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  5. Verständnisfrage zur Mahnung
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Verständnisfrage zur Mahnung
NewNRW24
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#1
18.09.2024, 11:37
Hey Leute, eine Sache verstehe ich nicht so ganz.

Folgender Kurzfall: A hat gegen B einen fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruch iHv 100 €.

Jetzt setzt A dem B am 01.01.2024 eine Frist zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen bis zum 14.01.2024.

Kommt B bereits am Tag nach der Fristsetzung also am 02.01.2024 in Verzug, oder erst ab dem 15.01.2024?

Verzugszinsen werden nämlich in Klausuren immer ab dem 15.01.2024 geltend gemacht, also einen Tag nach Fristablauf.

Ich dachte aber immer, dass man bereits mit der Mahnung in Verzug gerät. Ich verstehe nicht ganz wie es rechtlich/ dogmatisch abläuft. Könnte mir das jemand erklären?

Vielen Dank im Voraus
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Praktiker
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#2
18.09.2024, 14:28
15.1.

Die Mahnung verlangt Zahlung bis spätestens 14.1. Also darf man sich so lange auch Zeit lassen.

Man kommt streng genommen nicht mit (Abgabe oder Zugang) der Mahnung in Verzug, sondern mit Verstreichen des Termins ohne Erbringen der angemahnten Leistung... Vor dem 15.1. wird zwar nicht geleistet, aber nicht "trotz Mahnung" im Sinne von "entgegen der Mahnung".
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NewNRW24
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#3
18.09.2024, 14:51
Vielen Dank für die Antwort! Also steht die Rechtswirkung der Mahnung unter der aufschiebende Bedingung des Eintritt des Fristablaufs?

Eine blöde Frage. Aber weshalb mahnt man dann nicht ohne Fristsetzung, indem man auffordert ,,zahle sofort/unverzüglich; ich will jetzt mein Geld'

Dann käme der andere einen Tag nach Erhalt der Post in Verzug, man würde mehr Zinsen bekommen (wenn man kleinlich denkt) und könnte auch sehr zeitnah einen Anwalt beauftragen und als Verzugsschaden die Kosten geltend machen.
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RefNdsOL
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#4
18.09.2024, 15:27
(18.09.2024, 14:51)NewNRW24 schrieb:  Vielen Dank für die Antwort! Also steht die Rechtswirkung der Mahnung unter der aufschiebende Bedingung des Eintritt des Fristablaufs?

Eine blöde Frage. Aber weshalb mahnt man dann nicht ohne Fristsetzung, indem man auffordert ,,zahle sofort/unverzüglich; ich will jetzt mein Geld'

Dann käme der andere einen Tag nach Erhalt der Post in Verzug, man würde mehr Zinsen bekommen (wenn man kleinlich denkt) und könnte auch sehr zeitnah einen Anwalt beauftragen und als Verzugsschaden die Kosten geltend machen.

Das ist auch ausreichend; der Schuldner weiß aus der getroffen Vereinbarung, wann die Leistung fällig geworden ist, subsidiär hilft § 271 I BGB, wonach die Leistung vorbehaltlich anderer Bestimmungen eben auch sofort verlangt werden.

Eine Fristsetzung wie bei § 281 I BGB ist gerade nicht erforderlich. Freilich schließt das nicht aus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine erneute Zahlungsfrist setzen kann - der Zeitraum bis dahin wird man dann ggf. als Stundung betrachten müssen, d.h. ohne Anfall von Zinsen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.09.2024, 15:28 von RefNdsOL.)
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Praktiker
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#5
18.09.2024, 21:37
Klar, man kann auch für sofort anmahnen. Finden die Kunden halt möglicherweise nicht so toll. Außerdem ist der Aufwand, den Verzugszinsen für drei Tage nachzulaufen, allenfalls dann sinnvoll, wenn ohnehin geklagt werden muss - wenn aber auf die Mahnung gezahlt wird, wird man kaum wegen der Zinsen einen Inkassoauftrag erteilen.
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RefNdsOL
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#6
18.09.2024, 21:50
(18.09.2024, 21:37)Praktiker schrieb:  Klar, man kann auch für sofort anmahnen. Finden die Kunden halt möglicherweise nicht so toll. Außerdem ist der Aufwand, den Verzugszinsen für drei Tage nachzulaufen, allenfalls dann sinnvoll, wenn ohnehin geklagt werden muss - wenn aber auf die Mahnung gezahlt wird, wird man kaum wegen der Zinsen einen Inkassoauftrag erteilen.

