnliche Rechtsmittel, das du suchst, ist die Rechtsbeschwerde, die unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO zulässig ist und in der Tat ausschließlich Rechtsfehler umfasst, § 576 ZPO.
Die seriöseste Quelle als Jurist: Das Gesetz.
Vergleiche § 571 II 1 ZPO und § 520 III 1 Nr. 3 ZPO.
Kurz: Ja, sofern das entscheidende Gericht der Entscheidung nicht selbst abhilft und die Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt wird, agiert dieses - sofern die sofortige Beschwerde für zulässig erachtet wird, § 572 II ZPO - als neue Tatsacheninstanz.
Das der Revision ähnliche Rechtsmittel, das du suchst, ist die Rechtsbeschwerde, die unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO zulässig ist und in der Tat ausschließlich Rechtsfehler umfasst, § 576 ZPO.
02.10.2024, 11:39
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02.10.2024, 15:10
entschuldigt bitte, ich hätte mich genauer ausdrücken müssen...
bin neu hier im Forum und dachte, ich hätte hier zum Thema Strafrecht gepostet..
also nein, ich meine die Beschwerde nach der StPO
bin neu hier im Forum und dachte, ich hätte hier zum Thema Strafrecht gepostet..
also nein, ich meine die Beschwerde nach der StPO
02.10.2024, 15:45
Das Unterforum heißt in der Tat auch Strafrechtsstation, daher mea culpa, insbesondere war mir mangels bislang vertiefter Auseinandersetzung mit dem Strafprozessrecht nicht das gesonderte Rechtsmittel der Beschwerde neben der sofortigen Beschwerde bekannt.
mE folgt im Ergebnis jedoch aus § 308 II StPO, das auch im strafprozessualen Beschwerdeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (sog. Inquisitionsmaxime) gilt und auch das Beschwerdegericht eben Ermittlungen anordnen oder Vernehmungen vornehmen kann. Aus letzterem, das heißt aus § 308 II StPO folgt damit wiederum, dass das Beschwerdegericht im strafprozessualen Beschwerdeverfahren eben eine Tatsacheninstanz darstellt.
Das Beschwerdegericht prüft dementsprechend, ob die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, rechtmäßig ergangen ist. Dazu kann es aber wegen vorgenannten Absatzes, § 308 II StPO, eben auch selbst neu ermitteln und Tatsachen erheben. Es findet also gerade nicht wie einem Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren die ausschließliche Prüfung von Rechtsfehlern statt unter Zugrundelegung der in den vorherigen Instanzen festgestellten Tatsachen.
mE folgt im Ergebnis jedoch aus § 308 II StPO, das auch im strafprozessualen Beschwerdeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (sog. Inquisitionsmaxime) gilt und auch das Beschwerdegericht eben Ermittlungen anordnen oder Vernehmungen vornehmen kann. Aus letzterem, das heißt aus § 308 II StPO folgt damit wiederum, dass das Beschwerdegericht im strafprozessualen Beschwerdeverfahren eben eine Tatsacheninstanz darstellt.
Das Beschwerdegericht prüft dementsprechend, ob die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, rechtmäßig ergangen ist. Dazu kann es aber wegen vorgenannten Absatzes, § 308 II StPO, eben auch selbst neu ermitteln und Tatsachen erheben. Es findet also gerade nicht wie einem Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren die ausschließliche Prüfung von Rechtsfehlern statt unter Zugrundelegung der in den vorherigen Instanzen festgestellten Tatsachen.
06.10.2024, 12:17
ja, ich glaube du hast recht..!
a) Die Ausübung des Ermessens steht in der Beschwerde dem Beschwerdegericht zu. Die Kammer ist insoweit nicht auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt, sondern trifft auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten eine eigenständige Ermessensentscheidung (OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 1976 - 1 Ws 332/75, NJW 1976, 1467, 1468; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 309 Rn. 4; Hoch in SSW-StPO, 4. Aufl., vor §§ 304 ff. Rn. 13; Neuheuser in MünchKomm-StPO, § 309 Rn. 28; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7). Die abweichende Ansicht, die dem Beschwerdegericht lediglich die Prüfung einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens durch das Erstgericht zubilligen will (OLG München, Beschluss vom 28. Februar 1972 - 2 Ws 5/72, MDR 1972, 1056; Bloy, JuS 1986, 585, 588; Peters, JZ 1954, 182, 184) ist mit der Funktion des Beschwerdegerichts als Tatsacheninstanz (vgl. § 308 Abs. 2 StPO), die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich an Stelle des Erstgerichts selbst entscheiden soll (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7 m.w.N.), nicht zu vereinbaren.
..das ist mir gerade noch in einem Urteil begegnet...
Und dann gibt es ja noch bspw. § 445 II 2 StPO, da wird der Prüfungsumfang ja explizit beschränkt.. das würde auch wenig Sinn ergeben, wenn die BEschwerde regelmäßig nur auf die Überprüfung von Gesetzesverstößen gerichtet wäre
a) Die Ausübung des Ermessens steht in der Beschwerde dem Beschwerdegericht zu. Die Kammer ist insoweit nicht auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt, sondern trifft auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten eine eigenständige Ermessensentscheidung (OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 1976 - 1 Ws 332/75, NJW 1976, 1467, 1468; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 309 Rn. 4; Hoch in SSW-StPO, 4. Aufl., vor §§ 304 ff. Rn. 13; Neuheuser in MünchKomm-StPO, § 309 Rn. 28; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7). Die abweichende Ansicht, die dem Beschwerdegericht lediglich die Prüfung einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens durch das Erstgericht zubilligen will (OLG München, Beschluss vom 28. Februar 1972 - 2 Ws 5/72, MDR 1972, 1056; Bloy, JuS 1986, 585, 588; Peters, JZ 1954, 182, 184) ist mit der Funktion des Beschwerdegerichts als Tatsacheninstanz (vgl. § 308 Abs. 2 StPO), die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich an Stelle des Erstgerichts selbst entscheiden soll (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 7 m.w.N.), nicht zu vereinbaren.
..das ist mir gerade noch in einem Urteil begegnet...
Und dann gibt es ja noch bspw. § 445 II 2 StPO, da wird der Prüfungsumfang ja explizit beschränkt.. das würde auch wenig Sinn ergeben, wenn die BEschwerde regelmäßig nur auf die Überprüfung von Gesetzesverstößen gerichtet wäre