Ob das in jeder Situation zweckmäßig ist, ist ja eine andere Frage. OP wollte ja erstmal nur wissen - so mein Verständnis - ob es aus rechtlicher Sicht notwendig ist eine Frist zu setzen oder ob auch die Aufforderung zur sofortigen Leistungserbringung als Mahnung und für ein Inverzugsetzen genüge. Der Punkt mit dem Hinterherlaufen möglicher Verzugzinsen erübrigt sich, sofern in der erneut eingeräumten Zahlungsfrist das konkludente Angebot einer Stundung gesehen werden kann - kommt auf den Einzelfall an/Auslegung an -, sodass dann eben vorerst auch kein Verzug eintreten würde.
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Praktiker
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#7
19.09.2024, 08:03
(18.09.2024, 21:50)RefNdsOL schrieb:  
(18.09.2024, 21:37)Praktiker schrieb:  Klar, man kann auch für sofort anmahnen. Finden die Kunden halt möglicherweise nicht so toll. Außerdem ist der Aufwand, den Verzugszinsen für drei Tage nachzulaufen, allenfalls dann sinnvoll, wenn ohnehin geklagt werden muss - wenn aber auf die Mahnung gezahlt wird, wird man kaum wegen der Zinsen einen Inkassoauftrag erteilen.

Ob das in jeder Situation zweckmäßig ist, ist ja eine andere Frage. OP wollte ja erstmal nur wissen - so mein Verständnis - ob es aus rechtlicher Sicht notwendig ist eine Frist zu setzen oder ob auch die Aufforderung zur sofortigen Leistungserbringung als Mahnung und für ein Inverzugsetzen genüge. Der Punkt mit dem Hinterherlaufen möglicher Verzugzinsen erübrigt sich, sofern in der erneut eingeräumten Zahlungsfrist das konkludente Angebot einer Stundung gesehen werden kann - kommt auf den Einzelfall an/Auslegung an -, sodass dann eben vorerst auch kein Verzug eintreten würde.

Er wollte wissen:

Eine blöde Frage. Aber weshalb mahnt man dann nicht ohne Fristsetzung, indem man auffordert ,,zahle sofort/unverzüglich; ich will jetzt mein Geld'

und darauf bezog sich meine Antwort: es ist nicht kundenfreundlich und die Verzugszinsen zieht man eh nicht ein, daher macht man es normalerweise nicht.
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Egal
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#8
19.09.2024, 09:30
Wenn das Zahlungsziel bereits im Vertrag festgelegt ist, beginnt der Verzug am Tag danach.
Wurde im Vertrag kein Zahlungsziel festgelegt, sondern erst in der Zahlungsaufforderung, beginnt der Verzug am Tag nach dem dort genannten Datum.

Eine Mahnung hingegen ist das einfordern einer bereits "über"fälligen Forderung. Der Schuldner befindet sich also bereits im Verzug.

Trotzdem machen viele Unternehmen zunächst keine Zinsen geltend, sondern, wenn überhaupt, eine kleine Mahngebühr.
Im Gerichtsverfahren bleibt es dem Unternehmen überlassen, ab welchem Zeitpunkt ab Beginn des Verzuges, Zinsen geltend machen. Möglich ist es ab Ablaufen des Zahlungsziels. Wenn die Zinsen erst ab einem späteren Datum geltend gemacht werden, geschieht das manchmal aus Bequemlichkeit und manchmal deswegen weil man sich nicht sicher ist, ob die in der Rechnung gesetze Frist nicht zu kurz ist.
Oft steht da ja "sofort fällig" und das funktioniert nicht, weil das Unternehmen zum einen gar nicht weiß, wann die Post beim Schuldner angekommen ist. Zum anderen muss die Frist angemessen sein.

Oder noch einmal zusammenfasst: eine Mahnung ist nicht das gleiche wie eine erste Zahlungsaufforderung.

Erste Zahlungsaufforderung - noch kein Verzug
Mahnung - der Schuldner ist bereits im Verzug

In deinem Fall schilderst du keine Mahnung, sondern die erste Zahlungsaufforderung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.09.2024, 09:30 von Egal.)
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NewNRW24
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#9
19.09.2024, 21:18
Vielen Dank euch allen für die ausführlichen Antworten!
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#10
19.09.2024, 21:24
(19.09.2024, 09:30)Egal schrieb:  Eine Mahnung hingegen ist das einfordern einer bereits "über"fälligen Forderung. Der Schuldner befindet sich also bereits im Verzug.


Erste Zahlungsaufforderung - noch kein Verzug
Mahnung - der Schuldner ist bereits im Verzug

In deinem Fall schilderst du keine Mahnung, sondern die erste Zahlungsaufforderung.

Das klingt ein bisschen missverständlich. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (286 I). Die Mahnung ist die (bestimmte und eindeutige) Aufforderung zu leisten (ggf. erst zu einem bestimmten Zeitpunkt).

Fällig war die Forderung also vorher, Verzug tritt erst danach ein. Ob Mahnung oder nur Hinweis auf ein Zahlungsziel (wie oft schon in der Rechnung), ist Auslegungssache.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.09.2024, 21:26 von Praktiker.)
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